Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170195-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 7. Februar 2018
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Gewerkschaft UNIA, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 26. September 2017 (EB170517-C)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 26. September 2017 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2017) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'477.20 und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 14 S. 8, Dispositiv- Ziffer 1). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter Fassung (Urk. 7) und wurde hernach auf Begehren des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Be- klagter) (Urk. 9) begründet (Urk. 11 = Urk. 14). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 19. No- vember 2017, zur Post gegeben am 20. November 2017, Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 13). 3. a) Nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und die darin enthaltene unbegründete Fassung des Urteils vom 26. September 2017 (Urk. 7) sowie in die angefochtene begründete Fassung (Urk. 14) ergab sich, dass die vorinstanzliche Rechtsöffnungsverhandlung vom 26. September 2017 von Vizepräsident lic. iur. B._____ durchgeführt wurde (Prot. I S. 2ff.). Er hat auch an der gleichentags er- gangenen unbegründeten Fassung des Urteils vom 26. September 2017 als Ein- zelrichter mitgewirkt (Urk. 7). Im begründeten und hernach angefochtenen Urteil vom 26. September 2017 wurden dann allerdings Bezirksrichterin lic. iur. C._____ und (unverändert) Gerichtsschreiberin lic. iur. D._____ als Mitwirkende aufgeführt (Urk. 14). Aufgrund dieser Unstimmigkeit wurde der Vorinstanz mit Präsidialverfü- gung vom 18. Dezember 2017 Frist angesetzt, um sich gestützt auf Art. 324 ZPO zu den Umständen der veränderten Besetzung zu äussern (Urk. 17). b) Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 teilte die Vorinstanz mit, dass es sich bei der Nennung von Bezirksrichterin lic. iur. C._____ in der begründeten Fassung des Urteils vom 26. September 2017 um ein Kanzleiversehen handle (Urk. 18). Diese Vernehmlassung wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zuge-
stellt (Urk. 18), wobei sich keine der Parteien dazu äusserte. Mit Urteil vom 30. Januar 2018 berichtigte schliesslich die Vorinstanz Seite 1 des begründeten Urteils vom 26. September 2017 in dem Sinne, als unter "Mitwirkend:" Vizepräsi- dent lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin lic. iur. D._____ aufgeführt wurden (Urk. 20). Gleichzeitig wurde den Parteien ein berichtigtes Urteil vom 26. September 2017 zugestellt (Urk. 21). 4. Mit Erlass des Urteils vom 30. Januar 2018 und der Zustellung des be- richtigten Urteils vom 26. September 2017 an die Parteien fällt das ursprüngliche begründete Urteil vom 26. September 2017 dahin und wird durch ein berichtigtes Urteil ersetzt. Damit entfällt das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerde- verfahren, weshalb das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben ist (Art. 242 ZPO). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, be- ginnt mit Eröffnung des berichtigten Urteils vom 26. September 2017 die Rechts- mittelfrist neu zu laufen (Urk. 20 S. 2). 5. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'477.20 in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 6. Da keine der Parteien die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens veranlasst hat, sondern diese vielmehr auf ein Versehen der Vorinstanz zurückzuführen ist, sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdever- fahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Für das Be- schwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten mangels Antrag (Urk. 13) und der Klägerin mangels erheblicher Um- triebe im Beschwerdeverfahren. Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Zürich, 7. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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