Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170201-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt
Urteil vom 22. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde Buchs, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt Buchs
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 24. Mai 2017 (EB170139-D)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 24. Mai 2017 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Furttal (Zahlungsbefehl vom 16. Februar 2017) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des Gemeindesteueramtes Buchs vom 4. November 2016 sowie die Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes Buchs vom 10. No- vember 2016 für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern betreffend das Steuerjahr 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'471.15 nebst 4.5 % Zins seit 16. Februar 2017 sowie für Fr. 56.90 und Fr. 20.10 Zins; die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt (Urk. 18 S. 14 f. = Urk. 14 S. 14 f.). Die- ses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren der Gesuchs- gegnerin in begründeter Form (Urk. 11; Urk. 13; Urk. 14). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 24. Novem- ber 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. November 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 17 S. 1): "1. Es wird beantragt das Dispositives, Ziffer 1., des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf, datiert 24. Mai 2017 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Staats Zürich, Politische Gemeinde Buchs, datiert 3. April 2017, in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Furttal einschliesslich Zahlungsbefehlskosten und Zins zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Unterzeichners. 2. Weiterhin wird beantragt der Gegenseite, Staats Zürich, Politische Gemeinde Buchs, unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf, die Kosten sowohl des vorinstanzlichen als auch des vorliegenden Verfah- rens aufzuerlegen und dem Unterzeichner eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Ausserdem wird beantragt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen." 2.1 Vor Vorinstanz bestritt die Gesuchsgegnerin einerseits die Legitimation des Steueramtes Buchs zur Vertretung des Staates Zürich, andererseits das Be- stehen eines Steuerrechtsverhältnisses zwischen ihr und den Gesuchstellern so- wie den Erhalt des Einschätzungsentscheides des Gemeindesteueramtes Buchs
vom 4. November 2016, der dazugehörigen Schlussrechnung des Gemeinde- steueramtes Buchs vom 10. November 2016, der entsprechenden Zahlungserin- nerungen vom 3. und 31. Januar 2017, des Kontoauszugs vom 3. April 2017 so- wie der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung des kantonalen Steuer- amtes des Kantons Zürich vom 17. Januar 2017 (Urk. 10 = Urk. 20). 2.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Gesuchsgegnerin in der Schweiz bzw. in Buchs gerichtsnotorisch sei, zumal sie seit 2013 unbestrittenermassen an der B._____-Strasse ... in 8107 Buchs ge- wohnt habe und dort immer noch wohne. Entsprechend habe sie ihren steuer- rechtli chen Wohnsi tz i m Si nne von Art. 3 Abs. 2 StHG an ihrem zivilrechtlichen Domizil in der Gemeinde Buchs (Urk. 18 S. 5). Des Weiteren würden gemäss § 172 StG i.V.m. § 46 der Verordnung zum Steuergesetz sämtliche Steuern – mit Ausnahme der Quellensteuern sowie der staatlichen und kommunalen Nachsteu- ern – durch das Gemeindesteueramt der Gemeinde, in welcher die Einschätzung erfolgt sei, bezogen. Dieses sei damit örtlich, sachlich und funktional zuständig, sowohl kommunale wie auch kantonale Einkommens- und Vermögenssteuern von natürli chen Personen zu verlangen und zu bezi ehen. Die Einschätzungsgemeinde bestimme sich aufgrund des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Steuerpflichtigen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 108 Abs. 1 StG). Damit sei die Gemeinde Buchs sowohl für die Einschätzung der Gesuchs- gegnerin wie auch für den Steuerbezug zuständig. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Gesuchsgegnerin Kenntnis vom Einschätzungsverfahren gehabt habe: Die Gesuchsgegnerin habe grundsätzlich davon auszugehen gehabt, dass sie steuerpflichtig sei. Sie müsse sich vorhalten lassen, pflichtwidrig keine Steuererklärung für das Jahr 2014 eingereicht zu ha- ben, weswegen sie habe eingeschätzt werden müssen. Aus dem Einschätzungs- entscheid vom 4. November 2016 sei ersichtlich, dass die Gesuchsgegnerin und i hr Ehemann für die Steuerperiode vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 die Steuererklärung für das Steuerjahr 2014 trotz Mahnung vom 14. Oktober 2016 nicht eingereicht hätten. Dies sei unbestritten geblieben. Infolgedessen sei- en sie durch die Gesuchsteller im Sinne von § 139 Abs. 2 StG mit Verfügung vom
Umgang mit behördlichen Sendungen gewöhnt sei und ihr Fristen und die damit zusammenhängenden Rechtsfolgen nicht nur bekannt seien, sondern sie davon auch entsprechend Gebrauch mache. Es erscheine als unplausible Schutzbe- hauptung, dass ausgerechnet ihr sämtliche mit A-Post versandten Schreiben nicht zugestellt werden könnten. Schliesslich sei auf dem Zahlungsbefehl vom 16. Februar 2017 ersichtlich, dass sie gestützt auf die "Rechnung vom 10.11.2016" für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 betrieben werde. Spätes- tens ab diesem Zeitpunkt hätte sie nach Treu und Glauben beim zuständigen Steueramt verlangen können und müssen, dass ihr die nicht erhaltenen Schrei- ben zugestellt würden, damit sie sich dagegen zur Wehr hätte setzen können. Dies habe sie unterlassen. Sie sei erst im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens aktiv geworden und habe sich mit ihrer Eingabe vom 19. Mai 2017 erstmals ge- gen die geltend gemachte Steuerforderung zur Wehr gesetzt. Damit seien die Gesuchsteller vom strengen Nachweis der Eröffnung der Schlussrechnung ent- bunden. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie aufgrund der vorliegenden Umstände lägen genügend Indizien vor, welche darauf schlies- sen liessen, dass die Gesuchsgegnerin regelmässig ihre Post erhalte, diese zur Kenntnis nehme und auch nach Treu und Glauben die Möglichkeit habe, rechtzei- tig darauf zu reagieren. Somit lägen keine Anhaltspunkte vor, welche gegen die Zustellung der Schlussrechnung i n unei ngeschri ebener Form sprechen würden. Selbst aber wenn die Schlussrechnung nicht zugestellt worden wäre, hätte die Gesuchsgegnerin spätestens bei der Zustellung des Zahlungsbefehls davon Kenntnis erlangt, dass die Gesuchsteller ihr eine Schlussrechnung eröffnen woll- ten. Unter Würdigung dieser Umstände sei festzuhalten, dass der Zahlungsbefehl in diesem Fall den Stellenwert einer Empfangsbestätigung i.S.v. Art. 138 Abs. 1 ZPO habe und damit ein genügend starkes Indiz dafür bilde, dass die Steuer- rechnung vom 10. November 2016 spätestens am 1. März 2017 zugestellt worden sei. Da die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen für die allenfalls mögliche Einsprache spätestens am 31. März 2017 abgelaufen sei, sei die Schlussrechnung rechtskräf- tig. In Würdigung der Umstände sei von der rechtsgültigen Eröffnung der Schluss- rechnung auszugehen. Damit seien keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich (Urk. 18 S. 10 ff.).
3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen ni cht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Nach dem Gesagten sind die im Beschwerdeverfahren erstmals vorge- brachten Behauptungen der Gesuchsgegnerin, welche über das vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen, neu und damit unzulässig und entsprechend unbeacht- lich. Demgemäss ist insbesondere der Einwand, wonach aus Urk. 3/5 nicht er- sichtlich sei, an wen die Sendung versandt worden sei, unbeachtlich. Hierauf ist ni cht wei ter ei nzugehen. 3.3 Auf die weitschweifigen Ausführungen der Gesuchsgegneri n i st vorlie- gend nur insoweit einzugehen, als sie für das Beschwerdeverfahren relevant sind: 3.3.1 Soweit die Gesuchsgegnerin Name und Unterschrift der Richterin auf dem Urteil vermisst (Urk. 17 S. 1 f.), ist ihr entgegenzuhalten, dass zum einen der Name der Richterin im Rubrum enthalten ist und zum anderen ein Urteil im sum- marischen Verfahren gemäss § 136 GOG lediglich von einem Mitglied des Ge- richts oder dem Gerichtsschreiber/der Gerichtsschreiberin zu unterzeichnen ist. Damit aber geht die Argumentation der Gesuchsgegnerin fehl, wonach das Urteil nicht rechtsgültig unterzeichnet worden sei. 3.3.2 Der Rüge der Diskriminierung, welche die Gesuchsgegnerin darin er- blicken will, dass nebst ihrem Namen ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehö- rigkeit hinzugefügt worden seien (Urk. 17 S. 2), ist von Beginn weg der Boden
entzogen. Gemäss Art. 252 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO und Art. 238 lit. c ZPO soll das Urteil die Parteien bezeichnen. D i e Aufnahme von Geburtsda- tum und Staatsangehörigkeit dient der zweifelsfreien Identifizierung der Parteien (BGE 131 I 57 E. 2.2; BSK ZPO-Steck, Art. 238 N 11). 3.3.3 Weiter geht auch der Einwand fehl, das Urteil sei ein Gefälligkeitsur- teil, was die Gesuchsgegnerin aus dem Umstand schliessen will, dass dieses le- diglich fünf Tage nach ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2017 bereits am 24. Mai 2017 und zudem in unbegründeter Form erlassen worden sei (Urk. 17 S. 2 Abs. 6). Gemäss Art. 252 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO und Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann ein Urteil zunächst in unbegründeter Form ergehen, indem den Parteien das Dispositiv zugestellt wird. Zudem schreibt Art. 84 Abs. 2 SchKG vor, dass der Entscheid innert fünf Tagen nach Eingang der schriftlichen Stel- lungnahme zu eröffnen i st. Damit aber hat die Vorinstanz die Vorschriften einge- halten; es kann hieraus nichts abgeleitet werden, was Zweifel an der Unparteilich- keit des Gerichts aufkommen liesse. 3.3.4 Soweit die Gesuchsgegnerin die Beschwerdefrist von 10 Tagen als zu kurz und damit einhergehend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist sie damit nicht zu hören. So ergibt sich die Beschwerdefrist aus Art. 321 Abs. 2 ZPO; als solche ist sie unabänderlich und nicht erstreckbar, Art. 144 Abs. 1 ZPO. 3.3.5 Hi nsi chtli ch der Rüge der Gesuchsgegnerin, wonach die Gesuchstel- ler zu ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2017 keine Stellung hätten nehmen müs- sen, ist darauf nicht einzutreten: Diesbezüglich fehlt es der Gesuchsgegnerin an der Beschwer, da ihr hieraus kein Nachteil erwächst (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3.3.6 Soweit die Ausführungen der Gesuchsgegnerin sich darin erschöpfen, der Vorinstanz falsche Tatsachenbehauptungen, unrichtige Rechtsanwendung, Unparteilichkeit, Desavouierung, Diskreditierung und Verleumdung in lediglich pauschaler Weise vorzuwerfen, genügt die Beschwerdebegründung den gesetzli- chen Anforderungen nicht. Daran vermag auch das blosse Beharren auf dem von ihr vor Vori nstanz ei ngenommenen Standpunkt, wonach si e kei nen Wohnsi tz i n der Gemeinde Buchs ZH und weder den Einschätzungsentscheid des Gemeinde-
steueramtes Buchs vom 4. November 2016 noch die Schlussrechnung des Ge- meindesteueramtes Buchs vom 10. November 2016 erhalten habe, nichts zu än- dern. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den diesbezügli- chen vori nstanzli che n Erwägungen. Hi erauf i st ni cht ei nzutreten. Bleibt darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin selber die Adresse an der B.-Strasse ... in 8107 Buchs ZH als die i hre angibt (BezGer Dielsdorf EB140376-D vom 11.12.2014; OGer ZH RT150027-O vom 30. März 2015), wes- halb die von der Vorinstanz getroffene Annahme, die von der Steuerbehörde an- genommene bisherige subjektive Steuerpflicht gelte als sehr wahrscheinlich, nicht zu beanstanden ist, nachdem sie mit Verweis auf diverse Gerichtsverfahren fest- gestellt hatte, dass die Gesuchsgegnerin bereits seit 2013 an der B.- Strasse ... in 8107 Buchs ZH wohnt und sich somit dort ihr zivilrechtlicher Wohn- sitz befindet. Ohnehin aber hätte die Gesuchsgegnerin die Frage der steuerrecht- li chen Zuständigkeit mittels Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid an- fechten können und müssen; wie bereits die Vorinstanz zutreffend und ungerügt festhielt (Urk. 18 S. 9), hat die Gesuchsgegnerin den Erhalt der Aufforderung des Gemeindesteueramtes Buchs vom 14. Oktober 2016 zur Einreichung der Steuer- erklärung nicht bestritten. Damit ist von dessen Erhalt auszugehen und es ist irre- levant, ob die Gesuchsgegnerin von einer öffentlichen Bekanntgabe zur Einrei- chung ei ner Steuererklärung Kenntni s hatte. Im Ei nklang mi t der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass mit Zustellen der Aufforderung zum Einreichen der Steuererklärung ein Pro- zessrechtsverhältnis begründet werde. Damit aber gilt der Einschätzungsent- scheid des Gemeindesteueramtes Buchs vom 4. November 2016 als zugestellt. Entsprechend aber hätte die Gesuchsgegnerin den hier geltend gemachten feh- lenden steuerrechtlichen Wohnsitz mit dem dafür vorgesehenen ordentlichen Rechtsmi ttel anfechten können und müssen. 3.3.7 Soweit sich die Beschwerdebegründung lediglich auf das Bestreiten mit Nichtwissen, das Bezeichnen der vorinstanzlichen Erwägungen als Spekulati- onen und auf nicht nachvollziehbare Ausführungen beschränkt, vermag die Be- schwerdeschrift den gesetzlichen Vorgaben wiederum nicht zu genügen. Daran
ändert auch das mehrfache Wiederholen derselben Behauptungen nichts. Insbe- sondere setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich Zustellungsfi kti on, Be- weislastverteilung bei der Zustellung, der Zustellung von Abholungseinladungen sowie der Pflicht, sich nach Kenntnis einer möglichen Zustellung einer behördli- chen Sendung bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, auseinander. Das blosse Beharren auf der diesbezüglichen Beweispflicht der Gesuchsteller stellt je- denfalls keine hinreichende Begründung dar. Damit ist auch auf die diesbezügli- chen Ei nwendungen ni cht wei ter ei nzugehen. 3.3.8 Schliesslich zeigt die Gesuchsgegnerin auch nicht in ausrei chend substantiierter Weise auf, inwiefern die Vorinstanz ihre Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren nicht berücksichtigt haben soll (Urk. 17 S. 3). Wie den vorangehenden Erwägungen (E. 2.1 und 2.2 hiervor) entnommen werden kann, ging die Vori nstanz auf die Rügen der Gesuchsgegnerin einlässlich ein. Daran ändert nichts, dass sie ihre Rügen in ihrem Entscheid sinngemäss und nicht wört- lich wiedergegeben hat. Insbesondere zeigt die Gesuchsgegnerin nicht auf, inwie- fern und bezügli ch welcher Ei nwendungen die Vorinstanz die Tatsachen unrichtig festgestellt hätte, indem sie ihre Einwendungen sinngemäss wiedergab. Entspre- chend hat es damit sein Bewenden. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. Entsprechend erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, zumal die Gesuchsgegnerin die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr nicht angefochten hat. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf
Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren und der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'471.15.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 22. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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