Late appeal against provisional enforcement opening order

RT170210Obergericht17.01.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Municipio di Pianezzo sought definitive debt-enforcement opening against A._____ AG for unpaid 2013 cantonal and municipal taxes. The Zurich High Court held that the company’s appeal against the Uster District Court’s procedural order was late and, in any event, inadmissible because the appellant failed to show a non-reparable disadvantage from a mere deadline-setting order. The court also imposed an order fine of CHF 500 on the company’s president, B._____, for grossly improper language in the filing. Court costs of CHF 150 were charged to the appellant; no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 319 lit. b ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO; appealability of procedural orders setting deadlines and requirement of irreparable harm; an order setting a response deadline is not independently appealable unless the law expressly so provides or the appellant demonstrates a non-remediable disadvantage. Such disadvantage is to be substantiated by the appellant; in the absence of such substantiation, the appeal is inadmissible. Grossly improper and discourteous submissions may be sanctioned with an order fine under Art. 128 Abs. 1 ZPO; where one filing contains several parallel appeals, the fine may nevertheless be imposed only once if the submission was authored only once (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170210-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 17. Januar 2018

i n Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Municipio di Pianezzo, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 27. September 2017 (EB170432-I)

Erwägungen: 1.1 Am 6. September 2017 ging bei der Vorinstanz das Rechtsöffnungsbe- gehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) ge- gen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) ei n, mit welcher sie gestützt auf den Veranlagungsentscheid des Steueramtes Bel- li nzona vom 5. Februar 2015 sowie die dazu gehörigen Rechnungen vom 28. Februar 2015, 31. Mai 2015 und 31. Juli 2015 i nkl. entsprechender Zahlungs- aufforderung für die ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern betreffend das Jahr 2013 defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 701.70 nebst Zins zu 2.5% seit 1. März 2017, für Fr. 57.85 Verzugszins, für Fr. 50.– Mahngebühren sowie für die Betrei- bungskosten verlangte (Urk. 5/1-2). Mit Verfügung vom 8. September 2017 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (Urk. 5/3). Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde, auf welche die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mi t Beschluss vom 3. Okto- ber 2017 nicht eintrat (Urk. 5/8). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. November 2017 ebenfalls nicht ein (Urk. 5/15). Zwischenzeitlich setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin mi t Verfügung vom 27. September 2017 Fri st zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren an (Urk. 5/6). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 23. November 2017 (Datum Poststempel) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rechtsöffnung sei zu verweigern (Urk. 1). 2. Die Beschwerde wurde von der Verwaltungsratspräsidentin der Ge- suchsgegneri n, B._____, verfasst. Die darin enthalten Äusserungen verletzen den gebotenen Anstand in grober Weise und sind dementsprechend mit einer Ord- nungsbusse zu sankti oni eren (Art. 128 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der Schwere der Verletzung ist die Ordnungsbusse auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Verwaltungs- ratspräsidentin der Gesuchsgegnerin hat zwar mit ihrer Eingabe vom 23. November 2017 zwei erstinstanzliche Entscheide angefochten (die jeweilige Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Us-

ter vom 27. September 2017 in den Verfahren Geschäfts-Nr. EB170432-I und EB170433-I, wobei für letztere Beschwerde ein separates Beschwerdeverfahren unter der Geschäfts-Nr. RT170211-O angelegt wurde). Sie hat die Eingabe je- doch lediglich einmal verfasst, weshalb es sich rechtfertigt, die Ordnungsbusse nur einmal und somit im vorliegenden Verfahren zu erheben. 3.1 Die vorinstanzliche Verfügung vom 27. September 2017 wurde der Ge- suchsgegnerin am 2. Oktober 2017 zugestellt (Urk. 5/7). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Damit aber lief die 10-tägige Frist zum Erheben einer Beschwerde am 12. Oktober 2017 ab (Art. 321 Abs. 2 ZPO i n Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist die am 23. November 2017 der schweizerischen Post zuhanden des Obergerichts des Kantons Zürich übergebene Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht einzu- treten ist. 3.2 Ohnehin aber ist eine prozessleitende Verfügung nur in den vom Ge- setz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), anfecht- bar. Die Anfechtbarkeit einer Verfügung, mit welcher Frist angesetzt wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entsprechend ist lediglich eine Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO möglich, wobei für deren Zulassung ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorausgesetzt ist, welcher von der be- schwerdeführenden Partei darzulegen ist (Staeheli n i n: Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 124 N 7; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 142 N 5 und Art. 144 N 21; BK ZPO-Frei, Art. 124 N 14, Art. 142 N 1, Art. 144 N 21; KUKO ZPO-Weber, Art. 144 N 15; BSK ZPO-Benn, Art. 144 N 15; Müller, D IK E-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzuneh- men, wenn er auch durch ei nen für den Ansprecher günsti gen Zwi schen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfech- tung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den ange- fochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckung-

en (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ei n ni cht lei cht wie- dergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, D IK E-Komm-ZPO, Art. 319 N 41). Weder legt die Gesuchsgegnerin dar, worin vorliegend ein solcher Nachteil liegen sollte, noch i st ein solcher ersichtlich. Damit fehlt es an der Zulassungsvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde auch dann nicht einzutreten wäre, wenn sie rechtzeitig erho- ben worden wäre. 3.3 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Verwaltungsratspräsidenti n der Gesuchsgegnerin, B._____, wird zur Zahlung ei ner Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.– an die Gerichts- kasse verpflichtet. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erstin- stanzli chen Akten, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 701.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 17. Januar 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Schlagwörter

debt enforcementtax claimprocedural orderappeal deadlineirreparable harminadmissibilityorder finecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the procedural order was filed within the statutory deadline.

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed after expiry of the 10-day time limit.

Extrahierte Begründung

The challenged order was served on 2017-10-02; the appeal period expired on 2017-10-12, while the filing reached the court only on 2017-11-23.

Kernrechtsfrage

Whether the procedural order setting a response deadline was appealable without showing irreparable harm.

Extrahierter Entscheid

No appeal lay because the appellant showed no non-reparable disadvantage.

Extrahierte Begründung

An order setting a deadline is only challengeable if the law provides for it or if an irreparable disadvantage is demonstrated. Such a disadvantage was neither alleged nor apparent.

Kernrechtsfrage

Whether an abusive submission justified an order fine against the company president.

Extrahierter Entscheid

An order fine of CHF 500 was imposed for seriously improper and discourteous statements.

Extrahierte Begründung

The written appeal contained grossly improper remarks; because the same person filed two appeals but only one submission, the fine was imposed only once in this proceeding.

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