Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 13. März 2018
in Sachen
Sozialamt Hochdorf, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Januar 2018 (EB180036-L)
Erwägungen: 1.1. Am 12. Januar 2018 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 8, Zah- lungsbefehl vom 7. Dezember 2017, ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 1'550.– zuzüglich Zinsen und Kosten (Urk. 1). Mit Urteil vom 18. Januar 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab und regelte die Kostenfolgen zulasten des Ge- suchstellers (Urk. 4 S. 3 = Urk. 9 S. 3). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller fristgerecht (Urk. 5a, Urk. 8) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 2): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 18.01.2018 sei aufzuheben und der Alimenteninkassostelle die Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Gemeinde Hochdorf ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft des Kantons Luzern, welcher Rechts- und entsprechend Parteifähigkeit im Sinne von § 59 Abs. 2 lit. c ZPO zukommt (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 6 Ge- meindegesetz des Kantons Luzern [GG], § 2 Abs. 1 Gemeindeordnung der Ge- meinde Hochdorf). Der Gesuchsteller, das Sozialamt Hochdorf, ist Teil der Ver- waltungseinheit "Ressort Soziales, Gesundheit und Sicherheit" der Gemeinde Hochdorf (vgl. Organisationsverordnung der Gemeinde Hochdorf, Anhang II "Or- ganigramm") und als solcher gestützt auf das zitierte einschlägige öffentliche Recht nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Darauf wurde der Ge- suchsteller bereits im angefochtenen Entscheid hingewiesen (Urk. 9 S. 3). Man- gels Parteifähigkeit des Gesuchstellers fehlt es somit vorliegend an einer Pro- zessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO.
2.2. Auf die Beschwerde ist folglich aufgrund fehlender Prozessvoraussetzung nicht einzutreten. 3. Weiter sei darauf hingewiesen, dass dem Gesuchsteller auch aus materieller Sicht zu Recht nicht definitive Rechtsöffnung erteilt wurde: 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Gesuchsteller habe keine Ausführungen zu seiner Aktivlegitimation gemacht. Da es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die interessierenden Angaben aus den Beilagen herauszufiltern, scheitere das Gesuch mangels hinreichender Behauptung bereits an dieser Hür- de. Selbst wenn indes die Beilagen berücksichtigt würden, sei dem Rechtsöff- nungsgesuch nicht stattzugeben, da ihm keine Beweismittel beiliegen würden, welche belegten, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang der Gesuchsteller die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge bevorschusst habe. Die bei den Akten liegende unterzeichnete Vollmacht vom 19. Juli 2017 spreche nur von einer "ge- richtlichen und aussergerichtlichen Vertretung", zu der die Sozialbehörde ermäch- tigt werde, nicht aber von einer Abtretung der Unterhaltsbeiträge (Urk. 9 S. 2). 3.2. Der Gesuchsteller macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Alimenteninkassostelle der Gemeinde Hochdorf bevorschusse die Alimente für das Kind B._____ gemäss Urteil vom 28. März 2017 (Urk. 3/2) seit 1. August 2017 und trete somit als Gläubigerin auf. Dazu reicht der Gesuchsteller neu den Entscheid der Gemeinde Hochdorf, Abteilung Soziales, vom 9. August 2017 be- treffend Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ins Recht (Urk. 11/1). Nach An- sicht des Gesuchstellers sei seine Aktivlegitimation weiter durch die Einreichung der Vollmacht vom 19. Juli 2017, welche von der gesetzlichen Vertreterin des Kindes unterzeichnet sei (Urk. 3/3), vollumfänglich belegt (Urk. 8 S. 2). 3.3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr gel- tend gemacht bzw. nachgeholt werden (sog. Novenverbot; vgl. Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 326 N 3 f.). Die im Be- schwerdeverfahren neu erhobene Behauptung, wonach die Alimenteninkassostel-
le der Gemeinde Hochdorf seit 1. August 2017 die Alimente für das Kind B._____ bevorschusse und somit als Gläubigerin auftrete (Urk. 8 S. 2), die tatsächlichen Ausführungen des Gesuchstellers zur Vollmacht (Urk. 8 S. 2) sowie die neu ein- gereichten Beweismittel (Urk. 11/1, Urk. 11/3) sind verspätet und demzufolge un- beachtlich. 3.4. Rechtsöffnung darf nur dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubiger erteilt werden. Der Richter hat die Frage, ob der Betreibende der Be- rechtigte aus dem Titel sei, von Amtes wegen zu prüfen. Ist die Berechtigung nicht lückenlos durch Urkunden ausgewiesen, ergibt sie sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz oder bestehen Zweifel über die Identität des Betreibenden mit dem Berechtigten, ist das Begehren abzuweisen. Der Gläubiger hat in jedem Fall die Rechtsnachfolge urkundlich nachzuweisen (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, S. 169 f.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 33 ff., N 35). Aufgrund des massgebenden Aktenstandes der Vorinstanz ergibt sich Fol- gendes: Im Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers vom 10. Januar 2018 wird die Höhe der betriebenen Unterhaltsforderung beziffert sowie das Urteil der Ein- zelrichterin des Bezirksgerichtes Hochdorf vom 28. März 2017 als Rechtsöff- nungstitel bezeichnet (Urk. 1). Nicht ausgeführt wird, inwiefern dem Gesuchsteller die Gläubigerstellung für die betriebene Forderung zukomme. Gemäss Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hochdorf vom 28. März 2017 wird der Ge- suchsgegner zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 310.– zuzüg- lich allfälliger Zulagen an B._____ verpflichtet (Urk. 3/2 S. 5), welchem insofern Gläubigerstellung zukommt. In Urkunde 3/1 mit dem Titel "Antrag für Betrei- bungsbegehren / BEVORSCHUSSUNG", unterzeichnet von C., ... [Funkti- on] Abteilung Soziales, wird der Begriff "Bevorschussung" zwar im Titel aufgeführt (Urk. 3/1). Dass und in welchem Umfang die Unterhaltsbeiträge durch den Ge- suchsteller an den Unterhaltsgläubiger bezahlt wurden, geht aus dieser Urkunde indes nicht hervor. Schliesslich liegt eine Vollmacht im Recht, wonach die Sozial- behörde Hochdorf, vertreten durch D., ... [Funktion], von der Mutter von B._____ zur aussergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung für die Berechnung
und Einforderung des Guthabens von Unterhaltsbeiträgen bevollmächtigt wird (Urk. 3/3). Gestützt auf den Wortlaut der Vollmacht wird zur Vertretung, mithin zur Vornahme von Rechtshandlungen im Namen des Vertretenen (sog. Vertretung in fremdem Namen), ermächtigt. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers wird dadurch die Anspruchsberechtigung des Vertretenen, mithin des ursprünglichen Gläubigers, nicht tangiert; dieser bleibt somit aktivlegitimiert. Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass aus den Vorbringen des Gesuchstellers und den ein- gereichten Urkunden dessen Aktivlegitimation an der betriebenen Forderung nicht ersichtlich ist. Daran ändert nichts, dass der Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB zufolge Legalzession auf das Gemeinwesen übergeht, wel- ches für den Unterhalt aufgekommen ist, hätte doch der Gesuchsteller die Tatsa- che, dass und in welchem Umfang eine Bevorschussung der Alimente durch ihn erfolgt sei, urkundlich belegen müssen. Denn erst bei tatsächlicher Bezahlung der Unterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen geht der Anspruch zufolge Legalzes- sion auf dieses über. Aufgrund des massgebenden Aktenstandes ist dem Ge- suchsteller daher die Rechtsöffnung durch die Vorinstanz zu Recht verweigert worden. 4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 1'550.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzuspre- chen. Der Gesuchsteller hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner sind im Beschwerde- verfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Zürich, 13. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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