Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 10. April 2018
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Waadt, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Office d'impôt du district de Jura-Nord Vaudois,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. September 2017 (EB170455-C)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 25. September 2017, welches zunächst in unbegründe- ter (Urk. 18) und hernach - auf Begehren der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) (Urk. 20/1-2) - in begründeter Fassung erging (Urk. 22 = Urk. 25), erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 8. März 2017) definitive Rechtsöffnung für Fr. 36'152.90 nebst Zinsen zu 3% seit 12. Juni 2013, für Fr. 4'392.95 (Verzugszins auf Akontozahlungen), für Fr. 320.85 (Ausgleichszins) und für die Betreibungskosten sowie Kosten gemäss Dispositiv- Ziffern 2 und 3 des Urteils (Urk. 25 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte innert Frist (vgl. Urk. 23) mit Eingabe vom 15. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 24). Sie beantragt damit sinn- gemäss, es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 24 S. 2). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Ein- zelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Die Vorinstanz begründet die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung da- mit, dass die Veranlagungsverfügung und die Schlussrechnung der kantonalen Steuerbehörde des Kantons Waadt vom 2. Mai 2013 mit einer Rechtsmittelbeleh- rung und einer Rechtskraftbescheinigung versehen seien. Aus dem eingereichten Zustellnachweis gehe zudem hervor, dass der Beklagten die beiden Verfügungen
vom 2. Mai 2013 am 3. Mai 2013 zugestellt worden seien. Die Zustellung sei an die heutige Wohnadresse der Beklagten erfolgt, auch wenn auf den beiden Verfü- gungen die ehemals gemeinsame Adresse der Beklagten und ihres ehemaligen Ehemannes in B._____ aufgedruckt sei. Dies ergebe sich aus dem ebenfalls ein- gereichten Adressdeckblatt sowie dem Zustellnachweis. Damit seien beide Ur- kunden in formelle Rechtskraft erwachsen und bildeten einen vollstreckbaren de- finitiven Rechtsöffnungstitel für die darin festgehaltene Steuerschuld (Urk. 25 S. 4f.). c) Die Beklagte reicht im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen ein (Urk. 27/1-7). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (ZK ZPO-Leuen- berger, Art. 229 N 8). Die Vollmacht an ihren ehemaligen Ehemann vom 23. März 2010 (Urk. 27/4) und die Kopie eines Schreibens ihres ehemaligen Ehemannes an das Steueramt in C._____ vom 31. März 2016 (Urk. 27/3) hatte die Beklagte bereits vor Vo- rinstanz fristgerecht eingereicht (Urk. 13/11 und Urk. 13/25 2. Blatt). Alle übrigen von der Beklagten mit der Beschwerdeschrift eingereichten Urkunden stellen un- echte Noven dar, da sie bereits weit vor dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfah- ren vorlagen. Sie wurden daher von der Beklagten verspätet eingereicht und sind im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten. Unbehelflich sind daher die Vor- bringen der Beklagten, sie habe die entsprechenden Belege, insbesondere den Kurzbrief der Steuerbehörde vom 2. Mai 2013 sowie das Couvert vom gleichen Datum (Urk. 27/2), erst nach Erlass des unbegründeten Urteils zu Hause in ihren alten Unterlagen gefunden, und sie könne damit nun beweisen, dass sie - die Be- klagte - es gewesen sei, die bei der Steuerbehörde etwas (nämlich alte Unterla- gen) bestellt habe und diese ihr am 3. Mai 2013 zugestellt worden seien und nicht
die Verfügungen vom 2. Mai 2013, welche wie immer nur ihrem damaligen Ehe- mann eröffnet worden seien (Urk. 24 S. 1f.). d) Der Zustellnachweis von Veranlagungsverfügung und Schlussabrechnung (Urk. 3/4) würde im Übrigen aber auch durch den neu eingereichten Kurzbrief vom 2. Mai 2013 und das neu eingereichte Couvert mit der Sendungsnummer (Urk. 27/2), die mit der Sendungsnummer gemäss Barcodeliste und Empfangs- schein (Urk. 3/4) übereinstimmt, nicht erschüttert. Zwar datieren sowohl der Kurz- brief (Urk. 27/2) wie auch Veranlagungsverfügung und Schlussabrechnung vom 2. Mai 2013 (Urk. 3/2 und 3/3). Während Veranlagungsverfügung und Schlussab- rechnung gemäss Anschrift eingeschrieben versandt wurden (vgl. Urk. 3/2 und 3/3: "Recommandé") und beide Sendungen an die Eheleute mit fortlaufenden Sendungsnummern in die Barcodeliste Aufnahme fanden (Urk. 3/4), deutet nichts darauf hin, dass die Kurzmitteilung (Urk. 27/2) als Einschreibebrief versandt wur- de. Im Bordereau sind auch lediglich zwei "lettres recommandées" erfasst worden (Urk. 3/4 S. 2), nämlich eine Sendung an die Beklagte an deren Wohnadresse in D._____ und eine Sendung an ihren damaligen Ehemann an dessen Wohnadres- se in B.. Es ist völlig unglaubhaft, dass das Steueramt, "Bureau de E. [Ortschaft]", zwar die Kurzmitteilung an die Beklagte und die Veranlagungsverfü- gung/Schlussrechnung an ihren ehemaligen Ehemann – nicht aber die Veranla- gungsverfügung und Schlussrechnung an die Beklagte – als eingeschriebene Postsendungen mit fortlaufenden Sendungsnummern versandte. 4. Was sodann die Beklagte hinsichtlich der Verjährung der Forderung geltend machen will, ist nicht nachvollziehbar (Urk. 24 S. 3, Ziff. 2, und S. 4 oben), weshalb darauf grundsätzlich nicht näher einzugehen ist. Sollte die Beklagte in- dessen geltend machen, dass die betriebene Steuerschuld verjährt sei, weil sie das Jahr 2011 betreffe und seither mehr als fünf Jahre vergangen seien, ist sie darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 238 Abs. 1 DStG/VD die Bezugsverjährung - vorbehältlich allfälliger Verjährungsstillstände oder -unterbrechungen gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung - erst fünf Jahre nach der rechtskräftigen Ver- anlagung eintritt, welche vorliegend unbestrittenermassen erst am 2. Mai 2013 er- folgte. Die Beklagte kann sich somit nicht auf die Verjährung der Steuerschuld be- rufen.
nungsverfahren nicht überprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfän- dungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). 8. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Klägers kann un- ter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 9. a) Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 36'152.90, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das vorliegende Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten infolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels erheblicher Umtriebe. 10. a) Die Beklagte stellt ferner das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge sowie um Bestellung eines zweisprachigen, im Steuerrecht erfahrenen und mit dem Kanton Waadt vertrauten unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 24 S. 3, Ziff. 3). Unklar bleibt, ob die Beklagte ihr Armenrechtsgesuch für das vorliegende Be- schwerdeverfahren stellt oder ob es sich um ein vorprozessuales Gesuch für ein noch anhängig zu machendes Verfahren handelt. b) Sollte es sich beim von der Beklagten gestellten Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters um ein vorprozessuales Gesuch handeln, ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass die Kammer lediglich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligen oder abweisen kann (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Für die vorprozessuale Bewilligung von Armenrechtsgesuchen, ist das Obergericht als Rechtsmittelinstanz nicht zu- ständig (vgl. hierzu Art. 119 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 128 GOG). Diesbe- züglich ist daher auf das Armenrechtsgesuch der Beklagten nicht einzutreten. c) Sollte sich das Armenrechtsgesuch der Beklagten dagegen auf das vor- liegende Beschwerdeverfahren beziehen, so ist einerseits festzuhalten, dass im
Beschwerdeverfahren aufgrund des geltenden absoluten Novenverbots mit der Erstattung der Beschwerdeschrift sämtliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu erfolgen haben. Insofern ist die Bestellung eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr notwendig, da dieser ohnehin keine neuen Behauptungen einbringen oder neue Unterlagen mehr einreichen könnte. Anderseits erweist sich die Beschwerde der Beklagten wie soeben ge- zeigt als aussichtslos. Damit fehlt aber mindestens eine der beiden notwendigen Bedingungen gemäss Art. 117 ZPO (Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosig- keit), so dass das Armenrechtsgesuch der Beklagten für das vorliegende Be- schwerdeverfahren abzuweisen ist. d) Zusammengefasst ist das Gesuch der Beklagten um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels von Urk. 24, 26 und 27/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 10. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: bz