Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 10. April 2018
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Bundesstrafgericht, Finanzdienst
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Januar 2018 (EB170311-G)
Erwägungen: 1. Mit Eingaben vom 17. Oktober 2017 liess die Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin vor Vorinstanz in zwei verschiedenen Betreibungsverfahren je ein Rechtsöffnungsgesuch über ausstehende Gerichtsgebühren stellen (Urk. 1). Mit Urteil und Verfügung vom 24. Januar 2018 fällte die Vorinstanz in beiden Ver- fahren einen Entscheid, welcher im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren wie folgt lautet (Urk. 21 S. 6): "1. Der gesuchstellenden Partei wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 22. März 2017, für CHF 259.15 Restbetrag der Grundforderung, nebst Zins zu 5% auf CHF 259.15 seit dem 12. Juli 2017 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 5 dieses Entscheids. Im Mehrumfang wird das Zinsbegehren abgewiesen. Im übrigen Umfang wird das Verfahren als zufolge Tilgung gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Die Gerichtskosten werden vom Gesuchsteller bezogen, sind ihm aber von der Ge- suchsgegnerin zu ersetzen. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 150.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, und an das genann- te Betreibungsamt. 7. ... (Rechtsmittelbelehrung)" 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerde- führeri n (fortan Gesuchsgegneri n) i nnert Fri st (vgl. Urk. 19/2) mit Eingabe vom 27. Januar 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 20): 1. W IR ERHEBEN HIERMIT BESCHW ERDE GEGEN BEILIEGENDE URTEILE DES BG VOM 24.1.18 mit folgenden Anträgen: 2. Es seien die beiden Verfügungen des BG Meilen aufzuheben. 3. Evtl. seien die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen und die Partei- entschädigung von Fr. 150.– aufzuheben und der Gesuchsgegnerin sei eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– zuzusprechen. 4. Sämtliche Kosten seien der Gesuchstellerin, dem BStG Bellinzona, aufzuerle- gen.
c) Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz der Ge- suchsgegnerin die Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. November 2017 mit Kurzbrief vom 21. November 2017 zur Kenntnisnahme zugesandt hat (Urk. 11 und 12), diese Sendung von der Gesuchsgegnerin indessen innerhalb der posta- lischen Abholfrist nicht entgegen genommen wurde (Urk. 12, angehefteter Auszug aus dem Track&Trace der Schweizerischen Post). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch erfolgt, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Gesuchsgegnerin war über das laufende Rechtsöffnungs- ve rfahren informiert und hatte sich mit Eingabe vom 10. November 2017 bereits zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin geäussert (Urk. 6 und 7). Sie musste daher mit weiteren Zustellungen im vorliegenden Verfahren rechnen. Vor diesem Hintergrund gilt die Kurzmitteilung vom 21. November 2017 samt Beilage als am 29. November 2017 gültig zugestellt (vgl. Urk. 12, angehefteter Auszug aus dem Track&Trace). Die Rüge der Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe hin- sichtlich der Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. November 2017 ihr rechtliches Gehör verletzt, ist daher unbegründet. 6. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, die Originale der Zahlungsbelege einzureichen (Urk. 13 S. 2, Dispo- sitiv -Ziffer 1). Hi nsi chtli ch di eser Verfügung i st von ei ner Zustellfi kti on i m Si nne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ausgehen: Diese wurde der Gesuchsgegnerin von der Post am 4. Januar 2018 zur Abholung gemeldet und von der Gesuchsgegne- rin innerhalb der bis 11. Januar 2018 laufenden Abholungsfrist nicht abholt (Urk. 14). Auch diese Verfügung gilt damit als am 11. Januar 2018 zugestellt. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegneri n (Urk. 20) wurde sie daher rechtsgenügend aufgefordert, die Originalzahlungsbelege einzureichen. Aus dem Umstand, dass ihr die Verfügung vom 21. Dezember 2017 nicht zugestellt wurde und sie von der Aufforderung deshalb keine Kenntnis hatte, kann die Gesuchsgegnerin demzufol- ge ni chts zu i hren Gunsten ablei ten. 7. Im Übrigen macht die Gesuchsgegnerin geltend, die Vorinstanz sei auf i hr Vorbri ngen, das ursprüngli che Gesuch um Ertei lung der Rechtsöffnung durch
die Gesuchstellerin sei rechtsmissbräuchlich gewesen, nicht eingegangen. Sie - die Gesuchsgegnerin - habe die Verrechnung erklärt und die Gesuchstellerin mehrfach schriftlich aufgefordert, "die Gerichtsgebühr zu Lasten des durch die Bundesanwaltschaft provisorisch blockierten Bankkontos bei der B._____ zu ver- rechnen resp. zu bezahlen" (Urk. 20). Auch diese Rüge der Gesuchsgegnerin ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in Erwägung 2.3. mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass es an einer Verrechnungserklä- rung der Gesuchsgegnerin fehle und daher die Schuld nicht als durch Verrech- nung getilgt gelten könne (Urk. 21 S. 3f.). Inwiefern diese Erwägungen der Vo- ri nstanz ni cht zutreffend sei n sollen, legt die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwer- deschrift nicht konkret dar. Diesbezüglich ist daher mangels genügender Rügen auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten. 8. Eventualiter beantragt die Gesuchsgegnerin, es seien die Gerichtskos- ten der Gesuchstellerin aufzuerlegen, es sei die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 150.– aufzuheben und es sei i hr (der Gesuchsgeg- neri n) eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zuzuspreche n (Urk. 20, Beschwer- deantrag Ziffer 3). Diesen Antrag begründet die Gesuchsgegnerin nicht, weshalb darauf ni cht ei nzutreten i st. 9. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf ei nzutreten i st. 10. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 259.15, i n Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. 11. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 20, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 259.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 10. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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