Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170207-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. Dezember 2017
in Sachen
Erbengemeinschaft A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch A'.,
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. November 2017 (EB170313-E)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 30. November 2017 trat das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) auf das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 20. September 2017) nicht ein; die Kosten von Fr. 150.-- wurden der Gesuchstellerin auferlegt und Parteient- schädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 4 = Urk. 7). b) Hiergegen hat A'._____ für die Gesuchstellerin am 2. Dezember 2017 fristgerecht (Urk. 5) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwer- deantrag (Urk. 6): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsverfah- ren sei fortzusetzen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Prozessvoraussetzungen seien von Amtes wegen zu prüfen. Zu diesen gehöre auch die Parteifähigkeit. Einer Erben- gemeinschaft fehle es an der Parteifähigkeit; zur Prozessführung befugt seien nur die Miterben als notwendige Streitgenossenschaft, weshalb sämtliche Erben na- mentlich als Partei aufzuführen seien. Die Gesuchstellerin trete als "A._____ Er- ben" auf; bei ihr handle es sich offensichtlich um eine Erbengemeinschaft. Da dieser keine Parteifähigkeit zukomme, sei auf deren Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass bereits auf dem Zahlungsbefehl "A._____ Erben" als Betreibungsgläubigerin aufgeführt werde; aufgrund der vor- stehenden Erwägungen könne jedoch offenbleiben, ob die Betreibung als solche überhaupt gültig wäre (Urk. 7 S. 2 f.). b) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, durch den Vergleich und die anschliessenden Schreiben sei alles klar belegt (Urk. 1). c) A'._____ hatte für die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren einen bei der Schlichtungsbehörde am Bezirksgericht Dielsdorf geschlossenen
Vergleich vom 10. August 2016 eingereicht (Urk. 2/2). In diesem werden A'._____ und C._____ als "Erbengemeinschaft A." bezeichnet [vermutungsweise war der verstorbene A. der Vater von A'., geboren tt. November 1943, und C., geboren tt. September 1940; vgl. Urk. 9/1]. Aus welchen natürlichen Personen die Gesuchstellerin besteht – bzw. im Zeitpunkt des Vergleichsschlus- ses, d.h. am 10. August 2016 bestanden hatte –, wurde damit angegeben. Wenn dies das einzige Problem gewesen wäre, hätte A'._____ als Vertreter der Ge- suchstellerin in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zum Nach- weis von deren aktuellen Zusammensetzung angesetzt und danach das Rubrum berichtigt werden können (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 66). Je- doch wird, wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat (Urk. 7 Erwägung 3) bereits im Zahlungsbefehl vom 20. September 2017 "A._____ Erben" als Gläubiger aufge- führt (Urk. 2/1). Eine notwendige Streitgenossenschaft, wie eine Erbengemein- schaft, muss gemeinsam auftreten und dabei sind alle Streitgenossen einzeln im Zahlungsbefehl aufzuführen (auch wenn sie einen Vertreter haben). Die blosse Nennung von "Erben des X.", "Erbengemeinschaft X." o.ä. ist unzulässig (Stüche- li, a.a.O, S. 71). Ohne einen gültigen Zahlungsbefehl kann sodann keine Rechts- öffnung erteilt werden. Damit erweist sich das Nichteintreten der Vorinstanz als dem Recht entsprechend und die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'875.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss A'._____ aufzuerlegen, der das Verfahren initiiert hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 18. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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