Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 20. März 2018
i n Sachen
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. X2._____
betreffend Rechtsöffnung (Vereinigung, Ausstand)
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Januar 2018 (EB170129-G)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil und Verfügung vom 10. Januar 2018 vereinigte die Vorinstanz das Verfahren EB170128-G mit dem Verfahren EB170129-G und erteilte der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 23. September 2016, provisorische Rechtsöffnung – sowohl mit Bezug auf die Forderung wie auch mit Bezug auf das Pfandrecht – für Fr. 5'000'000.– nebst Zin- sen und Kosten (Urk. 29 S. 13 = Urk. 34 S. 13). 1.2. Dagegen liess die Gesuchsgegnerin 1 und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 27. Januar 2018 innert Frist (Urk. 31/2, Urk. 33) Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 33):
"1. Wir erheben hiermit Beschwerde gegen das beiliegende Urteil des BG vom 10.1.2018 mit folgenden Antraegen: 2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Die vom BG Meilen beschlossene Vereinigung der Verfahren EB170128-G mit dem vorliegenden Verfahren ist aufzuheben und der Fall ist zur Neubeurteilung an das BG Meilen zurückzuweisen; alles mit Kostenfolge zulasten der Gesuch- stellerin. 4. Antrag auf Ausstand der Bezirksrichterin C., da Sie gegen den Liquidator von A. einen 3jährigen Trennungsrosenkrieg resp. Vendetta geführt hat, so dass schlussendlich das BG Zuerich entschieden hat, ihr das Dossier zu entziehen." Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 trat die beschliessende Kammer auf den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Be- schwerde nicht ein und setzte ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– an (Urk. 35). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchs- gegnerin trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Februar 2018 nicht ein (Urk. 36). Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wurde der Gesuchsgegnerin Nachfri st zur Lei stung des Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 37). 2.1. Die Gesuchsgegnerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss weder innert erstmalig angesetzter Frist noch innert der Nachfrist geleistet. Folglich ist entspre- chend den angedrohten Säumnisfolgen (Urk. 35 S. 3, Urk. 37 S. 2) auf die Be-
schwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO e contrario.) 2.2. Die Gesuchsgegneri n erhebt sodann gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ den Vorwurf der Befangenheit (Urk. 33). Für Entscheide über Ausstandsbegehren gegen die Richterin im vorinstanzlichen Verfahren ist der Präsident des Bezirks- gerichts Meilen zuständig (Art. 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 127 lit. c GOG und § 26 Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Meilen). Die beschliessende Kammer hät- te darüber erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den Ausstands- entscheid zu befinden. Auf das entsprechende Gesuch der Gesuchsgegnerin ist daher ni cht ei nzutreten. 3.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 5'000'000.–. Die zweit- i nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und der Gesuchsgegne- rin aufgrund ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Der Gesuchstellerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstan- den (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Gesuchsgegnerin hat aufgrund i hres Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag der Gesuchsgegnerin, Bezirksrichterin lic. iur. C._____ habe in den Ausstand zu treten, wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
Züri ch, 20. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: sf