Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170216-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic . i ur . M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 18. Januar 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ [Verein], Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Revision Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 20. November 2017 (BR170002-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. August 2016 (EB160112-K) erteilte das Bezirks- gericht Winterthur dem Gesuchsgegner in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amts Wi nterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2016) – gestützt auf ein Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2015 für die Restforderung – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'268.70 nebst 5 % Zins seit 13. Januar 2016, Fr. 1'524.45 (Verzugszi nsen), Fr. 73.-- nebst 5 % Zins ab 13. Februar 2016 sowie Fr. 110.30 Betreibungskosten und für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 2/13). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers trat die Kammer mit Beschluss vom 20. September 2016 nicht ein (Urk. 2/18). Mit Be- schluss vom 11. April 2017 trat die Kammer sodann auf ein Fristwiederherstel- lungsgesuch des Gesuchsgegners für die Beschwerde sowie auf dessen Be- schwerde nicht ein (Urk. 2/19). b) Nachdem eine Eingabe des Gesuchstellers vom 22. Juni 2017 (vgl. Urk. 6) vom Bezirksgericht Winterthur (Vori nstanz) zurückgewiesen worden war, reichte der Gesuchsteller am 11. Juli 2017 ein Gesuch um Revision (auch) des vorgenannten Urteils vom 9. August 2016 ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 29. Au- gust 2017 verlangte die Vorinstanz vom Gesuchsteller einen Gerichtskostenvor- schuss (Urk. 7). Mit Eingabe vom 11. September 2017 reichte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Bezirksgerichts Winterthur ein Gesuch um Kostenerlass bzw. unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich verschiedener erledigter und pen- denter Verfahren ein; diese wurde am 19. September 2017 mit Erläuterungen dem Gesuchsteller retourniert (Urk. 9/A-B). Am 9. Oktober 2017 setzte die Vor- instanz dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvor- schusses an (Urk. 10). Am 13. Oktober 2017 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf die Eingabe vom 11. Septem- ber 2017 (Urk. 12). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch ab und setzte dem Gesuchsteller eine letzte Frist zur Leis- tung des Gerichtskostenvorschusses an (Urk. 14). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 an die Vorinstanz wies der Gesuchsteller (u.a.) die Verfügung vom 16. Ok- tober 2017 zurück (Urk. 16 S. 9). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 wies die
Vorinstanz den Gesuchsteller darauf hin, dass ohne seinen Gegenbericht seine Eingabe vom 24. Oktober 2017 nicht als Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2017 angesehen und weitergeleitet werde (Urk. 18). Mit Eingabe vom 8. November 2017 setzte der Gesuchsteller der Vorinstanz Frist bis 26. November 2017 an, um das "Verfahrensdesaster" auf Kosten der Vorinstanz "in Ordnung stellen zu lassen" (Urk. 19 S. 2). Mit Verfügung vom 20. November 2017 trat die Vorinstanz schliesslich auf das Revisionsgesuch nicht ein (Urk. 21 = Urk. 24). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 8. Dezember 2017 fristgerecht (Urk. 22) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 23): "1. Es sind die Verfügung vom 20. November 2017, resp. 16. Oktober 2017, sowie der Entscheid vom 9. August 2016 des Bezirksgerichtes Winterthur der in den Betreibungen Nr. 2, sowie Nr. 1 des Betreibungs- amtes Winterthur-Wülflingen im Dispositiv 1 festgesetzten Verpflichtung des Revisionsklägers zur Zahlung von CHF. 7'268.70 nebst Zins zu 5% seit 3. November 2011, sowie CHF. 73.- Zahlungsbefehlskosten an die Revisionsbeklagte, mit der Kosten- und Entschädigungsfolge der Ziffern 2 bis 4 des Urteils vom 9. August 2016 mit assoziierten Verfahren, aus dem Recht nehmend aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu entziehen, sowie damit das Gesuch der Stiftung C._____ um definitive Rechtsöffnung, entsprechend den Vorschriften des Gesetzes, sowie entsprechend dem Staatsrechtsentscheid des arbeitgeberkontrollieren- den Aufsichtsorgans des Kantons Wallis folgend, berichtigend abzuwei- sen. 2. Es sei die amtlich festgestellte, sowie von der Stiftung C._____ be- scheinigte Parteibezeichnung, durchgehend seit 2. März 1998 unter der Referenznummer 1 registergeführte und arbeitgeberkontrollierte Partei- stellung mit bescheinigter Rechtskörperschaft der C._____ (C.- CH) als Stiftung unter derselben Referenznummer 1 als die einzig rechtlich zugelassene, lohnabrechnende, sozialversicherungs- und bei- tragsstatutberechtigte Rechtskörperschaft berichtigend ins Recht zu nehmen. 3. Es sei vom Bezirksgericht Winterthur der Postzustellnachweis zu er- bringen über die ordentliche Urteilseröffnung vom 9. August 2016 und den damit beauftragten Postversand für das Verfahren EB160112- K/Z01/br und dieser mittels separatem Beleg zu beweisen. 4. Es seien die aufgelaufenen Verfahrenskosten zu Gunsten der Gerichts- kasse des Kantons Zürich direkt bei der Revisionsbeklagten Stiftung C. einzuziehen. 5. Unter kumulierter Entschädigungsfolge (nebst 5 % Zins und zuzüglich MWSR zu 8%) zu Lasten der Revisionsbeklagten C._____ (C._____- CH)."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerdeanträge 2 und 3 betreffen nicht Gegenstände, über welche in der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung entschieden wurde oder hätte entschieden werden sollen. Insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog – nach Darlegung der Prozessgeschichte (vgl. oben Erwägung 1.a) –, der Gesuchsteller habe seine Eingabe vom 8. No- vember 2017 zwar mit "Mahnung" betitelt und eine Kopie ihres Schreibens vom 30. Oktober 2017 beigelegt, er habe jedoch inhaltlich nicht Stellung genommen zu diesem Schreiben und namentlich nicht geltend gemacht, dass seine Eingabe vom 27. Oktober 2017 als Beschwerde gegen die (eine letzte Frist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses ansetzende) Verfügung vom 16. Oktober 2017 zu verstehen gewesen wäre. Da auch innert angesetzter Nachfrist der Vorschuss nicht geleistet worden sei, sei androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (Urk. 24 S. 2-4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. c) Die Beschwerdebegründung beschlägt zwar 30 Seiten (Urk. 23 S. 6- 35), sie beschränkt sich jedoch auf eine Darlegung der Ansicht des Gesuchstel- lers zur inhaltlichen Berechtigung seines Revisionsgesuchs und mündet i n ei ner Forderung nach Korrektur der "vielen Fehlleistungen" der Gerichte "mittels Aufhe- bungs- und Richtigstellungsentscheid" (Urk. 23 S. 35). Die dargelegten relevanten Erwägungen der Vorinstanz, dass und weshalb auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten sei (vorstehend Erw. 3.a), werden dagegen in der ganzen Beschwer- deschrift mit keinem Wort beanstandet. d) Mangels Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen kann da- her auch insoweit, und damit insgesamt (oben Erw. 2), auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'268.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 23). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuwei sen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 18. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz