Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 5. April 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und / oder Fürsprecherin lic. iur. X2._____,
betreffend Rechtsöffnung (Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Januar 2018 (EB170293-G)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 11. Januar 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchstel- ler) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Pfannenstiel, Zahlungsbefehl vom 22. August 2017, ab (Urk. 27 S. 8, Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig auferlegte die Vorinstanz dem Gesuchsteller die Entscheidgebühr von Fr. 500.– und verpflichte- te ihn, der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– inkl. 8% MwSt. zu bezahlen (Urk. 27. S. 8, Dispositiv-Ziffern 3 und 4). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Ja- nuar 2018, zur Post gegeben am 23. Januar 2018, innert Frist (vgl. Urk. 25/1) "so- fortige Beschwerde" beim Bezirksgericht Meilen (Urk. 26), welches die Eingabe des Gesuchstellers zuständigkeitshalber unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an die Kammer zur Behandlung weiterleitete (Urk. 28). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Der Gesuchsteller beantragt sinngemäss, es sei Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Gesuchsgegnerin keine Partei- entschädigung zuzusprechen (Urk. 26). Zur Begründung führt er aus, dass er auf- grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sei, die Parteientschädigung zu bezahlen. Sein Existenzminimum vom Monat Juli sei
nicht berücksichtigt worden. Er - der Gesuchsteller - werde im vorliegenden Ver- fahren keine weiteren Kosten mehr übernehmen können (Urk. 26). 4. a) Der Gesuchsteller verlangte vor Vorinstanz die Erteilung der definiti- ven Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 11'600.– nebst Zins (Urk. 1). Dieses Rechts- öffnungsbegehren wurde von der Vorinstanz abgewiesen, weil der Arbeitsvertrag, welcher nur den Bruttolohn ausweise, nicht als Rechtsöffnungstitel tauge (Urk. 27 S. 4). Als Folge dieser Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens auferlegte die Vorinstanz dem Gesuchsteller gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskos- ten in der Höhe von Fr. 500.– und verpflichtete ihn zur Leistung einer Parteient- schädigung von Fr. 1'500.– (Urk. 27 S. 8, Dispositiv-Ziffern 2 und 4). b) Die Abweisung seines Rechtsöffnungsbegehrens ficht der Gesuchsteller mit seiner Beschwerde nicht an. Er gilt daher als unterliegende Partei und wird gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 ZPO kosten- und entschädigungspflichtig. Der Gesuchsteller macht mit seiner Begründung le- diglich geltend, er sei finanziell nicht in der Lage, die festgesetzte Parteientschä- digung zu bezahlen. Die finanziellen Verhältnisse des Verpflichteten sind jedoch kein Kriterium für die Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung. Diese hängt aufgrund der Regelung von Art. 106 ZPO einzig davon ab, inwieweit die je- weilige Partei im Verfahren obsiegt bzw. unterliegt. Sollte der Gesuchsteller tat- sächlich nicht in der Lage sein, die festgesetzte Entschädigung zu bezahlen, müsste er sich mit der Gesuchsgegnerin über entsprechende Abzahlungsmodali- täten einigen. 5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeant- wort der Gesuchsgegnerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im obergerichtli- chen Verfahren von Fr. 1'500.– ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).
Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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