Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 10. April 2018
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Bundesstrafgericht, Finanzdienst
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Januar 2018 (EB170312-G)
Erwägungen: 1. Mit Eingaben vom 17. Oktober 2017 liess die Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin vor Vorinstanz in zwei verschiedenen Betreibungsverfahren je ein Rechtsöffnungsgesuch über ausstehende Gerichtsgebühren stellen (Urk. 1). Mit Urteil und Verfügung vom 24. Januar 2018 fällte die Vorinstanz im vorliegen- den Rechtsöffnungsverfahren folgenden Entscheid (Urk. 21 S. 6): "1. Der gesuchstellenden Partei wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. ... , Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 7. April 2017, für CHF 166.10 Restbetrag der Grundforderung, nebst Zins zu 5% auf CHF 166.10 seit dem 12. Juli 2017 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 5 dieses Entscheids. Im Mehrumfang wird das Zinsbegehren abgewiesen. Im übrigen Umfang wird das Verfahren als zufolge Tilgung gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 150.–. 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Die Gerichtskosten werden vom Gesuchsteller bezogen, sind ihm aber von der Ge- suchsgegnerin zu ersetzen. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 100.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, und an das genann- te Betreibungsamt. 7. ... (Rechtsmittelbelehrung)" 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerde- führerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist (vgl. Urk. 19/2) mit Eingabe vom 27. Januar 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 20): 1. WIR ERHEBEN HIERMIT BESCHWERDE GEGEN BEILIEGENDE URTEILE DES BG VOM 24.1.18 mit folgenden Anträgen: 2. Es seien die beiden Verfügungen des BG Meilen aufzuheben. 3. Evtl. seien die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen und die Partei- entschädigung von Fr. 150.– aufzuheben und der Gesuchsgegnerin sei eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– zuzusprechen. 4. Sämtliche Kosten seien der Gesuchstellerin, dem BStG Bellinzona, aufzuerle- gen.
c) Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz der Ge- suchsgegnerin die Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. November 2017 mit Kurzbrief vom 21. November 2017 zur Kenntnisnahme zugesandt hat (Urk. 11 und 12), diese Sendung von der Gesuchsgegnerin indessen innerhalb der posta- lischen Abholfrist nicht entgegen genommen wurde (Urk. 12, angehefteter Auszug aus dem Track&Trace der Schweizerischen Post). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch erfolgt, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Gesuchsgegnerin war über das laufende Rechtsöffnungs- verfahren informiert und hatte sich mit Eingabe vom 10. November 2017 bereits zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin geäussert (Urk. 6 und 7). Sie musste daher mit weiteren Zustellungen im vorliegenden Verfahren rechnen. Vor diesem Hintergrund gilt die Kurzmitteilung vom 21. November 2017 samt Beilage als am 29. November 2017 gültig zugestellt (vgl. Urk. 12, angehefteter Auszug aus dem Track&Trace). Die Rüge der Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe hin- sichtlich der Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. November 2017 ihr rechtliches Gehör verletzt, ist daher unbegründet. 6. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wurde die Gesuchsgegnerin schliesslich aufgefordert, die Originale der Zahlungsbelege einzureichen (Urk. 13 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Auch hinsichtlich dieser Verfügung ist von einer Zustell- fiktion im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ausgehen: Diese wurde der Ge- suchsgegnerin von der Post am 4. Januar 2018 zur Abholung gemeldet und von der Gesuchsgegnerin innerhalb der bis 11. Januar 2018 laufenden Abholungsfrist nicht abholt (Urk. 14). Auch diese Verfügung gilt deshalb als am 11. Januar 2018 zugestellt. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin (Urk. 20) wurde sie daher rechtsgenügend aufgefordert, die Originalzahlungsbelege einzureichen. Aus dem Umstand, dass ihr die Verfügung vom 21. Dezember 2017 nicht zuge- stellt wurde und sie von der Aufforderung damit keine Kenntnis hatte, kann die Gesuchsgegnerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7. Im Übrigen macht die Gesuchsgegnerin geltend, die Vorinstanz sei auf ihr Vorbringen, das ursprüngliche Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung durch
die Gesuchstellerin sei rechtsmissbräuchlich gewesen, nicht eingegangen. Sie - die Gesuchsgegnerin - habe die Verrechnung erklärt und die Gesuchstellerin mehrfach schriftlich aufgefordert, "die Gerichtsgebühr zu Lasten des durch die Bundesanwaltschaft provisorisch blockierten Bankkontos bei der Raiffeisenbank zu verrechnen resp. zu bezahlen" (Urk. 20). Auch diese Rüge der Gesuchsgegne- rin ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in Erwägung 2.3. mit diesen Vorbrin- gen auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass es an einer Verrechnungs- erklärung der Gesuchsgegnerin fehle und daher die Schuld nicht als durch Ver- rechnung getilgt gelten könne (Urk. 21 S. 3f.). Inwiefern diese Erwägungen der Vorinstanz nicht zutreffend sein sollen, legt die Gesuchsgegnerin in ihrer Be- schwerdeschrift nicht konkret dar. Diesbezüglich ist daher mangels genügender Rügen auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten. 8. Eventualiter beantragt die Gesuchsgegnerin, es seien die Gerichtskos- ten der Gesuchstellerin aufzuerlegen, es sei die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 150.– [recte: Fr. 100.–] aufzuheben und es sei ihr (der Gesuchsgegnerin) eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zuzusprechen (Urk. 20, Beschwerdeantrag Ziffer 3). Diesen Antrag begründet die Gesuchsgeg- nerin nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 9. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 10. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 166.55, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. 11. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 20, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 166.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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