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RT170182 ΓÇó No extension of appeal deadline in debt enforcement
RT170182Obergericht20.10.2017Dismissed
The Zürich High Court dealt with a request by the respondent in a debt-enforcement matter to extend the deadline for filing an appeal against a district court ruling granting definitive legal enforcement to the State of Zürich. The court held that the 10-day appeal period had expired on 9 October 2017 and that this statutory period could not be extended. Because no appeal had been filed in time, the proceedings were struck off. The court fixed the fee at CHF 100, charged it to the respondent, and denied any party compensation.
Art. 321 Abs. 2, Art. 144 Abs. 1 ZPO; gesetzliche Beschwerdefristen sind nicht erstreckbar. Ist die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen einen Entscheid im summarischen Verfahren gesetzlich vorgegeben, kann eine Fristerstreckung nicht bewilligt werden. Wird innert Frist keine Beschwerde erhoben, ist das Rechtsmittelverfahren ohne materielle Behandlung abzuschreiben. Die Kostenfolgen richten sich nach dem Ausgang des Verfahrens; bei bloss prozessualer Abweisung der Fristerstreckung sind Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, Parteientschädigungen indes nur bei entsprechender Anspruchsgrundlage zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170182-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 20. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner
gegen
Staat Zürich, Gesuchsteller vertreten durch Statthalteramt Bezirk Züri ch
betreffend Rechtsöffnung (Fristerstreckung)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 31. Mai 2017 (EB170120-D)
Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 31. Mai 2017, mit welchem dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Nie- derhasli-Niederglatt (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2017) – gestützt auf drei Strafverfügungen des Statthalteramts des Bezirks Zürich – definitive Rechtsöff- nung für Fr. 278.-- nebst 5 % Zins seit 26. April 2010, für Fr. 431.-- nebst 5 % Zi ns seit 7. Januar 2010 sowie für Fr. 428.-- nebst 5 % Zins seit 22. September 2008 erteilt wurde (Urk. 9; nachträglich begründet, Urk. 15 = Urk. 22), sowie nach Einsicht in die (an die Vorinstanz gerichtete und von dieser der Kam- mer weitergeleitete; Urk. 23) Eingabe des Gesuchsgegners vom 9. Oktober 2017, mit welcher er um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde er- sucht (Urk. 18 = Urk. 21), da das Urteil vom 31. Mai 2017 (in begründeter Ausfertigung) dem Gesuchsgeg- ner am 27. September 2017 zugestellt wurde (Urk. 16), womit die zehntägige Be- schwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) am Montag, 9. Oktober 2017 ablief (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), da diese Frist vom Gesetz vorgegeben ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO), weshalb eine Erstreckung nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift ausgeschlossen ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO), da daher das Fristerstreckungsgesuch abzuweisen ist, da innert der Beschwerdefrist keine Beschwerde eingegangen und daher das vor- liegende Verfahren sogleich abzuschreiben ist, da für den vorliegenden Entscheid eine Gebühr von Fr. 100.-- (§ 9 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung) festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner auf- zuerlegen ist und da keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch vom 9. Oktober 2017 wird abgewiesen.
Züri ch, 20. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf