Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170209-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 5. Januar 2018
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. November 2017 (EB171368-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. November 2017 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 8. Juni 2017) – für Fr. 42'380.55 nebst Zi ns und Kosten, gestützt auf einen Darlehensvertrag – ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 10 = Urk. 12). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 4. Dezember 2017 fristgerecht (Urk. 11a) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 12 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. November 2017 (Geschäfts-Nr. EB171368-L) aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin provisorische Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich, 2 gemäss Zahlungsbe- fehl vom 8. Juni 2017 im Betrag von - CHF 42'380.55 nebst Zins von 5% seit dem 18. Februar 2017 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der Kosten des Betrei- bungsverfahrens sowie der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf einen Darlehensvertrag vom 4./15. Juni 2015. Als provisorische Rechts- öffnungsti tel i m Si nne von Art. 82 SchKG würden nur solche Urkunden gelten, bei denen der Schuldbetrag bereits im Zeitpunkt der Unterschrift klar bestimmt oder wenigstens leicht bestimmbar gewesen sei. Der Darlehensvertrag vom 4./15. Juni 2015 halte lediglich fest, dass die Gesuchsgegnerin das C._____ und D._____ am 26. Mai 2014 gewährte Darlehen von ursprünglich Fr. 50'000.-- zum Saldo per 31. Mai 2015 übernehme. Wie hoch der effektive Darlehensbetrag bei Vertrags- übernahme war, lasse sich dem Darlehensvertrag jedoch nicht entnehmen. Die- ser verweise auch auf kein anderes Dokument, welches im Zeitpunkt der Unter- zeichnung bereits bestanden hätte und gestützt auf welches sich der Betrag hätte
bestimmen lassen. Er halte lediglich fest, dass das ursprüngliche Darlehen auf dem Konto Nr. ... geführt werde; dieses sei jedoch erst per 23. Juni 2015 abge- rechnet worden, mithin nach Vertragsschluss. Der Schuldbetrag sei somit bei Ver- tragsschluss weder bestimmt noch bestimmbar gewesen und der Verweis auf ei- ne zukünfti ge Urkunde genüge ni cht. D ami t li ege kein genügender Rechtsöff- nungstitel vor und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 13 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrich- tig sein soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.); was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde als Hauptstandpunkt geltend, im Darlehensvertrag vom 4./15. Juni 2015 sei der Schuldbetrag entgegen der Vorinstanz bestimmt. Mit diesem Vertrag sei die Gesuchsgegnerin grundsätz- lich eine Schuldverpflichtung über die Rückzahlung des Darlehensbetrags von Fr. 50'000.-- eingegangen. Der Verweis auf das Darlehenskonto und die Formu- lierung, dass der aktuelle Saldo übernommen werde, würden darauf hinweisen, dass allfällige Rückzahlungen angerechnet würden; wenn aber keine Abzahlun- gen geleistet worden wären, hätte sich die Gesuchsgegnerin zur Rückzahlung der gesamten Fr. 50'000.-- verpflichtet. Mithin liege mit dem Darlehensvertrag ein Rechtsöffnungs titel im bestimmten Betrag von Fr. 50'000.-- vor (Urk. 12 S. 2-4). Dies ist unzutreffend. Vorab kann hinsichtlich der Anforderungen an einen Rechtsöffnungsti tel i m Si nne von Art. 82 SchKG auf di e zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz (Urk. 13 Erwägung 2.1) verwiesen werden. Der von der Ge- suchstellerin eingereichte Darlehensvertrag vom 4./15. Juni 2015 hat unter der Überschrift "Darlehen" in Ziffer 2.1 folgenden Wortlaut (Urk. 3/1 S. 2):
"Die A._____ hat den Kunden C._____ und D._____ gemäss bisherigem Dar- lehensvertrag vom 26.05.2014 ein Darlehen in Höhe von CHF 50'000.00 für die Auffrischung der Absatzstelle gewährt. Dieses Darlehen wird auf dem Darlehenskonto Nr. ... in den Büchern der A._____ geführt. Infolge Übernah- me der Absatzstelle als Pächterin sowie der Stammanteile der [...] durch [die Gesuchsgegnerin] übernimmt [die Gesuchsgegnerin] die Darlehensschuld. Das bestehende Darlehen wird gemäss bisherigem Vertrag vom 26.05.2014 mit C._____ und D._____ per 31.05.2015 abgerechnet und der aktuelle Saldo in den neuen Vertrag übernommen. Ab dem 01.06.2015 gelten die Bestim- mungen des neuen Darlehensvertrages." Gemäss dem klaren Wortlaut wird damit nicht der Betrag von Fr. 50'000.-- , sondern der "aktuelle Saldo" per 31. Mai 2015 übernommen. Wie hoch dieser Saldo und damit die von der Gesuchsgegnerin anerkannte Schuldverpflichtung ist, erschliesst sich aus der Vertragsurkunde nicht; er kann tiefer sei n als die ur- sprüngli che Schuld (Abzahlungen), möglicherweise aber auch höher (aufgelaufe- ne Zi nsen). Der Darlehensvertrag allein bildet damit keinen genügenden Rechts- öffnungstitel. d) Als Eventualstandpunkt macht die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde geltend, im Darlehensvertrag vom 4./15. Juni 2015 werde auf das jederzeit ein- sehbare Darlehenskonto Nr. ... verwiesen. Dieses habe seit der ursprünglichen Darlehensgewährung bestanden und sei stets nachgeführt worden. Insbesondere sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags durch die Gesuchs- gegnerin am 15. Juni 2015 der Stand per 31. Mai 2015 einsehbar, bestimmt und auf alle Fälle bestimmbar gewesen. Die Gesuchsgegnerin habe dieses Konto be- stimmt eingesehen und sei in Kenntnis des aktuellen Saldos gewesen. Aufgrund des entsprechenden Kontoauszugs habe die Gesuchsgegnerin eine Darlehens- schuld von Fr. 46'666.70 anerkannt (Urk. 12 S. 4-6). Wie die Vorinstanz korrekt (und ungerügt) dargelegt hat, kann ein Rechts- öffnungstitel zwar aus mehreren Urkunden bestehen und kann sich der anerkann- te Betrag so auch aus einem nicht von der Schuldnerin unterzeichneten Doku- ment ergeben, doch muss die von der Schuldnerin unterzeichnete Urkunde expli- zit und unmissverständlich auf dieses andere Dokument verweisen (Urk. 13 S. 3). Der von der Gesuchsgegnerin unterzeichnete Darlehensvertrag vom 4./15. Juni 2015 verweist auf kein konkretes anderes Dokument (vgl. den oben wiedergege-
benen Vertragstext). Die Gesuchsgegnerin hat denn auch kein Dokument einge- reicht, welches im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags durch die Gesuchstellerin (am 15. Juni 2015) bestanden hätte; die von ihr eingereichte Ab- rechnung per 30. Juni 2015 (Urk. 7/6) kann jedenfalls am 15. Juni 2015 noch nicht bestanden haben. Damit bleibt es dabei, dass auch unter Berücksichtigung dieser Abrechnung kein genügender Rechtsöffnungstitel vorliegt. Dass der von der Ge- suchsgegnerin übernommene Darlehensbetrag i m Zei tpunkt der Unterzei chnung ni cht völlig klar bestimmt war, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass die Gesuch- stellerin im Beschwerdeverfahren einen anerkannten Betrag von Fr. 46'666.70 behauptet (Urk. 12 S. 5), während sie im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge- macht hatte, es sei der Betrag von Fr. 45'781.45 auf die Gesuchsgegnerin über- tragen worden (Urk. 6; die Differenz rührt daher, dass per 17. Juni 2015 noch eine Rückvergütung von Fr. 885.25 für ei ne vergangene Zeitperiode gutgeschrieben wurde, vgl. Urk. 7/6). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 42'380.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge i hres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
Züri ch, 5. Januar 2018
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf