Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170161-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 18. September 2017
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Aargau, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Obergericht des Kantons Aargau
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. Januar 2017 (EB160189-H)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 19. Januar 2017 erteilte das Bezirksgericht Pfäffi- kon (Vorinstanz) dem Kläger in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Mittle- res Tösstal (Zahlungsbefehl vom 2. November 2016) – gestützt auf ei nen Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Aargau für Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 254.-- nebst 5 % Zins seit 28. Oktober 2016 sowie für die Betreibungskosten; im Mehrbetrag (Mahngebühren) wurde das Gesuch abgewie- sen, die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Beklagten geregelt und Parteient- schädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 21 = Urk. 26). b) Gegen dieses ihr am 31. August 2017 zugestellte Urteil (Urk. 22/1) hat die Beklagte am 6. September 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 25 S. 2): "Vielmehr lege ich Beschwerde ein gegen das eingangs erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon und beantrage, dass sämtliche Gerichtskosten, in- klusive die Fr. 500.– für das Urteil 6B_405/2016 vom 30. Mai 2016 des Bun- desgerichts, vollumfänglich zu Lasten von lic. iur. B._____ gehen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf pro- zessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Soweit die Beklagte mit ihrer Beschwerde verlangt, die Gerichts- kosten des bundesgerichtlichen Verfahren 6B_405/2016 seien Rechtsanwalt lic. i ur. B._____ aufzuerlegen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, denn die Kosten jenes Verfahrens wurden mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2016 der Beschwerdeführerin jenes Verfahrens auferlegt und das Ober- gericht ist nicht befugt, hier etwas anderes anzuordnen. b) Soweit die Beklagte beantragt, die Gerichtskosten (worunter auch die in Betreibung gesetzte Gerichtskostenforderung zu verstehen ist) seien Rechts- anwalt lic. i ur. B._____ aufzuerlegen, kann ebenso nicht auf die Beschwerde ein- getreten werden, da dieser am vorinstanzlichen Verfahren wie auch am vorlie- genden Beschwerdeverfahren in keiner Weise beteiligt ist. Der Antrag ist jedoch
so zu verstehen, dass das angefochtene Urteil aufzuheben, das Rechtsöffnungs- gesuch abzuweisen und die vorinstanzlichen Gerichtskosten nicht der Beklagten aufzuerlegen seien. 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Kläger stütze sei n Gesuch auf den rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. April 2016 (Urk. 3/3), mit welchem die obergerichtlichen Verfahrenskosten von zusammen Fr. 254.-- der Beklagten auferlegt worden seien. Dieser Entscheid stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dagegen könnten nur Einwendun- gen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) er- hoben werden. Die Einwendungen der Beklagten würden jedoch vor allem mate- rielle Vorbringen beinhalten, dagegen keine solchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG. Forderung und Zins seien durch die Akten ausgewiesen. Für die eben- falls geltend gemachten Mahngebühren liege schliesslich kei n Rechtsöffnungsti tel vor (Urk. 26 S. 2-4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- i nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was i m ersti nstanzli chen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde geltend, der menschliche As- pekt sei völlig ausser Acht gelassen worden. Sie sei ihren Verpflichtungen nach Treu und Glauben vollumfänglich nachgekommen. Seit zwei Jahren prozessiere sie nun gegen Rechtsanwalt B.; dieser sei unbestreitbar der leibliche Vater von C. (geb. tt.mm.2000) und habe sich zweifelsohne zusammen mit D._____ des Betrugs an E._____ schuldig gemacht [dieser ist der Sohn der Be-
klagten, frühere Konkubinatspartner von D._____ und infolge Anerkennung der Vater von C.; Rechtsanwalt lic. i ur. B. hatte D._____ bzw. C._____ im von der Beklagten angehobenen und verlorenen Prozess auf Anfechtung der An- erkennung vertreten; in jenem Verfahren hatte die Beklagte noch geltend ge- macht, F._____ sei der leibliche Vater von C._____; vgl. Urk. 17/3]. Es könne nicht angehen, dass Recht und Wahrheit mit Füssen getreten würden und sie be- straft werde, weil sie sich gegen Unrecht und Lüge – dass sie die Grossmutter ei- nes ni cht mi t i hr blutsverwandten Ki ndes sei n müsse – zur Wehr setze. Sie sei niemand etwas schuldig und habe kein Unrecht getan. Daher werde sie auf kei- nen Fall Geri chtskosten bezahlen (Urk. 25). d) Alle Vorbringen in der Beschwerde betreffen die Frage, ob die Auf- erlegung der Gerichtskosten gerechtfertigt war; sie betreffen damit den Inhalt des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. April 2016 (Urk. 3/3), mi t welchem die Gerichtskosten von Fr. 254.-- der Beklagten auferlegt worden waren. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist jedoch ein rei- nes Vollstreckungsverfahren; in diesem darf der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ni cht mehr überprüft werden. Das Rechtsöffnungsgericht ist an jenen Entschei d gebunden und hat di e Rechtsöffnung zu ertei len, wenn ni cht er- folgreich die Einwendung der Tilgung, Stundung oder Verjährung erhoben wird (vgl. Art. 80 f. SchKG). Solche Einwendungen hat die Beklagte nicht erhoben. Demnach hat die Vorinstanz das Recht korrekt angewendet und die Rechtsöff- nung zu Recht ertei lt. Bloss ergänzend ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass sie zwar nach dem von i hr zi ti erten Mosaischen Gesetz möglicherweise gehalten war, die von ihr eingereichte Anzeige zu erstatten (vgl. Urk. 28/1 S. 2 mit Hi nweis auf 3. Mose 5,1). Sie ist dieser Anzeigepflicht jedoch längst nachgekommen und soweit er- sichtlich gebietet das Mosaische Gesetz ihr nicht, i hre ni cht anhand genommene Anzeige immer wieder neu einzureichen. Wenn daher aus nicht gebotenen An- zeigen Kosten entstehen (vorliegend gemäss dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau; vgl. Urk. 3/3 S. 2 oben), kann sich die Beklagte für die
Nichtbezahlung derselben nicht auf die Mosaischen Gesetze berufen; diese bil- den dafür keine Rechtfertigung. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Beklagten als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben Erwägung 2). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 254.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pels von Urk. 25, 27 und 28/1-2, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 18. September 2017
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf