Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. C. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 15. Juni 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt X1._____ und / oder Rechtsanwältin X2._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. Januar 2018 (EB170334-G)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 3. Januar 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehle vom 12. und 18. Oktober 2017) gestützt auf das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Juli 2017 für ausstehende Gerichtskosten und Parteientschädigung definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.– und für Fr. 3'300.–, jeweils nebst 5% Zins seit 20. Oktober 2017, und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 12 S. 6 f. = Urk. 15 S. 6 f.). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (gleichentags zur Post ge- geben, eingegangen am 25. Januar 2018) innert Frist Beschwerde mit dem sinn- gemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 14). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Soweit die Ausführungen der Gesuchsgegnerin über das vor Vor- instanz bereits Vorgebrachte hinausgehen, sind sie neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Dies gilt ebenso für den erstmals im Beschwerdeverfahren einge-
reichten Beleg (Auszug aus dem Grundbuchamt C._____ vom 28. September 2017, Urk. 17/2). 3.1 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass sie vor Vorinstanz entgegen de- ren Ansicht nie die Fälligkeit der Forderung bestritten, sondern lediglich moniert habe, die Gesuchstellerin habe ihr nach Eintritt der Rechtskraft weder eine Rech- nung mit den Angaben, wohin die Zahlung zu überweisen sei, noch eine Mahnung geschickt, weshalb die Betreibung unzulässig sei (Urk. 14 S. 2). Dies ist unzutref- fend: Nebst dem soeben Dargelegten führte die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz aus, eine Forderung müsse fällig gewesen sein, ansonsten der Schuldner zu Recht Rechtsvorschlag erhoben habe. Es brauche sich niemand gefallen zu las- sen, zu früh betrieben zu werden. Sei solches geschehen, sei das Rechtsöff- nungsbegehren abzuweisen (vgl. Urk. 10 S. 2 Ziff. 1.2). Damit kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, die Gesuchsgegnerin habe die Fälligkeit bestritten. Im Üb- rigen aber bleibt die diesbezügliche Rüge der Gesuchsgegnerin unbegründet: so setzt sich diese nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen der Vorinstanz ausei- nander, wonach eine Forderung aus einem gerichtlichen Entscheid mangels an- derer Anordnung mit Eintritt der Rechtskraft fällig geworden sei und es hierfür we- der einer Rechnung noch einer Mahnung bedürfe (Urk. 15 S. 4 E. 3.3). Das blos- se Wiederholen des eigenen Standpunktes, wonach sie mangels Rechnungsstel- lung durch die Gesuchstellerin nicht in der Lage gewesen sei, der Forderung nachzukommen, vermag den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen. Es bleibt die Gesuchsgegnerin der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Geldschuld mangels anderer Abrede der Par- teien um eine Bringschuld handelt (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR); es wäre demge- mäss an der Gesuchsgegnerin gewesen, sich um die Möglichkeit zur Tilgung der Forderung zu bemühen. Weder hat sie geltend gemacht, solche Bemühungen un- ternommen zu haben noch, dass diese erfolglos geblieben wären. Damit hat es sein Bewenden. 3.2.1 Sodann beharrt die Gesuchsgegnerin weiterhin auf ihrem Standpunkt, wonach sie gegen die Gesuchstellerin einen Verrechnungsanspruch habe. Diese habe ihre Liegenschaft ersteigert, jedoch den entsprechenden Preis noch nicht
entrichtet. Es treffe nicht zu, wenn die Vorinstanz festhalte, dass aus den von ihr eingereichten Unterlagen keine bedingungslose Zahlungsverpflichtung der Ge- suchstellerin ihr gegenüber hervorgehe. Sei die Gesuchstellerin Eigentümerin der ersteigerten Liegenschaft geworden, so müsse sie auch bezahlen. Da die Ge- suchstellerin durch die öffentliche Versteigerung Eigentümerin der Liegenschaft geworden sei, sei sie verpflichtet, den Steigerungszuschlag zu bezahlen und die Gläubiger zu befriedigen. Entsprechend ergebe sich die bedingungslose Ver- pflichtung aus den Steigerungsbedingungen und dem Lastenverzeichnis. Es gehe um die Vormerkungen Nr. 1, 7, 9, 10 und 11 gemäss Auszug des Grundbucham- tes (Urk. 14 S. 2 f.). 3.2.2 Soweit die Gesuchsgegnerin auf den nun erstmals im Beschwerde- verfahren eingereichten Grundbuchauszug eingeht, ist sie – wie vorangehend er- wähnt (E. 2 hiervor) – aufgrund des Novenverbots nicht zu hören. Ohnehin aber zielen ihre diesbezüglichen Argumente ins Leere: So sind Einwendungen nach Art. 81 SchKG durch Urkunden sofort zu beweisen. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng beschränkt sind; um jede Verschleppung der Vollstreckung zu verhindern, kann der definitive Rechtsöffnungstitel daher nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden, entkräftet werden (BGE 124 III 501 Erw. 3a; BGE 115 III 97 Erw. 4). Entsprechend muss die Verrechnungsforderung durch eine Urkunde ausgewiesen werden, die mindes- tens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels hat. Es fallen daher nur Verrechnungsansprüche in Betracht, die durch ein vollstreckbares Urteil, eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung oder eine Schuldanerkennung im eigentli- chen, zivilrechtlichen Sinne ausgewiesen sind. Letztere kann auch in einem synal- lagmatischen Vertrag enthalten sein, soweit die betreffende Leistungspflicht un- bestritten ist oder Vorleistungspflicht besteht. Entsprechend bedarf es einer vor- behalt- und bedingungslosen Schuldanerkennung (P. Stücheli, Die Rechtsöff- nung, Zürich 2000, S. 237 ff.; BSK SchKG I Staehelin, Art. 81 N 10 f.). Richtig ist vorliegend zwar, dass gemäss Mitteilung des Lastenverzeichnisses durch das Be- treibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 26. April 2016 die genannten Las- ten als anerkannt gelten, wenn sie nicht innerhalb von 10 Tagen vom Empfang
der Anzeige an bestritten würden (Urk. 11/1). Indes ergibt sich daraus keine un- mittelbare Zahlungsverpflichtung der Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin. Die Steigerungsbedingungen fehlen ganz. Sodann ergibt sich aus dem Schreiben des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 3. Oktober 2017 zwar, dass die Gesuchstellerin aufgefordert wurde, Fr. 2'027'054.22 an das Betrei- bungsamt (und nicht an die Gesuchsgegnerin) zu bezahlen (Urk. 11/9). Diese Verpflichtung wurde in der Folge jedoch mit Verfügung des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 10. Oktober 2017 widerrufen (Urk. 11/10). Damit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich aus den von der Gesuchsgegnerin eingereichten Unterlagen keine bedingungslose Zahlungsverpflichtung der Ge- suchstellerin ihr gegenüber ergibt. Die alleinige Tatsache, dass die Gesuchstelle- rin die Liegenschaft der Gesuchsgegnerin im Rahmen der Zwangsversteigerung erworben hat, reicht hierzu nicht aus. Entsprechend bleibt es beim vorinstanzli- chen Entscheid. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Zürich, 15. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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