Lack of standing to appeal cost-advance order

RT170212Obergericht07.12.2017Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed an appeal against a first-instance order that only set the claimant a deadline to pay a CHF 250 court-cost advance in a summary debt-enforcement/rechtsöffnung case. It held that the appellant suffered no legally relevant disadvantage because the challenged order imposed no obligation on him. The appellant could raise his substantive objections later in the first-instance proceedings. The court waived appellate court costs and awarded no party compensation.

Regest

Art. 59 ZPO; standing to appeal requires a protectable interest and a legally relevant detriment caused by the challenged decision. A party lacks appeal standing against an order that affects only the opposing party, such as the fixing of a court-cost advance, if the appellant is neither burdened nor otherwise adversely affected. Objections to the underlying substantive matter may be reserved for the proceedings before the first instance. Under Art. 95 Abs. 3 ZPO, the appellate court may waive costs and deny party compensation where the circumstances so justify and no relevant compensable effort is shown (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170212-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 7. Dezember 2017

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstelleri n und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. November 2017 (EB170548-I)

Nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichtes Uster (Vorinstanz) vom 22. November 2017, mit welcher der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Ge- richtskostenvorschusses von Fr. 250.-- angesetzt wurde (Urk. 2), sowie nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners vom 6. Dezember 2017, mit welcher er geltend macht, die Betreibung vom 18. Juli 2017 [Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Uster, Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2017] sei von der Firma C._____ AG gestellt worden, obwohl diese bereits am 4. Juli 2017 zur Gesuchstellerin umbenannt worden sei (Urk. 1), da eine Partei ein Rechtsmittel nur dann erheben kann, wenn sie durch den ange- fochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, weil ohne einen solchen Nachteil kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids besteht (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), da der Gesuchsgegner durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erlei- det, denn durch diese wurde er zu nichts verpflichtet (einzig der Gesuchstellerin wurde Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt), weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO), mit dem Hinweis, dass der Gesuchsgegner seine Einwendungen im vorinstanzli- chen Verfahren wird vortragen können, sobald ihm dazu Frist angesetzt wird, da für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf die Erhebung von Gerichts- kosten zu verzichten und der obsiegenden Gesuchstellerin mangels relevantem Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wi rd ni cht ei ngetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

  1. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuch- stellerin und die Vorinstanz je unter Beilage des Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'114.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 7. Dezember 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Schlagwörter

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