Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170159-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 14. September 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. August 2017 (EB171029-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. August 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2017) – gestützt auf eine Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'711.05 nebst 3 % Zins seit 29. April 2017, Fr. 276.75, Fr. 82.25 und Fr. 260.-- ; im Mehrbe- trag wurde das Gesuch abgewiesen, die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Ge- suchsgegners geregelt und den Gesuchstellern wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 6 = Urk. 9). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 1. September 2017 fristgerecht (Urk. 7b) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 8): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei stattdessen das Rechtsöff- nungsgesuch abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe keine Stellungnah- me eingereicht, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Die Gesuchsteller würden ihr Gesuch auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 21. November 2016 sowie die zugehö- rige Schlussrechnung vom gleichen Datum betreffend Kantons- und Gemeindesteu- ern 2015 stützen, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung von Steuern von Fr. 7'711.05 sowie zur Zahlung einer Busse und Gebühren von Fr. 260.-- verpflichtet worden sei. Betragsmässig sei die Steuerforderung samt Zinsen als auch die Bus- sen und Gebühren durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen und aus den Akten würden keine Gründe hervorgehen, welche der Rechtsöffnung entgegenste- hen würden. Für die ebenfalls geltend gemachte Mahngebühr sei dagegen die Rechtsöffnung mangels Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels zu verweigern (Urk. 9 S. 2 f.).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdei nstanz ni cht über- prüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erst- i nstanzli chen Verfahren ni cht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, die Betreibung sei an die falsche Adresse gerichtet worden; wie er der Steuerverwaltung Bern am 7. Juni 2017 erklärt habe, sei die Korrespondenz an die Adresse seiner Eltern ge- schickt worden, wogegen er seit Januar 2016 in ... wohne. Sein Wohnsitz befinde sich aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau erst ab 20. Juli 2017 in Zürich. Die Steuererklärung 2015 betreffe nur seine Ehefrau, da er per 31. Dezember 2015 nicht mehr mit seiner Ehefrau habe zusammenwohnen können; sie hätten weder gemein- sames Eigentum, eine gemeinsame Wohnung noch gemeinsame Konti besessen und seine Frau sei erst seit 1. April 2017 im Kanton Zürich wohnhaft. Seine Ehefrau habe aus gesundheitlichen Gründen keine Korrespondenz führen oder auf die Schreiben reagieren können. Er sei im Kanton Zürich für das Jahr 2015 separat be- steuert und veranlagt worden; deswegen möchte er di es auch für sei ne Ehefrau i m Kanton Bern beantragen. Sie würden getrennt leben (Trennung November 2016) und der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung sei am 20. Juli 2017 erfolgt. Es wäre daher erforderlich, seine Ehefrau in den Prozess zu involvieren (Urk. 8). d) Sämtliche in der Beschwerde erhobenen Tatsachenbehauptungen (fal- sche Adressierungen, Wohnsitz, Trennung und Getrenntleben) hat der Gesuchs- gegner im vorinstanzlichen Verfahren – in welchem er trotz Erhalt der Verfügung vom 24. Juli 2017 mit entsprechender Fristansetzung (vgl. Urk. 11/9) keine Stellung- nahme eingereicht hat – nicht vorgebracht; sie sind daher als im Beschwerdeverfah-
ren neu erhobene Tatsachenbehauptungen unzulässig und dürfen deshalb nicht be- achtet werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erwägung 2.b). Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, dass die Steuerschuld nur seine Ehefrau betreffe und damit gegen ihn gar keine Forderung bestehe, ist dem entge- genzuhalten, dass das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren ist; in diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstre- ckung von Forderungen, über welche das Steueramt bereits rechtskräftig bzw. voll- streckbar entschieden hat. Eine Überprüfung jener Entscheide hätte in einem ent- sprechenden Rechtsmittelverfahren (vgl. Urk. 3/2 unten: Einsprache) stattfinden können, im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forderungen dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Da die dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegende Betrei- bung allein gegen den Gesuchsgegner gerichtet ist, ist dessen Ehefrau nicht am Rechtsöffnungsverfahren zu beteiligen. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'971.05. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern schon mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Züri ch, 14. September 2017
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz