Non-entry on appeal and recusal request in debt enforcement

RT180016Obergericht20.03.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court did not enter into the debtor company's appeal against a district court ruling granting provisional legal opening for CHF 5 million. The appellant had failed to pay the ordered advance on costs within both the original deadline and the grace period. The court also refused to entertain the appellant's direct request for recusal of the first-instance judge, holding that such requests must first be decided by the competent district-court president. The second-instance fee of CHF 1,000 was imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 101 Abs. 3 ZPO; Art. 50 Abs. 1 ZPO; non-payment of the advance on costs and direct appellate recusal request: if the appellant fails to pay the ordered cost advance within the set time limit and any additional grace period, the appellate court must not enter into the appeal. A recusal request directed against a first-instance judge is to be decided in the first instance by the competent court president; the appellate court is not directly competent to rule on such a request. Court costs are borne by the unsuccessful party; no party compensation is due where no compensable costs were incurred.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 20. März 2018

i n Sachen

  1. A._____ AG in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin 2. ... Gesuchsgegnerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. X2._____

betreffend Rechtsöffnung (Vereinigung, Ausstand)

Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Januar 2018 (EB170129-G)

Erwägungen: 1.1. Mit Urteil und Verfügung vom 10. Januar 2018 vereinigte die Vorinstanz das Verfahren EB170128-G mit dem Verfahren EB170129-G und erteilte der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 23. September 2016, provisorische Rechtsöffnung – sowohl mit Bezug auf die Forderung wie auch mit Bezug auf das Pfandrecht – für Fr. 5'000'000.– nebst Zin- sen und Kosten (Urk. 29 S. 13 = Urk. 34 S. 13). 1.2. Dagegen liess die Gesuchsgegnerin 1 und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 27. Januar 2018 innert Frist (Urk. 31/2, Urk. 33) Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 33):

"1. Wir erheben hiermit Beschwerde gegen das beiliegende Urteil des BG vom 10.1.2018 mit folgenden Antraegen: 2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Die vom BG Meilen beschlossene Vereinigung der Verfahren EB170128-G mit dem vorliegenden Verfahren ist aufzuheben und der Fall ist zur Neubeurteilung an das BG Meilen zurückzuweisen; alles mit Kostenfolge zulasten der Gesuch- stellerin. 4. Antrag auf Ausstand der Bezirksrichterin C., da Sie gegen den Liquidator von A. einen 3jährigen Trennungsrosenkrieg resp. Vendetta geführt hat, so dass schlussendlich das BG Zuerich entschieden hat, ihr das Dossier zu entziehen." Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 trat die beschliessende Kammer auf den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Be- schwerde nicht ein und setzte ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– an (Urk. 35). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchs- gegnerin trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Februar 2018 nicht ein (Urk. 36). Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wurde der Gesuchsgegnerin Nachfri st zur Lei stung des Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 37). 2.1. Die Gesuchsgegnerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss weder innert erstmalig angesetzter Frist noch innert der Nachfrist geleistet. Folglich ist entspre- chend den angedrohten Säumnisfolgen (Urk. 35 S. 3, Urk. 37 S. 2) auf die Be-

schwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO e contrario.) 2.2. Die Gesuchsgegneri n erhebt sodann gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ den Vorwurf der Befangenheit (Urk. 33). Für Entscheide über Ausstandsbegehren gegen die Richterin im vorinstanzlichen Verfahren ist der Präsident des Bezirks- gerichts Meilen zuständig (Art. 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 127 lit. c GOG und § 26 Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Meilen). Die beschliessende Kammer hät- te darüber erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den Ausstands- entscheid zu befinden. Auf das entsprechende Gesuch der Gesuchsgegnerin ist daher ni cht ei nzutreten. 3.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 5'000'000.–. Die zweit- i nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und der Gesuchsgegne- rin aufgrund ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Der Gesuchstellerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstan- den (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Gesuchsgegnerin hat aufgrund i hres Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag der Gesuchsgegnerin, Bezirksrichterin lic. iur. C._____ habe in den Ausstand zu treten, wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

  1. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 33, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist in die Akten RT180017-O. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 20. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: sf

Schlagwörter

non-entryadvance on costslegal openingrecusalsummary proceedingscost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be entered into despite the unpaid required advance on costs

Extrahierter Entscheid

No. Because the appellant did not pay the advance within the original period or the additional period, the court had to decline to enter into the appeal.

Extrahierte Begründung

The threatened default consequences applied; non-payment led to non-entry under the cited procedural rules.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court could decide the request that the first-instance judge be recused

Extrahierter Entscheid

No. The request had to be decided by the president of the District Court of Meilen in the first instance; the appellate chamber could only review such a decision in an appeal against the recusal decision itself.

Extrahierte Begründung

Competence for first-instance recusal decisions lies with the district court president, so the appellate court could not deal with the request directly.

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