Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170213-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. Dr. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 10. Januar 2018
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde Bassersdorf, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Gemeindesteueramt Bassersdorf
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 24. November 2017 (EB170661-C)
Erwägungen: 1. a) Mi t Urtei l und Verfügung vom 24. November 2017 wies das Be- zirksgericht Bülach (Vorinstanz) die prozessualen Anträge des Beklagten ab und erteilte den Klägern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Bassersdorf- Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2017) – für Staats- und Gemeindesteu- ern 2013 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'905.75 nebst 4.5 % Zi ns sei t 20. Juni 2017, Fr. 310.80 (Verzugszinsen bis 16. Februar 2017), Fr. 89.95 (Zins von 17. Februar 2017 bis 19. Juni 2017) und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 8 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Beklagte am 6. Dezember 2017 fristgerecht (Urk. 9) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss die Beschwerdeanträge (Urk. 11): Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Eventualiter sei ein neues Verfahren zu eröffnen, in welchem alle betroffenen Parteien ihre Aussagen und Beweise einbringen sollen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Kläger würden ihr Ge- such auf den Einspracheentscheid vom 16. März 2017 und die Schlussrechnung vom 16. Februar 2017 stützen, welche rechtskräftig und vollstreckbar seien. Diese würden definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. Die Forderung samt Zinsen sei ausgewiesen. Die vom Beklagten geltend gemachten Einwendungen gegen die Steuerforderung selber seien im Rechtsöffnungsverfahren ni cht zulässi g. D ami t seien auch die Anträge des Beklagten auf Durchführung einer Gerichtsverhand- lung und dessen Beweisantrag abzuweisen, da diese keine nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwendungen betreffen würden (Urk. 12 S. 2-8). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret
dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entschei d unri chti g sei n soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- i nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, er sei von den Steuerbehörden aufgrund nur "formeller" Darlehensverträge, welchen keine effektiven Darlehen zugrunde liegen würden, zu hoch eingeschätzt worden (Urk. 11, Urk. 6). Wie jedoch bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsver- fahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forde- rung, über welche bereits im Steuerverfahren abschliessend entschieden wurde. Eine Überprüfung des Einspracheentscheides vom 16. März 2017 hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren (d.h. mit Rekurs beim Steuerrekursgericht; vgl. Urk. 3/3 Blatt 3) stattfinden können, das Rechtsöffnungsgericht darf jenen Entscheid dagegen nicht mehr (noch ei nmal) überprüfen und auch im Beschwer- deverfahren ist dies nicht möglich. d) Aufgrund dessen, dass die Vorbringen des Beklagten gegen die Forde- rung als solche nicht berücksichtigt werden dürfen, sind darüber auch keine Be- weise abzunehmen und keine entsprechende Verhandlung durchzuführen. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beklagten als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'905.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, den Klägern mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'905.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 10. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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