Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170177-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 12. Oktober 2017
i n Sachen
A._____ Pensionskasse, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 2. Oktober 2017 (EB171340-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Entscheid vom 2. Oktober 2017 trat das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) auf das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Zürich11 (Zahlungsbefehl vom 20. Juli 2017) – für Fr. 35'559.80 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2017, Fr. 6'154.50 und Fr. 2'051.50 an ausstehenden Pensi- onskassenbeiträgen – nicht ein und wies es im Mehrumfang ab; die Spruchge- bühr von Fr. 400.-- wurde der Gesuchstellerin auferlegt und Parteientschädigun- gen wurden (was zwar keinen Eingang ins Dispositiv gefunden hat) nicht zuge- sprochen (Urk. 4 = Urk. 7)- b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 9. Oktober 2017 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 6): "Wir beantragen anhand folgender Beweistitel das Gesuch nochmals aufzu- nehmen" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Wei- terungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog stark zusammengefasst, auf das Rechts- öffnungsgesuch sei nicht einzutreten, soweit es über die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 35'559.80 nebst Zi ns hi nausgehe. Die von der Gesuchstellerin eingereichten Dokumente würden die Anforderungen an einen Rechtsöffnungstitel nicht erfüllen, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch mangels Vorliegens eines Ti- tels abzuweisen sei (Urk. 7 S. 2 ff.; entgegen diesen Erwägungen ist das Disposi- tiv dann allerdings so formuliert, dass auf das Gesuch nicht eingetreten und die- ses im Mehrumfang abgewiesen wird). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 7 S. 5 f.). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in wel-
chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müs- sen sodann beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (al- lenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden An- träge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzuset- zen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). c) Die Beschwerdeschrift enthält keine klaren Anträge. Aus dem Begeh- ren "das Gesuch nochmals aufzunehmen" wird nicht klar, ob nur die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs oder auch das Nichteintreten auf dasselbe (im die in Betreibung gesetzte Forderung übersteigenden Betrag) angefochten wird, denn die mit der Beschwerde neu eingereichten Bewei smi ttel können si ch nur auf di e Abweisung mangels Rechtsöffnungstitel beziehen. Auf die Beschwerde kann da- her schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden. d) Aber auch wenn der Beschwerdeantrag so zu verstehen wäre, dass das vor Vorinstanz gestellte Rechtsöffnungsgesuch insgesamt gutzuheissen sei, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Im Beschwerdeverfahren sind neue Be- hauptungen und neue Bewei se ni cht (mehr) zulässi g (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel soll nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen, sondern ist im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle be- schränkt, indem geprüft wird, ob die erste Instanz aufgrund der ihr vorliegenden Akten korrekt entschieden hat (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die von der Gesuchstellerin mit ihrer Beschwerde eingereichten neuen Beweismittel können daher nicht berück- sichtigt werden. Zudem muss die Beschwerde neben genügenden Anträgen auch eine Begründung enthalten (Art. 321 ZPO; auch hierauf wurde schon in der vor- instanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen). Dabei muss in der Beschwer- de konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entschei d unri chti g sei n soll (Frei burghaus/Afheldt, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.); was
nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Die vorliegende Be- schwerdeschrift enthält jedoch keinerlei Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 6), sodass auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte. e) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ei nzutreten. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 43'765.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädi gungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'765.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 12. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo