Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170221-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 7. Februar 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. November 2017 (EB170340-G)
Erwägungen: 1. Mit Verfügung und Urteil vom 29. November 2017 erteilte die Vor- instanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 26. September 2017, definitive Rechtsöffnung für Fr. 350.– sowie für die Be- treibungskosten und die Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 3 bis 6 des Entscheides (Urk. 11 S. 7, Dispositiv-Ziffer 2). 2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017, zur Post gegeben am 15. De- zember 2017, erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchs- gegner) innert Frist (vgl. Urk. 9/1) Beschwerde gegen diesen Entscheid (Urk. 10), womit er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und damit sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangt. 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ist auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 2 ZPO). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO- Freiburghaus/ Afheldt, Art. 321 ZPO N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsan- wendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefoch- tene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 5. Der Gesuchsgegner setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine bereits vor Vorinstanz gemachten Einwendungen zu wiederholen. Die Vorderrichterin hat sich insbesondere detailliert mit den Vorbringen des Gesuchsgegners, das Ver- halten von Bezirksrichter Dr. W. Egger im Verfahren GC170002-G habe gegen
Treu und Glauben verstossen (Urk. 10), auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass das Vorgehen des Letzteren jedenfalls nicht dazu führe, dass die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Verfügung vom 3. April 2017 aus dem Ver- fahren GC170002-G (Urk. 3) an einem Nichtigkeitsgrund leide. Damit seien die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Einwände im Rechtsöffnungsverfahren un- beachtlich (Urk. 11 S. 4f.). Weshalb diese Erwägungen der Vorinstanz nicht zu- treffend sein sollen, bringt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht vor. 6. Zusammengefasst kommt der Gesuchsgegner im vorliegenden Be- schwerdeverfahren seiner Rügepflicht nicht nach. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 7. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 350.– in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuch- steller mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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