Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170178-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 19. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Verlustscheininkasso der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 18. September 2017 (EB170468-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 18. September 2017 erteilte das Bezirksgericht Bü- lach (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Klo- ten (Zahlungsbefehl vom 17. November 2016) – gestützt auf einen Pfändungs- verlustschein vom 13. März 2002 für eine öffentlich-rechtliche Forderung (Verfü- gung des Polizeirichteramtes) – definitive Rechtsöffnung für Fr. 490.05 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Ent- scheid. Mit gleichzeitig erlassener Verfügung wurde das Gesuch des Klägers [rec- te: Beklagten] um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 9 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 (zur Post gegeben am 7. Oktober 2017) Beschwerde erhoben und stellt zusammengefasst die Beschwerdeanträge, den angefochtenen Entscheid vollständig aufzuheben und i hn von allen Kosten zu befreien (Urk. 11 S. 3 f.; auf eine wörtliche Wiederga- be aller 15 Beschwerdeanträge kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden). c) Da im Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung be- treffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht die Beklagte, sondern der Kanton Zürich Beschwerdegegner ist, wurde jenes Verfahren vom vorliegen- den abgetrennt und wird unter der Geschäfts-Nummer RT170179-O geführt. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf pro- zessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten am 26. September 2017 zugestellt (Urk. 10). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorin- stanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 12 Dispositiv Ziffer 6) korrekt angegeben wurde; die Frist lief demzufolge am Freitag, 6. Oktober 2017, ab (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 7. Oktober 2017, 18:09, zur Post gegeben (Briefumschlag bei Urk. 11). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden und auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.
Im Übrigen wäre der Beschwerde des Beklagten auch dann kein Erfolg beschieden gewesen, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre. Der Beklagte hält sich in seiner Beschwerde primär darüber auf, dass der Staat bzw. die Ge- richte sich an einer illegalen Forderung bereichern würden (Urk. 11). Eine solche Illegalität ist jedoch nicht zu sehen. Soweit aus den vorliegenden Akten ersicht- lich, sind einzig illegal die Taten des Beklagten, welche zur Verfügung des Polizei- richteramtes der Stadt Zürich vom 15. Mai 1998 geführt haben. Diese Verfügung ist rechtskräftig und vollstreckbar und stellt demnach ei nen Rechtsöffnungstitel dar (Art. 80 SchKG), der i m Rechtsöffnungsverfahren i nhaltli ch ni cht geprüft wer- den darf. Das vom Beklagten in seiner Beschwerde mehrfach erwähnte Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG; LS 611) ist sodann für die Auferle- gung von Kosten in konkreten Verfahren nicht anwendbar (vgl. § 1 CRG). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 490.05. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 11 S. 4). Dasselbe ist jedoch zufolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 490.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 19. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo