Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170174-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 16. November 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Statthalteramt Bezirk Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. September 2017 (EB1712179-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 25. September 2017 erteilte die Vorinstanz dem Ge- suchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2017) gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 20. Januar 2017 (Nr. ST.2016.10255), mit welchem die Gesuchsgegnerin und Beschwerde- führerin (fortan Gesuchsgegnerin) wegen Verstosses gegen das Abfallgesetz ge- büsst worden war, für eine ausstehende Busse sowie für offene Gebühren und Auslagen definitive Rechtsöffnung für Fr. 200.– nebst 5 % Zins seit dem 2. Juni 2017 sowie für Fr. 120.–. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gesuchsgegne- ri n auferlegt; der Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung einer Parteient- schädigung wurde abgewiesen (Urk. 8 S. 3 f. = Urk. 11 S. 3 f.). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 (eingegangen am 5. Oktober 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinn- gemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 10). 2.1 Mit ihren Einwendungen, wonach sie keinen Verstoss gegen das Ab- fallgesetz begangen habe, weisse 35-Liter-Kehrri chtsäcke und ni cht Lidl- Tragtaschen zur Entsorgung ihres Abfalles benutze, sie ein anständiger Mensch sei und diese unerträgliche Situation endlich zu beenden sei, wiederholt die Ge- suchsgegnerin lediglich das von ihr vor Vorinstanz Ausgeführte (vgl. Urk. 7 mit Urk. 10). Damit genügt die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Vorgaben ni cht, wonach die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Das blosse Beharren auf dem eigenen Standpunkt stellt keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar, wonach sich die Einwendungen der Ge- suchsgegnerin auf die inhaltliche Richtigkeit des Strafbefehls bezögen, deren Überprüfung dem Vollstreckungsgericht verwehrt sei, der Strafbefehl in Rechts- kraft erwachsen sei, nachdem die Gesuchsgegnerin zur auf deren Einsprache hin angesetzten Einvernahme nicht erschienen sei, und die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen für das Vollstreckungsgericht verbindlich seien (s. Urk. 11 S. 2). Entspre- chend fehlt es der Beschwerde an einer Begründung, weshalb darauf nicht einzu- treten ist. 2.2 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: sf