Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170214-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 12. März 2018
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____ AG,
gegen
C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., lic. oec. HSG X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. Dezember 2017 (EB170523-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 6. November 2017 stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 28. August 2017) betreffend Wohnungsabnahmerechnung für Fr. 23'326.– nebst Zins zu 5 % seit 22. April 2017 und für die Betreibungskosten provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1, Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 21. November 2017 wurde der Gesuchstellerin Frist an- gesetzt, um auszuführen, wie sich die Wohnungsabnahmerechnung im Umfang von Fr. 23'326.– zusammensetze, und um einen Rechtsöffnungstitel einzu- reichen, sofern es sich bei den in der Wohnungsabnahmerechnung enthaltenen Teilbeträgen nicht um Mietzinse aus dem Mietvertrag vom 4. Juni 2008 handle. Im Säumnisfall werde aufgrund der Akten entschieden (Urk. 4 S. 4 f. Dispositivzif- fer 1). Ferner wurde ihr Frist angesetzt, um für die mutmassliche Spruchgebühr einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 4 S. 5 Dispositivziffer 2). Die Gesuchstellerin leistete innert Frist den Kostenvorschuss (Urk. 5 S. 1, Urk. 8 S. 1) und reichte diverse Urkunden ohne weitere Erläuterungen ein (Urk. 6, Urk. 7/1-3). Mit Verfügung (recte: Urteil [vgl. Urk. 9 S. 5: "Es wird erkannt"]) vom 1. De- zember 2017 wies die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin das Rechtsöff- nungsbegehren in der genannten Betreibung ab und auferlegte der Gesuchstelle- rin die Spruchgebühr von Fr. 200.–, welche mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss zu verrechnen sei (Urk. 9 S. 5). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 5. Dezember 2017 erhob die Gesuchstel- lerin bei der Vorinstanz Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die erstinstanzlich beantragte Rechts- öffnung zu erteilen (Urk. 13 f.). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1 bis Urk. 13).
chen Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrach- ten und können daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die erstmals zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichte Urkunde 17/3. 4. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerde- führer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Ein- zelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). b) Die Gesuchstellerin stützt ihre Begründung im Beschwerdeverfahren ein- zig auf die von D._____ unterzeichnete Generalvollmacht mit Substitutionsbefug- nis vom 11. Mai 2016 (Urk. 17/3), welche – wie aufgezeigt – im Beschwerdever- fahren keine Beachtung finden darf. Im Übrigen setzt sie sich im Beschwerdever- fahren mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids inhaltlich nicht aus- einander. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin ist daher nicht einzutreten.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'326.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc