Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170217-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic . i ur . M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 18. Januar 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ [Verein], Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Revision der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. Juni 2017 (EB160542-K)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 20. November 2017 (BR170003-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (EB160542-K) schrieb das Be- zirksgericht Winterthur das Gesuch des Gesuchstellers um Aufhebung der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamts Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2016) – infolge Gegenstandslosigkeit nach Löschung der Betreibung – ab und trat – mangels sachlicher Zuständigkeit – auf das Eventualbegehren auf Feststellung des Nichtbestehens der der genannten Betreibung zugrunde liegen- den Forderung nicht ein, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Urk. 2/25). b) Nachdem eine Eingabe des Gesuchstellers vom 22. Juni 2017 (vgl. Urk. 6) vom Bezirksgericht Winterthur (Vori nstanz) zurückgewiesen worden war, reichte der Gesuchsteller am 11. Juli 2017 ein Gesuch um Revision (auch) der vorgenannten Verfügung vom 14. Juni 2017 ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 29. August 2017 verlangte die Vorinstanz vom Gesuchsteller einen Gerichtskos- tenvorschuss (Urk. 7). Mit Eingabe vom 11. September 2017 reichte der Gesuch- steller beim Präsidenten des Bezirksgerichts Winterthur ein Gesuch um Kostener- lass bzw. unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich verschiedener erledigter und pendenter Verfahren ein; diese wurde am 19. September 2017 mit Erläuterungen dem Gesuchsteller retourniert (Urk. 9/A-B). Am 9. Oktober 2017 setzte die Vor- instanz dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvor- schusses an (Urk. 10). Am 13. Oktober 2017 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf die Eingabe vom 11. Septem- ber 2017 (Urk. 12). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch ab und setzte dem Gesuchsteller eine letzte Frist zur Leis- tung des Gerichtskostenvorschusses an (Urk. 14). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 an die Vorinstanz wies der Gesuchsteller (u.a.) die Verfügung vom 16. Ok- tober 2017 zurück (Urk. 16 S. 9). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 wies die Vorinstanz den Gesuchsteller darauf hin, dass ohne seinen Gegenbericht seine Eingabe vom 24. Oktober 2017 nicht als Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2017 angesehen und weitergeleitet werde (Urk. 18). Mit Eingabe vom 8. November 2017 setzte der Gesuchsteller der Vorinstanz Frist bis 26. November
2017 an, um das "Verfahrensdesaster" auf Kosten der Vorinstanz "in Ordnung stellen zu lassen" (Urk. 19 S. 2). Mit Verfügung vom 20. November 2017 trat die Vorinstanz schliesslich auf das Revisionsgesuch nicht ein (Urk. 21 = Urk. 24). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 8. Dezember 2017 fristgerecht (Urk. 22) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 23): "1. Es sind die Verfügung vom 20. November 2017, resp. 16. Oktober 2017, sowie der Entscheid vom 9. August 2016 des Bezirksgerichtes Winterthur der in den Betreibungen Nr. 2, sowie Nr. 3 des Betreibungs- amtes Winterthur-Wülflingen im Dispositiv 1 festgesetzten Verpflichtung des Revisionsklägers zur Zahlung von CHF. 7'268.70 nebst Zins zu 5% seit 3. November 2011, sowie CHF. 73.- Zahlungsbefehlskosten an die Revisionsbeklagte, mit der Kosten- und Entschädigungsfolge der Ziffern 2 bis 4 des Urteils vom 9. August 2016 mit assoziierten Verfahren, aus dem Recht nehmend aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu entziehen, sowie damit das Gesuch der Stiftung C._____ um definitive Rechtsöffnung, entsprechend den Vorschriften des Gesetzes, sowie entsprechend dem Staatsrechtsentscheid des arbeitgeberkontrollieren- den Aufsichtsorgans des Kantons Wallis folgend, berichtigend abzuwei- sen. 2. Es sei die amtlich festgestellte, sowie von der Stiftung C._____ be- scheinigte Parteibezeichnung, durchgehend seit 2. März 1998 unter der Referenznummer ... registergeführte und arbeitgeberkontrollierte Par- teistellung mit bescheinigter Rechtskörperschaft der C._____ (C.- CH) als Stiftung unter derselben Referenznummer ... als die einzig rechtlich zugelassene, lohnabrechnende, sozialversicherungs- und bei- tragsstatutberechtigte Rechtskörperschaft berichtigend ins Recht zu nehmen. 3. Es sei vom Bezirksgericht Winterthur der Postzustellnachweis zu er- bringen über die ordentliche Urteilseröffnung vom 9. August 2016 und den damit beauftragten Postversand für das Verfahren EB160112- K/Z01/br und dieser mittels separatem Beleg zu beweisen. 4. Es seien die aufgelaufenen Verfahrenskosten zu Gunsten der Gerichts- kasse des Kantons Zürich direkt bei der Revisionsbeklagten Stiftung C. einzuziehen. 5. Unter kumulierter Entschädigungsfolge (nebst 5 % Zins und zuzüglich MWSR zu 8%) zu Lasten der Revisionsbeklagten C._____ (C._____- CH)." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
d) Mangels Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen kann da- her auch insoweit, und damit insgesamt (oben Erw. 2), auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'000.-- (Urk. 2 Blatt 1). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 23). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 23, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 18. Januar 2018
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz