Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170184-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 9. November 2017
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. August 2017 (EB170275-K)
Unter Hinweis auf die Eingabe der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 11. Oktober 2017 (gleichentags zur Post gege- ben, bei der Vorinstanz am 12. Oktober 2017 eingegangen; Urk. 12), da die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 die Vorinstanz auf Anfrage darum bat, i hre Eingabe vom 11. Oktober 2017 als Beschwerde ent- gegenzunehmen und diesbezüglich an die entsprechende Behörde weiterzuleiten (Urk. 14, Urk. 16), was die Vorinstanz in der Folge auch tat (Urk. 17), nach Ei nsi cht i n die begründete Fassung des angefochtenen Urteils vom 9. August 2017 (Urk. 10), welches für die Gesuchsgegnerin am 27. September 2017 in Empfang genommen wurde (vgl. Urk. 11 S. 1), da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO [i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO], vgl. auch Urk. 10 S. 9 Dispositivziffer 7), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 9. Oktober 2017 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 11. Oktober 2017 zur Post gegebene Beschwerde daher verspä- tet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen ist und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegne- rin aufzuerlegen sind, da der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzuspreche n i st,
wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 4. D er Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 18, 20, 21/2-14, 22 und 23 sowie einer Kopie der Urk. 24, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 9. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc