Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170158-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 18. September 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. August 2017 (EB170844-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 18. August 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Züri ch 2 (Zahlungsbefehl vom 1. September 2016) – gestützt auf eine Verfügung ihres Verwaltungsdirektors vom 7. August 2012 – defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 705.-- nebst 5 % Zins seit 3. Oktober 2010; im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen, die Kosten wurden zu 4/5 der Gesuchsgegnerin und zu 1/5 der Ge- suchstellerin auferlegt und der Gesuchstellerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 15 = Urk. 19). b) Dagegen hat die Gesuchsgegnerin am 4. September 2017 fristgerecht (Urk. 16b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 18 S. 2): "1. Der geforderte Betrag von Fr. 705.- nebst Zins zu 5 % seit 3. Oktober 2010 wird bestritten. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 120.- wird bestritten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin habe keine Stellung- nahme eingereicht, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entschei- den sei. Die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf die Verfügung ihres Verwal- tungsdirektors vom 7. August 2012, mit welcher die Gesuchsgegneri n für das Herbstsemester 2010 zur Bezahlung von Fr. 705.-- zuzügli ch 5 % Verzugszins ab 3. Oktober 2010 verpflichtet worden sei. Diese Verfügung sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen und aus den Akten würden keine Gründe hervorgehen, welche der Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Diesbezüglich sei die Rechtsöffnung daher zu erteilen (Urk. 19 S. 2). Abzuweisen sei das Rechtsöffnungsgesuch dagegen hinsichtlich des Be- trags von Fr. 150.-- für die Spruchgebühr gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 21. August 2013 (mangels Zahlungsverpflichtung der dort obsiegen- den Gesuchsgegnerin), der Mahngebühr von Fr. 15.-- (mangels Rechtsöffnungs- titel) und der früheren Betreibungskosten (Urk. 19 S. 3). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, es handle sich um Studiengebühren für ein Semester, welches aus gesundheitlichen Grün- den nur für zwei Wochen habe besucht werden können. Die Studiengebühren würden bestritten, da sie (die Gesuchsgegnerin) von der Gesuchstellerin, dem damaligen Mentor, gebeten worden sei, das Studium umgehend abzubrechen. Sie habe sich mit der Gesuchstellerin geeinigt, das Studium bereits Anfang No- vember abzubrechen. Sie habe mehrfach mit der Gesuchstellerin das Gespräch gesucht, um eine Zahlungsvereinbarung pro rata temporis zu vereinbaren. Im Jahre 2013 sei die Gesuchstellerin vom Bezirksgericht abgewiesen worden. Es sei belegbar, dass damals das Studium der Gesuchsgegnerin durch den Mentor abgebrochen worden sei; deshalb werde die Bezahlung der Gebühren für ein ganzes Semester bestritten. Sie habe aus gesundheitlichen Gründen nicht an der vorinstanzlichen Verhandlung teilnehmen können; eine zweite Einladung habe sie ni cht erhalten (Urk. 18 S. 1 f.). d) Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wertete die Vorinstanz das Nichter- scheinen der Gesuchsgegnerin an der Verhandlung vom 27. Juni 2017 infolge bescheinigter Verhandlungsunfähigkeit als entschuldigt und setzte ihr eine Frist
von 10 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme an (Urk. 13). Die Gesuchsgegnerin hat diese "Einladung" am 31. Juli 2017 erhalten (Urk. 14), je- doch keine Stellungnahme eingereicht. Sämtliche in der Beschwerde vorgebrach- ten Tatsachen (Studienabbruch von Mentor der Gesuchstellerin veranlasst bzw. im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt, frühere Abweisung durch ein Gericht etc.) sind daher als im Beschwerdeverfahren erstmals und damit neu erhobene Tatsa- chenbehauptungen unzulässi g und dürfen deshalb nicht beachtet werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erwägung 2.b). Aber auch wenn sie hätten beachtet werden können, hätte dies nichts am Ergebnis geändert. Alle Vorbringen in der Beschwerde betreffen die Frage, ob die Zahlungsverpflichtung für die (ganze) Semestergebühr und der Zi nsenlauf ge- rechtfertigt war; sie betreffen damit den Inhalt der Verfügung des Verwaltungsdi- rektors der Gesuchstellerin vom 7. August 2012 (Urk. 3/6). Im vorliegenden Ver- fahren auf definitive Rechtsöffnung darf diese Verfügung jedoch nicht mehr über- prüft werden. Eine solche Überprüfung hätte im entsprechenden Rechtsmittelver- fahren stattfinden können (vgl. Urk. 3/6 Ziffer II: Rekurs an die Rekurskommission der ...). Im Rechtsöffnungsverfahren ist eine Überprüfung dagegen nicht mehr möglich; das Rechtsöffnungsgericht ist an diese Verfügung gebunden. e) Die Höhe der vorinstanzlichen Spruchgebühr entspricht dem gesetzli- chen Rahmen (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Dass die Vorinstanz ihre Gerichtskos- ten zu vier Fünfteln der in diesem Umfang unterliegenden Gesuchsgegnerin auf- erlegt hat, entspricht ebenso dem Gesetz (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegne- rin als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 705.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 705.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 18. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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