Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 16. April 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Kasse des Schweizerischen Bundesgerichtes
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 20. November 2017 (EB170351-D)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 20. November 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2017) gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2016 für ausstehende Gerichtsgebühren von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. Mai 2017 definitive Rechtsöffnung; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Ge- suchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 16 S.7f. = Urk. 10 S. 7f.). 2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 31. Januar 2018 innert Frist (vgl. Urk. 11/2 und Urk. 15) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 14 S. 1): "In Sachen Schweizerische Eidgenossenschaft gegen A._____ betr. Rechtsöffnung ver- langen wir mit Beschwerde unter Aufhebung des Entscheids des BG Dielsdorf vom 20. November 2017 die Abweisung des Begehrens und die Feststellung der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK, unter KEF." 3. Am 7. Februar 2018 (vgl. Urk. 20; Datum Fristablauf der Beschwerde- frist: 8. Februar 2018) reichte der Gesuchsgegner seine Beschwerdeschrift mit identischem Antrag und Wortlaut noch einmal ein (Urk. 19). Da es sich um die wörtlich gleiche Eingabe handelt, kommt ihr im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren keine eigenständige Bedeutung zu. 4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. es ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern die Beschwerde ist abzuweisen
bzw. es ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsgegner verweist in seiner Beschwerde auf die vor Vorinstanz eingereichte Beantwortung des Begehrens vom 24. Oktober 2017, welche er zum Bestandteil der Beschwerde erklärt. Darin sei alles Wesentliche dargestellt, so dass er sich nicht zu wiederholen brauche (Urk. 14 S. 1). Eine solche Begründung vermag den gesetzlichen Vorgaben nicht zu genügen, da die erforderliche Ausei- nandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Eine blosse Wiederho- lung des bereits vor Vorinstanz Gesagten – nichts anderes ist der Verweis auf die vor Vorinstanz eingereichte Stellungnahme – genügt nicht. Entsprechend ist da- rauf nicht weiter einzugehen. 5. a) Der Gesuchsgegner bringt vor, die Vorinstanz sei in ihrer Argumen- tation auf halbem Weg stecken geblieben, indem sie erwogen habe, das Bundes- gericht habe ihn auf die Ungebührlichkeit seiner Rechtsschrift hingewiesen und ihn aufgefordert, den Mangel zu beheben, bevor das Urteil vom 25. April 2016 er- lassen worden sei. Die Vorderrichterin könne aber nicht behaupten, er sei der Aufforderung nicht nachgekommen, weil die "verbesserte" Eingabe bei den Akten liege. Prompt habe sie auch jetzt wieder nicht mit einem Sterbenswörtchen sub- stantiieren können, was daran ungebührlich sei. Entsprechend weise er, der Ge- suchsgegner, die Argumentation der Vorinstanz erneut als nichtjustiziable Ab- straktion, welche jeder Konkretisierung entbehre, zurück. Indem sie die blanke Lüge des Bundesgerichts, die seinerzeitige Eingabe sei ungebührlich gewesen, erneut übernehme, unterstelle sie ihm - dem Gesuchsgegner - er habe in der in- kriminierten Eingabe die Grenzen der Meinungsäusserungsfreiheit überschritten (Urk. 14 S. 3). b) Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, dass sich das Gericht im Rechtsöffnungsverfahren nur mit der Frage befasse, ob die in Betreibung gesetz- te Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil oder einem gleichgestellten Titel be- ruhe, welcher vollstreckbar geworden sei. Gegebenenfalls prüfe das Gericht eine Nichtigkeit bzw. das Vorliegen eines gravierenden Mangels, wobei nur dann von
einer Nichtigkeit ausgegangen werden dürfe, wenn ein derart gravierender Man- gel vorliege, dass dem Betroffenen nicht zuzumuten gewesen sei, sich dagegen zu wehren oder wenn er aufgrund des Mangels eben gerade keine Gelegenheit dazu gehabt habe (Urk. 16 S. 3f.). Das Gericht überprüfe aber weder den materi- ellen Bestand der Forderung noch die materielle Richtigkeit des Titels (Urk. 16 S. 4). c) Im Folgenden hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil denn auch le- diglich geprüft, ob das als Rechtsöffnungstitel eingereichte Urteil des Bundesge- richts vom 25. April 2016 die Forderung der Gesuchstellerin in der betriebenen Höhe ausweise und ob das Urteil in Rechtskraft erwachsen sei, was sie beides bejaht hat (Urk. 16 S. 4). Ferner hat sie gestützt auf die vorinstanzlich vorgebrach- ten Einwendungen des Gesuchsgegners geprüft, ob das als Rechtsöffnungstitel eingereichte Urteil nichtig sei, was sie verneint hat. Insbesondere erwog die Vo- rinstanz, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners nicht auszumachen sei, weil das Bundesgericht ihn vor Erlass des Urteils vom 25. April 2016 darauf hinwiesen habe, dass seine Rechtsschrift ungebührlich sei, und ihn aufgefordert habe, den Mangel zu beheben. Erst danach sei das Urteil ergangen (Urk. 16 S. 4f.). d) Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, die materielle Richtigkeit des Ur- teils, welches vollstreckt werden soll, werde nicht mehr überprüft. Es wird im Voll- streckungsverfahren einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechts- öffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils ist nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3 m.w.H.). Damit aber hatte die Vorinstanz auch nicht zu prüfen, ob die vom Gesuchsgegner vor Bundesgericht eingereichte Verbesserung der Rechtsschrift den Anforderun- gen an eine Beschwerdebegründung (an das Bundesgericht) entsprochen hat. Im Vollstreckungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob das Bundesgericht zu Recht auf
die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht eingetreten ist oder nicht. Dies käme einer materiellen Überprüfung des Urteils gleich, was nach dem Gesagten unzu- lässig ist. Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher in diesem Punkt abzu- weisen. 6. Im Übrigen beschränkt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde- schrift darauf, die bereits im Verfahren RT170202-O vorgebrachte Kritik an den Entscheiden des Bundesamtes für Sozialversicherungen, des Bundesverwal- tungsgerichts und des Bundesgerichts zu wiederholen (Urk. 14, S. 2f., S. 6f.). Im vorliegenden Fall geht es allerdings im Gegensatz zum Verfahren RT170202-O nicht um die im Urteil zugesprochene Forderung, sondern lediglich um die Ge- richtsgebühr des Bundesgerichts, welche dem Gesuchsgegner im Verfahren 9C_219/2016 mit Urteil vom 25. April 2016 auferlegt worden ist (Urk. 3/1 S. 3). Ferner legt der Gesuchsgegner seine Meinung zur Psychiatrie und zur Zwangs- medikation im Allgemeinen dar, ohne einen konkreten Bezug zum angefochtenen Urteil herzustellen (Urk. 14). Damit setzt sich der Gesuchsgegner aber nicht ge- nügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, weshalb diesbezüg- lich auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- zulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . 8. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 1'000.– auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Par- tei entschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Ge- suchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14, 17/1-2, 19 und 21/1-4 sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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