Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 28. Juni 2018
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 3. Januar 2018 (EB170311-F)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 3. Januar 2018 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2017) – gestützt auf eine Schuldanerkennung vom 29. August 2017 für offene Kosten be- treffend Übernahme der Schuldenregulierung – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 7'500.– nebst 12 % Zins seit 29. August 2017 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 16 S. 5 = Urk. 19 S. 5). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter) mit Schreiben vom 18. Januar 2018 (Datum Poststempel: 19. Januar 2018, eingegangen am 22. Januar 2018) fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemäs- sen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 18). 1.3 In der Folge wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Mai 2018 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 24). Diese datiert vom 22. Mai 2018 (Datum Poststempel) und ging fristgerecht mit dem Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde ein (Urk. 25-27/1-7). Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 wurde dem Beklagten die Beschwerdeantwort mit den dazu eingereichten Unter- lagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 28). Es folgten keine weiteren Stellung- nahmen. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Der Beklagte wandte bereits vor Vorinstanz ein, die Schuldanerken- nung am 12. Juli 2017 blanko unterschrieben zu haben. Der nun eingesetzte Be- trag sei nicht vereinbart gewesen. Die Klägerin habe ihm damals beim Unter- zeichnen gesagt, der Betrag werde zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt, wenn
man wisse, auf wieviel sich die Schulden beliefen und wieviel Prozent ihr zustün- den. Die Klägerin habe sowohl den Betrag als auch das Datum später eingesetzt (Urk. 14). 3.2 Zu diesem Einwand hielt die Vorinstanz lediglich fest, dass am 12. Juli 2017 zwischen den Parteien ein Vertrag betreffend Übernahme der Schuldenre- gulierung geschlossen worden sei, woraus die Konditionen dieses Mandats sowie dessen Kündigung hervorgingen. Zudem sei der Beklagte mit Schreiben vom 29. August 2017 explizit auf die auf Fr. 7'500.– reduzierte Forderungssumme zu- züglich Zinsen zu 12% p.a. aufmerksam gemacht worden. Da der Beklagte die Schuldanerkennung am 29. August 2017 in Kenntnis der Forderungssumme von Fr. 7'500.– unterzeichnet und die Klägerin ebendiesen Betrag eingesetzt habe, könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, die Schuldanerkennung blanko un- terzeichnet zu haben (Urk. 19 S. 4 mit Verweis auf Urk. 3/1-2, Urk. 11/1 und Urk. 11/6). 3.3.1 Mit dieser Begründung setzt sich die Vorinstanz aber gerade nicht mit dem Einwand des Beklagten auseinander, wonach er die Schuldanerkennung eben nicht am 29. August 2017, sondern am 12. Juli 2017 unterzeichnet habe. So hatte der Beklagte nicht nur geltend gemacht, die Schuldanerkennung in Un- kenntnis des Betrages und damit blanko unterzeichnet zu haben, sondern auch, dass das Datum nachträglich eingefügt worden sei. Dies rügt er denn auch erneut in seiner Beschwerde, indem er ausführt, Betrag und Datum seien nach Unter- schreiben der Schuldanerkennung eingesetzt worden (Urk. 18). Damit macht er letztlich geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie von seiner Unterschrift am 29. August 2017 ausgegangen sei, bzw. habe sei- nen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt, da sie auf seine Ein- wendung nicht eingegangen sei. 3.3.2 Die Klägerin liess sich zum Einwand der Blankounterschrift in der Be- schwerdeantwort nicht vernehmen, sondern wiederholt massgeblich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte (vgl. Urk. 10 und Urk. 25).
3.3.3 Bei provisorischen Rechtsöffnungstiteln muss der Betrag schon im Zeitpunkt der Unterschrift für den Unterzeichnenden klar bestimmt oder ohne wei- teres bestimmbar gewesen sein (BGE 132 III 108 E. 4.1 ff., m.w.H.). Ist der Be- trag erst nach Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmbar, gilt er auch dann nicht als anerkannt im Sinne von Art. 82 SchKG, wenn der Gläubiger dem Schuldner die Summe mitteilt und erklärt, diese gelte als anerkannt, sofern sie nicht innert einer bestimmten Frist bestritten werde. Dementsprechend ist auch eine blanko ausgestellte Schuldanerkennung, deren Ausfüllung in zivilrechtlich gültiger Weise dem Gläubiger überlassen wurde, kein gültiger Titel zur provisori- schen Rechtsöffnung (P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 190 f.; BSK SchKG I-D. Staehelin, Art. 82 N 26). Wie ausgeführt, hat die Klägerin die Sach- darstellung des Beklagten nicht bestritten, wonach er die Unterschrift am 12. Juli 2017 blanko geleistet habe, ohne den zu schuldenden Betrag gekannt zu haben. Entsprechend ist davon auszugehen. Damit aber hätte keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden dürfen, da der Betrag erst nach Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmbar geworden ist, nämlich mit Mitteilung durch die Klägerin im Schreiben vom 29. August 2017. Demzufolge liegt kein gültiger Rechtsöffnungstitel vor, welcher zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und das Begehren um Ertei- lung der Rechtsöffnung abzuweisen ist . 4.1 Fällt die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid, ent- scheidet sie in Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (BK ZPO II-Sterchi, Art. 327 N 23; Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 327 N 24). Entsprechend ist die von der Vorinstanz auf Fr. 300.– festgesetzte und bezüglich ihrer Höhe unangefochten gebliebene Gerichtsgebühr für das erst- instanzliche Verfahren ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat für das erstinstanzliche Verfahren keine Umtriebsentschädigung verlangt, weshalb ihm auch keine zuzusprechen ist. Ohnehin liegen beim nicht berufsmässig vertretenen Beklagten keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vor, welche die Zusprechung einer solchen rechtfertigten.
4.2 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 450.– festzusetzen. Diese Gerichtskosten sind ebenso gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen. 4.3 Der Beklagte hat keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren verlangt; entsprechend ist eine solche auch nicht zuzusprechen. Auch diesbezüg- lich lägen keine besonderen Gründe für die Zusprechung einer Umtriebsentschä- digung vor (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 3. Januar 2018 aufge- hoben. 2. Das Begehren der Klägerin um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg, Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2017, für Fr. 7'500.– nebst 12% Zins seit 29. August 2017 wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird der Klägerin aufer- legt. 4. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. 7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 28. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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