Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170229-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. D. Scherrer und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss vom 3. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Oktober 2017 (EB170217-E)
Nachdem dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 30. August 2018 Nachfrist angesetzt worden war, um den ihm mit Verfügung vom 6. August 2018 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 225.– zu leisten (Urk. 30; Urk. 31), in der Erwägung, dass die Verfügung vom 30. August 2018 dem Beschwerdeführer am 11. September 2018 zugestellt werden konnte (Urk. 31, Anhang), womit die angesetz- te 5-tägige Nachfrist am 17. September 2018 endete (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), dass innert Frist der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde (vgl. Urk. 32), weshalb androhungsgemäss (vgl. Urk. 30 S. 2, Dispositivziffer 1; Urk. 31 S. 2, Dispositivziffer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO);
wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 3. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
versandt am: mc