Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170180-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 24. Oktober 2017
i n Sachen
A.______ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. September 2017 (EB170311-D)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 25. August 2017 reichte der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Begehren auf Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung für die direkte Bundessteuer (Steuerperiode 2014) gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgeg- neri n) über Fr. 3'400.– zuzüglich 3 % Zins ab 5. Januar 2017 sowie Fr. 45.60 auf- gelaufene Zinsen bis 4. Januar 2017 und Fr. 115.90 Kosten ein (Urk. 6/1). Ge- stützt auf dieses Rechtsöffnungsgesuch setzte die Vorderrichterin dem Gesuch- steller mit Verfügung vom 8. September 2017 eine Frist von 10 Tagen an, um für die Spruchgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf ei nen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten, unter der Androhung, dass bei Nichtleistung auch innert einer Nachfrist nicht auf das Begehren eingetreten werde (Urk. 2 S. 2, Dispositiv- Ziffer 1). 2. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist mit Eingabe vom 20. September 2017 "Einsprache bzw. Bitte um Ratenzahlung an den Gläubiger" (Urk. 1). Mit Schreiben vom 25. September 2017 teilte die Kam- mer der Gesuchsgegnerin mit, dass i hre Eingabe eingegangen sei, darauf aber im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens aufgrund der fehlenden Beschwer wohl nicht eingetreten werden könne. Im Übrigen wurde die Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen, dass ein allfälliges Ratenzahlungsgesuch nicht das Gericht, sondern einzig der Gläubiger, vorliegend also der Gesuchsteller bewilligen könnte. Der Gesuchsgegnerin wurde daher mitgeteilt, dass einstweilen noch kein formelles Verfahren angelegt werde, und ersuchte sie, der Kammer mittels beiliegendem Antwortblatt bis zum 9. Oktober 2017 mitzuteilen, ob sie auf die Erhebung einer Beschwerde verzichten wolle oder nicht. Gleichzeitig wurde die Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen, dass bei Säumnis ihre Eingabe vom 20. September 2017 als Beschwerde entgegengenommen würde (Urk. 4). Innert Fri st und bi s heute sand- te die Gesuchsgegnerin weder das Antwortblatt zurück noch nahm sie sonst zur Frage der Beschwerdeerhebung Stellung. Androhungsgemäss wurde daher das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt.
3.a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet. b) Die Gesuchsgegnerin wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2017 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde die gesuchstellende Partei zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Der Gesuchsgegnerin erwächst damit aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb sie nicht beschwert ist. Auf i hre Beschwerde ist daher nicht ein- zutreten. 4. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 150.– festzu- setzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren si nd keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Züri ch, 24. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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