Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. Februar 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Januar 2018 (EB171768-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. Januar 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 19. September 2017) – für Staats- und Gemeinde- steuern 2014 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'812.25 nebst 4.5 % Zins seit 19. September 2017, Fr. 267.65 und Fr. 937.50; die Kostenfolgen wurden zu Las- ten des Gesuchsgegners geregelt und Parteientschädigungen wurden nicht zuge- sprochen (Urk. 7 = Urk. 10). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 5. Februar 2018 fristgerecht (Urk. 8b) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 9): "Die Rechtsöffnung ist zu Gunsten einer Vergleichs-Verhandlung zu suspen- dieren." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefast, die Gesuchsteller würden ihr Gesuch auf den vollstreckbaren Einschätzungsentscheid des kantonalen Steu- eramts Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2014 vom 13. Januar 2016 sowie auf die zugehörige vollstreckbare Schlussrechnung vom 15. Februar 2016 stüt- zen; diese würden einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die Urkunden ausgewiesen. Der Gesuchsgeg- ner habe keine Stellungnahme eingereicht und damit keine Einwendungen gel- tend gemacht. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. So-
dann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, er sei ohne vorherige Mahnung betrieben worden, obwohl er die Steuern für 2012 und 2013 bezahlt habe und ihm vom Steueramt zugesichert worden sei, eine entsprechen- de Ratenzahlung zu prüfen; auf seine Nachfrage hin sei jegliche Ratenzahlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen worden. Dies widerspreche dem Sinn und Geist des SchKG, gemäss welchem Schaden sowohl vom Staat als auch dem Schuldner fernzuhalten sei. Die Frist für den Weiterzug der Absage der Ra- tenzahlung sei noch nicht abgelaufen. Die Ablehnung der Ratenzahlung für die Steuern 2014 sei Willkür und ein Verstoss gegen Treu und Glauben. Er habe ein lernbehindertes Kind, welches grosse Kosten verursache (Urk. 9). d) Die Vorinstanz hatte dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 12. De- zember 2017 Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben (Urk. 5; zugestellt am 16. Dezember 2017; Urk. 6). Der Gesuchsgegner hat jedoch keine Stellungnahme eingereicht. Seine in der Beschwerde neu erhobenen Tatsachen- behauptungen (Betreibung ohne vorgängige Mahnung, Ratenzahlungsgewährung für die Steuern 2012 und 2013, Ratenzahlungsgesuch für die Steuern 2014, Ab- lehnung desselben und noch bestehende Weiterzugsmöglichkeit) können daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (oben Erwägung 2.b). Aber auch wenn sie hätten berücksichtigt werden können, hätte dies am Ausgang des Beschwerdeverfahrens nichts geändert. Bei Vorliegen eines definiti- ven Rechtsöffnungstitels – dass mit der erwähnten Einschätzungsverfügung samt Schlussrechnung ein solcher vorliegt, ist nicht bestritten – kann der Schuldner nur noch durch Vorlage von Urkunden beweisen, dass die Forderung bezahlt oder gestundet wurde oder dass sie verjährt sei. Aus den vom Gesuchsgegner mit sei- ner Beschwerde eingereichten Urkunden ergibt sich jedoch, dass die Steuerforde- rung gerade nicht gestundet wurde (vgl. das Schreiben des Steueramts der Stadt Zürich vom 22. Januar 2018, worin eine Stundung der Steuerforderung 2014 ab-
gelehnt wird [Urk. 12/2], und auch schon die sinngemäss gleich lautende Auskunft per E-Mail vom 10. Oktober 2017 [Urk. 12/3]). Solange aber nicht eine Stundung der Forderung erfolgt (und urkundlich bewiesen) ist, hat das Rechtsöffnungsge- richt die Rechtsöffnung zu erteilen; eine Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens kommt nicht in Betracht (und hat der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfah- ren auch gar nicht beantragt). Das Vorgehen der Vorinstanz ist daher nicht zu be- anstanden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 13'812.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 10). Ein solches wäre jedoch ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 20. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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