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RT170168 ΓÇó Non-entry due to unpaid advance on appeal against debt enforcement decision
RT170168Obergericht01.02.2018Inadmissible
The Zurich High Court dealt with an appeal against a summary debt-enforcement decision granting definitive legal opening for CHF 550 and costs. The appellant requested, among other things, that no legal opening be granted. After the court had sent partial file copies, it ordered an advance on costs and later granted a short grace period. Because the appellant failed to pay the advance within both deadlines, the court did not enter into the appeal. It set the second-instance fee at CHF 150, charged it to the appellant, and awarded no party compensation.
Art. 101 Abs. 3 ZPO; Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO e contrario; non-payment of the ordered cost advance as a ground for non-entry on appeal. Where the appellant fails to pay the advance within the original time limit and a granted grace period, the appellate court may not examine the merits and must declare the appeal inadmissible if the legal consequences were duly threatened. Court costs are to be imposed on the unsuccessful party under Art. 106 Abs. 1 ZPO; no party compensation is due absent compensable costs on the respondent’s side.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170168-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 1. Februar 2018
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Basel-Landschaft, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonsgericht Basel-Landschaft
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Andelfingen vom 14. Juli 2017 (EB170032-B)
Erwägungen: 1.1. Mit zunächst unbegründetem (Urk. 7), hernach begründetem Urteil vom 14. Juli 2017 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Andelfingen (Vorinstanz) dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Andelfingen (Zahlungsbefehl vom 24. April 2017) definitive Rechtsöffnung für Gerichtskosten von Fr. 550.– und Be- treibungskosten (Urk. 11 S. 5 = Urk. 14 S. 5). 1.2. Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 25. September 2017 innert Frist (Urk. 12/2, Urk. 13) Beschwerde mit folgenden (sinngemässen) Anträgen erheben (Urk. 13): 1. Der Beklagten seien die Beilagen des angefochtenen Urteils zuzustellen. 2. Es sei keine Rechtsöffnung zu gewähren. Mit Schreiben vom 14. November 2017 wurden der Beklagten die Urkunden 1-4 der vorinstanzlichen Akten in Kopie zugestellt mit dem Hinweis, dass eine weitergehende Akteneinsicht am Gericht erfolgen könne (Urk. 16). Weiter wurde ihr mit Verfügung vom 28. November 2017 Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 225.– angesetzt (Urk. 17). Nachdem der Vorschuss innert - auf- grund der Betreibungsferien verlängerter (Art. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 63 SchKG) - Frist nicht geleistet worden war, wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2018 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt (Urk. 18). 2. Die Beklagte hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss weder innert erstmalig angesetzter Frist, noch innert der Nachfrist geleistet. Folglich ist entsprechend der angedrohten Säumnisfolgen (Urk. 17 S. 2, Urk. 18 S. 2) auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO e contrario). 3.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 550.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und der Beklagten auf- grund ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: Dem Kläger sind keine entschädigungspflichtige Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Beklagte hat aufgrund ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 13 und einer Kopie von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 550.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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