Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170228-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 2. Februar 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Gemeinde B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 30. August 2017 (EB170235-D)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 30. August 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 6. März 2017) ge- stützt auf den rechtskräftigen Entscheid des Gemeinderates B._____ vom 3. Ok- tober 2016 für von der Gemeinde vorgeschossene Krankenkassenprämien defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 6'997.85; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wur- den zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchs- gegner) geregelt (Urk. 3/2; Urk. 18 S. 5 f. = Urk. 15 S. 5 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners in be- gründeter Form (Urk. 11; Urk. 14; Urk. 15). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 (zur Post gegeben am 23. Dezember 2017, eingegangen am 28. Dezember 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 17). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Mit Verfügung vom 9. August 2017 setzte die Vorinstanz dem Ge- suchsgegner eine Frist von 10 Tagen an, um zum Rechtsöffnungsbegehren Stel- lung zu nehmen (Urk. 10 S. 2). Diese Verfügung nahm der Gesuchsgegner am
August 2017 persönlich in Empfang (Urk. 10). Indes liess er sich innert Frist nicht vernehmen. Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Recht von dessen Säumnis ausgegangen und hat androhungsgemäss gestützt auf die Akten ent- schieden. Dieses Vorgehen beanstandet der Gesuchsgegner zu Recht nicht. Er führt lediglich an, dass ihm keine konkreten Beweise vorliegen würden, dass die Gemeinde die Kosten für ihn übernommen habe (Urk. 17). Diese erstmals im Be- schwerdeverfahren vorgebrachte Einwendung ist neu und daher unzulässig, wes- halb sie unbeachtlich ist. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 2.3 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Ge- genpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'997.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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