Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170164-O/U/jo
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 3. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Dr. med., Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin
gegen
Politische Gemeinde Jenins, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Gemeindesteueramt Jeni ns
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 15. Juni 2017 (EB170067-A)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. Juni 2017 erteilte das Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 28. November 2016) – gestützt auf entspre- chende Verfügungen für Anschlussgebühren, Wasserzins, Grundeigentümerbei- träge, Strom und Steuern – defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 110'469.15 sowie für 4 % Verzugszi ns ab 17. November 2016, im Mehrbetrag (Betreibungskosten) wurde das Gesuch abgewiesen und die Gesuchstellerin für berechtigt erklärt, von den Zahlungen die Betreibungskosten vorab zu erheben; die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 11; nachträglich begründet: Urk. 15 = Urk. 20). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 18. September 2017 fristge- recht (Urk. 18) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 19 S. 2): "1. Das Urteil vom 15. Juni 2017 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Af- foltern sei aufzuheben 2. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Gesuchsgegnerin beantragt zwar einzig die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids, aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch ein- deutig, dass sie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (bzw. Nichteintreten auf dasselbe) erreichen will. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsgegnerin ha- be die örtliche Zuständigkeit bestritten sowie sinngemäss die Einrede der Voraus- verwertung erhoben. In der vorliegenden ordentlichen Betreibung auf Pfändung sei Betreibungsort der Wohnsitz des Schuldners; die angerufene Vorinstanz sei damit örtlich zuständig. Die Einrede der Vorausverwertung (beneficium excussio-
nis realis) hätte sodann mit Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl innert 10 Ta- gen geltend gemacht werden müssen, ansonsten diese verwirkt sei; nachdem der Zahlungsbefehl am 23. Januar 2017 zugestellt worden sei und die Gesuchsgeg- nerin die Einrede erst (sinngemäss) am 28. Mai 2017 erhoben habe, sei die Ein- rede der Vorausverwertung verwirkt (Urk. 20 S. 4 f.). Als Rechtsöffnungstitel stüt- ze sich die Gesuchstellerin auf entsprechende Verfügungen für besondere Was- seranschlussgebühren 2013-2014, besondere ARA-Anschlussgebühren 2012- 2014, Wassergebühren 2012-2014, Grundeigentümerbeitrag "Verduonig", Strom- gebühren 2013-2015 und Gemeindesteuern 2011 und 2012. Alle diese Verfügun- gen seien genau beziffert, rechtskräftig sowie vollstreckbar und stellten damit de- finitive Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuchsgegnerin habe keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) vorge- bracht. Die Forderung samt Verzugszins sei durch die eingereichten Urkunden ausgewiesen (Urk. 20 S. 5-9). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- i nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Bewei smi ttel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, sie habe die Einrede beneficium excussionis realis bereits zusammen mit dem Rechtsvorschlag auf dem Zahlungsbefehl vorgebracht; das Betreibungsamt Bonstetten habe die Einrede zwar entgegengenommen, auf dem Zahlungsbefehl aber ignoriert und die Vorinstanz tue dies ebenfalls. Da sie diese Einrede vorge- bracht habe, sei nicht das Betreibungsamt Bonstetten, sondern dasjenige am Ort
der gelegenen Sache und damit Jenins bzw. Landquart zuständig; die Vorinstanz sei demnach örtlich nicht zuständig. Sie (die Gesuchsgegnerin) habe die Einrede der Vorausverwertung zusammen mit dem Rechtsvorschlag fristgerecht vorge- bracht; sie sei damit entgegen der Vorinstanz keinesfalls verwirkt. Demzufolge sei die Vorinstanz örtlich nicht zuständig und das Urteil aufzuheben (Urk. 19 S. 2 f.). d) Die Gesuchsgegnerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren am 28. Mai 2017 eine Stellungnahme eingereicht (Urk. 8). In dieser hatte sie geltend ge- macht, alle Forderungen der Gesuchstellerin seien aufgrund einer Vereinbarung vom 31. März 2015 auf einem Grundstück in Jenins grundpfandgesichert, daher seien das Betreibungsamt und das Bezirksgericht Landquart örtlich zuständig, dagegen nicht das Betreibungsamt Bonstetten und die Vorinstanz (Urk. 8 S. 2). Dass sie die Einrede der Vorausverwertung bereits mit Erhebung des Rechtsvor- schlags erhoben hätte, wie sie nun in ihrer Beschwerde vorträgt, hat die Ge- suchsgegnerin dagegen im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Auch in den Akten findet sich dafür keine Stütze, denn auf dem in der Beschwer- de als Beweisofferte genannten Zahlungsbefehl vom 28. November 2016 ist nichts von einer Einrede der Vorausverwertung o.ä. vermerkt, sondern ist lediglich angegeben, dass am 1. Februar 2017 Rechtsvorschlag (für die gesamte Forde- rung) erhoben wurde (vgl. Urk. 3/242). Diese im Beschwerdeverfahren neu erho- bene Tatsachenbehauptung kann daher nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 3.b). Somit bleibt es dabei, dass die Einrede der Voraus- verwertung nicht fristgerecht erhoben wurde und damit verwirkt ist, womit die Vor- i nstanz ihre örtliche Zuständigkeit zu Recht bejaht hat. Weitere Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen enthält die Be- schwerde ni cht. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 110'469.15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 19, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 110'469.15.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 3. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo