Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 10. April 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwälti n li c. i ur. LL.M. X2._____,
betreffend Rechtsöffnung (Vereinigung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Januar 2018 (EB170128-G)
Erwägungen: 1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) schloss mit der C._____ AG (seit 7.6.2016 in Liquidation; fortan C._____ AG i n Li- quidation) am 1. Juni 2011 einen Hypothekarkreditvertrag (Urk. 4/10 resp. Urk. 28/4/10) und eine Sicherungsabrede (Urk. 4/5 resp. Urk. 28/4/5), gestützt auf welche die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) der Gesuchstellerin zwölf Inhaber- und Namenschuldbriefe im Gesamtwert von CHF 7'250'000.– (Urk. 4/4 resp. Urk. 28/4/4) (si cherungs-)übereignete und die C._____ AG in Liquidation die entsprechenden Grundpfandschulden übernahm. Da- raufhi n gewährte die Gesuchstellerin der C._____ AG in Liquidation ein Darlehen (Festhypothek) in der Höhe von C HF 5'000'000.– (Urk. 4/11 resp. Urk. 28/4/11). In der Folge geriet die C._____ AG in Liquidation mi t den Zi nszahlungen i n Verzug, worauf die Gesuchstellerin den Hypothekarkreditvertrag und die Schuldbriefe kün- digte (Urk. 4/15+16, Urk. 28/4/15+16) und am 23. September 2016 gegen die C._____ AG in Liquidation das Begehren um Betreibung auf Grundpfandverwertung stellte (Urk. 4/9, Urk. 28/4/9). Nachdem sowohl die C._____ AG in Liquidation als auch die Gesuchsgegnerin als Drittpfandgeberin Rechtsvorschlag erhoben hatten, reichte die Gesuchstellerin am 10. Mai 2017 gegen beide ein Rechtsöffnungsbegeh- ren ei n (Urk. 1, Urk. 28/1), mit welchem sie um Erteilung der provisorischen Rechts- öffnung für Fr. 5'000'000.– zuzügli ch Zi nsen und Kosten ersuchte. Überdies bean- tragte sie die Vereinigung der beiden Rechtsöffnungsverfahren (Urk. 1 S. 2, Urk. 28/1 S. 2). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 vereinigte die Vorinstanz an- tragsgemäss das Rechtsöffnungsverfahren EB170128-G mit dem Verfahren EB170129-G (Urk. 28/18 = Urk. 21). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 29. Januar 2018 in- nert Frist (Urk. 28/19/1, Urk. 20) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 2):
"1. Die Verfügung vom 10.01.2018 betreffend Rechtsöffnung und Vereinigung der beiden Verfahren sei vollumfänglich aufzuheben und das Sachgeschäft zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen wegen gravierenden Formfehlern. 2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
1.3. D i e vori nstanzli chen Akten wurden beigezogen. Der mit Verfügung vom 6. Februar 2018 der Gesuchsgegnerin auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– ging innert Nachfrist rechtzeitig hierorts ein (Urk. 25, Urk. 30, Urk. 31). 2. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz ex- plizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässi g, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein drohender, nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme ei nes solchen Nachtei ls grundsätzli ch Zurückhaltung an- gebracht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Rechtsmittel i st von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraus- setzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, D IK E-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr ni cht von vornherei n offenkundi g i st (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endent- scheid angefochten werden. 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Gesuchstellerin habe sowohl gegen die Hauptschuldnerin (die C._____ AG in Liquidation) als auch die Gesuchsgegnerin als Dritteigentümerin je ein Rechtsöffnungsverfahren angehoben und die Beseitigung sämtlicher Rechtsvorschläge beantragt. Die Betrei bung habe die gleiche Betreibungssache zum Gegenstand und di e beiden Rechtsöffnungsver- fahren würden sich im gleichen Stadium befinden. Unter Berufung auf die Lehre, welche in Fällen wie dem vorliegenden zur Vermeidung sich widersprechender Urtei- le zwingend eine Vereinigung verlangt (BSK SchKG I-Bernheim/Känzig, Art. 153
N 57) und da die Gesuchsgegnerin keine Rechtsnachteile benannt oder substantiiert habe, welche einer Verfahrensvereinigung entgegenstünden, sei das Verfahren EB170128-G mit dem Verfahren EB170129-G zu vereinigen (Urk. 21 S. 3 ff.). 3.2. Die Gesuchsgegneri n bri ngt gegen die Verfahrensvereinigung vor, sie verletze ihre Grundrechte, unter anderem das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht, da es sich beim Verfahren gegen die C._____ AG in Liquidation und demjenigen gegen die Gesuchsgegnerin um zwei gänzlich andere Verfahrensarten handle. Auch mach- ten die unterschiedlichen Ziele und Ansprüche der C._____ AG in Liquidation und der Gesuchsgegnerin eine Vereinigung unmöglich, werde doch im Kreditvertrag mit der C._____ AG in Liquidation ein Kreditverhältnis stipuliert, wofür die Gesuchsgeg- nerin nur im Rahmen der Zusatzsicherheit als Drittpfand hafte. Schliesslich könne die C._____ AG in Liquidation nicht mehr selbst entscheiden, da sie ihre Firma in die Liquidation geschickt habe. Der Liquidator sei sinnigerweise derjenige, welcher das Geld von der Gesuchstellerin erhalten habe (Urk. 20 S. 6). 3.3. Die Gesuchsgegnerin vermag mit diesen Vorbringen nicht darzutun, weshalb i hr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil droht. Zunächst erschliesst sich nicht, inwiefern die vereinigten Verfahren "gänz- lich anderer Art" sein sollten, handelt es sich doch sowohl beim Verfahren gegen die Gesuchsgegnerin als auch demjenigen gegen die Hauptschuldnerin um Rechtsöff- nungsverfahren. Beide Verfahren haben die Verwertung eines Grundpfandes zum Gegenstand, das auf einer im Eigentum der Gesuchsgegnerin stehenden Liegen- schaft lastet. Die Konnexität der beiden Verfahren liegt auf der Hand. Weiter ist ni cht ersichtlich, weshalb bei einer Verfahrensvereinigung die Verletzung der Grundrechte der Gesuchsgegnerin, namentlich eine Gehörsverletzung oder eine Verletzung des Rechts auf Aktenei nsi cht, vorliege. Diese Rechte si nd selbstverständlich auch bei einer Vereinigung der Verfahren zu wahren. Sollte die Gesuchsgegnerin mit dieser Rüge eine allfällige Akteneinsicht der C._____ AG in Liquidation in ihrem Verfahren monieren wollen, so hätte sie ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Akten darzutun. Ohne entsprechende Vorbringen ist eine Gefährdung ihrer Inte- ressen ni cht auszumachen, weshalb sich auch i nsofern ni chts zu i hren Gunsten ab- leiten lässt. Darüber hinaus verkennt die Gesuchsgegnerin offenbar, dass eine Ver-
fahrensvereinigung an den gesonderten Tatsachenvorbringen der Parteien nichts ändert. D er Rechtsöffnungsri chter hat im Endentscheid gegenüber jeder Partei im Ei nzelnen zu prüfen, i nwi efern die Voraussetzungen für eine provisorische Rechts- öffnung gegeben sind. Auch i nsofern i st daher kein Nachteil für die Gesuchsgegne- ri n ersi chtli ch. Schliesslich stösst sich die Gesuchsgegnerin offenbar an der Be- zei chnung "D ri ttei gentümeri n" (Urk. 20 S. 3, 6). Der Begriff ist jedoch mit Blick auf die Rollenverteilung innerhalb der vorliegenden Betreibung zutreffend (vgl. z.B. BSK SchKG I-Känzig/Bernheim, Art. 151 N 59 ff.). Die Gesuchsgegnerin ist ni cht (Haupt- )Schuldneri n, sondern Drittpfandgeberin (vgl. auch Urk. 2/1 S. 1). Wie si ch sodann aus dem Endentscheid ergibt, ging die Vorinstanz sehr wohl davon aus, dass das belastete Grundstück im Eigentum der Gesuchsgegnerin steht (vgl. EB170129-G; Urk. 29 S. 7). Schliesslich ist zutreffend, dass sich die Hauptschuldnerin in Liquidati- on befindet (Urk. 28/4/3; Urk. 20 S. 6). Inwiefern dieser Umstand der Gesuchsgeg- nerin bei einer Verfahrensvereinigung zum ni cht wiedergutzumachenden Nachteil gereicht, ist indes unerfindlich. 3.4. Die weiteren Vorbringen der Gesuchsgegnerin betreffen Einwendungen gegen die Rechtsöffnung und somit gegen das Urteil der Vorinstanz vom 10. Januar 2018 (EB170129-G, Urk. 29). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfü- gung der Vorinstanz vom 10. Januar 2018 im Verfahren EB170128-G, welche die Verfahrensvereinigung zum Gegenstand hat (Urk. 20 S. 1, 2). Die fraglichen Ein- wendungen nehmen deshalb in keiner Weise Bezug auf die Anordnungen im ange- fochtenen Entscheid, sind daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlic h und wären in einem Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid (Urk. 29) vorzu- bringen gewesen. 4. Zusammengefasst vermochte die Gesuchsgegnerin ni cht darzutun, weshalb i hr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ei ne entsprechende Gefahr ist denn auch nicht offensichtlich. Es fehlt somit vorliegend an einer Rechtsmittelvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht ei nzutreten i st.
5.1. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 5'000'000.–. In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr des Beschwerde- verfahrens auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 5.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der un- terliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Der Gesuchstellerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Gesuchsgegnerin hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädi gung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zwei ti nstanzli chen Verfahrens werden der Gesuchs- gegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 20, Urk. 22, Urk. 23/1, Urk. 23/3-9, Urk. 23/11+12 und Kopien der Urk. 28 und Urk. 29/1+2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- fri st an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 5'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 10. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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