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RT170166 ΓÇó Appeal inadmissible for lack of standing in cost-advance order
RT170166Obergericht03.10.2017Inadmissible
The Zurich High Court dealt with an appeal in a summary debt-enforcement release proceeding. The first instance had ordered the applicant to pay a CHF 150 cost advance. The respondent appealed, requesting that release be denied. The High Court held that the respondent had no legally protected disadvantage from an order burdening only the applicant, so it lacked standing to appeal. The court therefore did not enter into the appeal. It waived court costs for the appeal proceedings and denied the applicant any party compensation.
Art. 59 and 308 ff. ZPO; appeal standing requires a legally protected interest in the modification of the challenged decision. A party is not aggrieved, and thus lacks standing, where the contested order imposes obligations solely on the opposing party and does not adversely affect its own legal position. The court examines standing ex officio; if the grievance requirement is absent, the remedy is not entered into. Cost relief and denial of party compensation may follow where the circumstances so justify and no substantial procedural effort is shown (consid. 2–3).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170166-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 3. Oktober 2017
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Municipio di B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. September 2017 (EB170432-I)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen vor Ersti nstanz i n ei nem Rechtsöffnungs ver fa hre n. Mi t Verfügung vom 8. September 2017 wurde der Gesuchstellerin und Beschwer- degegnerin (fortan Gesuchstellerin) eine Frist von vierzehn Tagen angesetzt, um für die mutmassli che Spruchgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Uster einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu lei sten (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 1). b) Mit am 21. September 2017 der Post übergebener Eingabe erhob die Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) gegen obge- nannte Verfügung Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rechtsöffnung sei zu verweigern (Urk. 1/1-4). 2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da ni cht si e, sondern die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. 3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuch- stellerin für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzuspre- chen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vori nstanz, an die Gesuchstel- ler in und die Vorinstanz je unter Beilage von Kopien der Urk. 1/1-4 und 3/1- 2, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 701.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 3. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: sf