Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichterin lic. i ur. C h. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 16. Januar 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. Dezember 2017 (EB170284-E)
Erwägungen: 1. Mit elektronischer Eingabe vom 10. Januar 2018 (gleichentags beim Obergericht eingegangen) hat der Gesuchsteller seine am 5. Januar 2018 einge- reichte Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Dezember 2017 zurückgezogen (Urk. 22). Das Beschwerdeverfahren ist damit nicht gegenstands- los geworden (so der Gesuchsteller in Urk. 23 S. 2), sondern durch den Rückzug sofort definitiv beendet worden und entsprechend abzuschreiben. Am 11. Januar 2018 hat der Gesuchsteller noch einen Nachtrag zu seinem Beschwerderückzug eingereicht (Urk. 23). 2. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und unter Berücksichtigung des vom Gesuchsteller verursachten Aufwands auf Fr. 80.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 80.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 16. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc