Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170188-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Ge- richtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño. Beschluss vom 7. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Schwyz, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtskasse
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 4. Oktober 2017 (EB170268-F)
Erwägungen: 1. a) Mi t zunächst unbegründetem (Urk. 7), hernach begründetem Ur- teil vom 4. Oktober 2017 (Urk. 10 = Urk. 15), erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Thalwil-Rüsc hli kon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 20. Juli 2017) gestützt auf mehrere Entscheide des Kantonsgerichts Schwyz defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 2'575.– nebst Zi ns zu 5 % seit 24. April 2017 und Fr. 73.30 Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung. b) Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Be- klagter) mit Eingabe vom 3. November 2017, eingegangen am 6. November 2017, fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 1): "1. Die definitive Rechtsöffnung ist aufzuheben, 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge des Klägers." 2. Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), das heisst, die Beschwerde führende Partei hat aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie hat darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung , offensi chtli ch un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Erfüllt die Be- schwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretens- voraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf ni cht ei nzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel si nd nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, das heisst, was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden bzw. nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.).
Vor diesem Hintergrund ist der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Ei nwand des Beklagten, wonach er beim Kantonsgeri cht Schwyz mehrmals um Sistierung der Forderung gebeten habe und i hm diese aufgrund seiner finanziel- len Situation auch mehrmals gewährt wurde (Urk. 14 S. 1), neu und dami t unzu- lässig. Entsprechend kann der Einwand im Beschwerdeverfahren nicht mehr be- rücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die vom Beklagten im Beschwerdever- fahren eingereichten Schreiben des Kantonsgeri chts Schwyz vom 1. Mai 2017 und 10. Juni 2013 (Urk. 16/1-2) befinden sich bereits in den Akten (vgl. Urk. 3/8 und Urk. 3/13). Die in Urk. 3/8 gewährte Stundung ist im Juni 2014 abgelaufen (Urk. 3/8 = Urk. 16/2). 3. a) Die Vorinstanz erteilte dem Kläger die definitive Rechtöffnung mit folgender Begründung: Die Verfügungen bzw. Beschlüsse des Kantonsgerichts Schwyz seien gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Der Beschluss vom 28. Dezember 2012 und die Verfügung vom 14. Januar 2014 des Kantonsgerichts Schwyz (Urk. 3/1 und 3/22) seien gemäss den Urteilen des Bun- desgerichts vom 2. Juli 2013 und 14. Mai 2014 (Urk. 3/2 und Urk. 3/24) formell rechtskräftig. Die Rechtskraft der Beschlüsse vom 12. Dezember 2013 und 9. Mai 2016 sowie der Verfügung vom 9. November 2015 des Kantonsgerichts Schwyz (Urk. 3/15, Urk. 3/38 und Urk. 3/32) ergäbe sich aus den Rechtskraftbescheini- gungen des Kantonsgerichts Schwyz (Urk. 3/17, Urk. 3/34 und Urk. 3/40; vgl. Urk. 15 S. 4). Hinsichtlich der Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Oktober 2015 (Urk. 3/27) gingen weder aus den Akten noch aus der Stellung- nahme des Beklagten begründete Anhaltspunkte hervor, dass di e Verfügung ni cht in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 15 S. 4 f.). Der Beschwerde in Strafsachen und auch der Revision komme keine aufschiebende Wirkung zu. Im Si nne ei ner "prima facie"-Prüfung sei daher von der Rechtskraft der Verfügung vom 23. Okto- ber 2015 auszugehen. Der Beklagte erhebe kei ne Ei nwendungen i m Si nne von Art. 81 Abs. 1 SchKG, sondern führe aus, dass er aufgrund seines Einkommens sowie seiner finanziellen Verpflichtungen die ihm auferlegten Gerichtskosten ni cht begleichen könne. Die weiteren Ausführungen des Beklagten hätten für das Rechtsöffnungsverfahren keinerlei Bedeutung (Urk. 15 S. 5).
b) Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerdeschrift mit der Be- gründung des vori nstanzli che n Rechtsöffnungse ntscheides nicht auseinander. Er begnügt sich, das im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte wortgetreu zu wiederholen (Urk. 14 S. 1 und 2) und führt nicht aus, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz nicht korrekt seien. Der Beklagte wiederholt zwar, dass die Kosten – wi e i n Fällen mi t "unentgeltli cher Rechtshi lfe" übli ch – auf die Staatskasse ge- nommen werden müssten, zeigt aber nicht auf, wo er von der Tragung der Ge- richtskosten befreit worden wäre (vgl. dazu auch Urk. 1 S. 3, wonach der An- spruch auf Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO gemäss Entscheid vom 9. De- zember 2013 nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens bil- det). Der Beklagte erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ih- re Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 14) c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensicht- li ch unzulässi g. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeant- wort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Züri ch, 7. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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