Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170160-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic . i ur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 14. September 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. August 2017 (EB171030-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. August 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2017) – gestützt auf eine Veranlagungsver- fügung für die direkte Bundessteuern 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 328.- - nebst 3 % Zins seit 29. April 2017, Fr. 3.50 und Fr. 220.-- ; im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen, die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgeg- ners geregelt und der Gesuchstellerin wurde keine Parteientschädigung zuge- sprochen (Urk. 6 = Urk. 9). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 1. September 2017 fristgerecht (Urk. 7b) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 8): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei stattdessen das Rechts- öffnungsgesuch abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe keine Stellung- nahme eingereicht, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entschei- den sei. Die Gesuchstellerin würde ihr Gesuch auf die rechtskräftige Veranla- gungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 21. November 2016 sowie die zugehörige Schlussrechnung vom gleichen Datum betreffend di- rekte Bundessteuern 2015 stützen, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung von Steuern von Fr. 328.-- sowie zur Zahlung einer Busse von Fr. 220.-- verpflichtet worden sei. Betragsmässig sei die Steuerforderung samt Zins als auch di e Busse durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen und aus den Akten würden kei- ne Gründe hervorgehen, welche der Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Für die ebenfalls geltend gemachte Mahngebühr sei dagegen die Rechtsöffnung mangels Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels zu verweigern (Urk. 9 S. 2 f.).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, die Betrei- bung sei an die falsche Adresse gerichtet worden; wie er der Steuerverwaltung Bern am 7. Juni 2017 erklärt habe, sei die Korrespondenz an die Adresse seiner Eltern geschickt worden, wogegen er seit Januar 2016 in Glattbrugg wohne. Sein Wohnsitz befinde sich aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau erst ab 20. Juli 2017 in Zürich. Die Steuererklärung 2015 betreffe nur seine Ehefrau, da er per 31. Dezember 2015 nicht mehr mit seiner Ehefrau habe zusammenwohnen kön- nen; sie hätten weder gemeinsames Eigentum, eine gemeinsame Wohnung noch gemeinsame Konti besessen und seine Frau sei erst seit 1. April 2017 im Kanton Züri ch wohnhaft. Sei ne Ehefrau habe aus gesundhei tli chen Gründen kei ne Kor- respondenz führen oder auf die Schreiben reagieren können. Er sei im Kanton Zürich für das Jahr 2015 separat besteuert und veranlagt worden; deswegen möchte er dies auch für seine Ehefrau im Kanton Bern beantragen. Sie würden getrennt leben (Trennung November 2016) und der Auszug aus der gemeinsa- men Wohnung sei am 20. Juli 2017 erfolgt. Es wäre daher erforderlich, seine Ehe- frau in den Prozess zu involvieren (Urk. 8). d) Sämtliche in der Beschwerde erhobenen Tatsachenbehauptungen (fal- sche Adressi erungen, Wohnsi tz, Trennung und Getrenntleben) hat der Gesuchs- gegner im vorinstanzlichen Verfahren – in welchem er trotz Erhalt der Verfügung vom 24. Juli 2017 mit entsprechender Fristansetzung (vgl. Urk. 11/9) keine Stel- lungnahme eingereicht hat – ni cht vorgebracht; sie sind daher als im Beschwer-
deverfahren neu erhobene Tatsachenbehauptungen unzulässig und dürfen des- halb nicht beachtet werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erwägung 2.b). Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, dass die Steuerschuld nur seine Ehefrau betreffe und damit gegen ihn gar keine Forderung bestehe, ist dem ent- gegenzuhalten, dass das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren ist; in diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche das Steueramt bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden hat. Eine Überprüfung jener Entscheide hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren (vgl. Urk. 3/2 unten: Einsprache) stattfinden können, im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forderungen dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Da die dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegende Be- treibung allein gegen den Gesuchsgegner gerichtet ist, ist dessen Ehefrau nicht am Rechtsöffnungsverfahren zu beteiligen. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 548.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädi gungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin schon mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Züri ch, 14. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz