Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170208-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 4. Januar 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde Dietikon, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Dietikon
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 25. Oktober 2017 (EB170373-M)
Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz) vom 25. Ok- tober 2017, mit welchem im Wesentlichen den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2017) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'188.25 erteilt wurde (Urk. 10 = Urk. 14), sowie nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners vom 30. November 2017 (zur Post gegeben am 1. Dezember 2017), mit welcher er sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 13), da das angefochtene Urteil dem Gesuchsgegner am 20. November 2017 zuge- stellt wurde (Urk. 11/2), womit die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss der kor- rekten Rechtsmittelbelehrung (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) am 30. November 2017 ablief, weshalb die erst am 1. Dezember 2017 zur Post ge- gebene (am 4. Dezember 2017 beim Obergericht eingegangene) Beschwerde ni cht i nnert Frist eingereicht wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO) und demgemäss auf die Beschwerde zufolge Fristversäumnis nicht eingetreten werden kann, da die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen ist, da die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Züri ch, 4. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf