Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170156-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 18. September 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Statthalteramt Bezirk Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. August 2017(EB170960-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. August 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zü- rich 2 (Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2017) – gestützt auf eine Strafverfügung vom 4. Juli 2007 für ausstehende Gebühren – definitive Rechtsöffnung für Fr. 320.-- nebst 5 % Zins seit 14. Juni 2017; im Mehrbetrag (Beginn des Verzugszinsenlaufs und Betreibungskosten) wurde das Gesuch abgewiesen, die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt und dem Gesuchsteller wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 8 = Urk. 11). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 4. September 2017 fristge- recht (vgl. Urk. 9b) Beschwerde erhoben (Urk. 10) und stellt sinngemäss (vgl. nachfolgend Erwägung 2) den Beschwerdeantrag: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und stattdessen sei das Rechtsöff- nungsgesuch abzuweisen und seien die Kosten des Betreibungs- und des Rechtsöffnungsverfahrens nicht der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Beschwerde keine klaren Anträge gestellt. Unter der Überschrift "Es wird erkannt" wendet sie sich (lediglich) gegen die vorinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 150.-- und gegen die Betreibungskosten von Fr. 40.30 (Urk. 10). In den Ausführungen davor wendet sie sich jedoch klar auch gegen die Betreibungsforderung als solche, für welche Rechtsöffnung erteilt wurde. Damit ist davon auszugehen, dass sowohl die Rechtsöffnung als auch di e Kostenfolgen angefochten sind. 3. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die rechtskräftige Strafverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom 4. Juli 2007, mit welcher die Gesuchsgegnerin mit einer Busse von Fr. 360.-- be- straft und ihr Gebühren von Fr. 320.-- auferlegt worden seien; der Gesuchsteller verlange Rechtsöffnung für die Gebühren von Fr. 320.-- nebst Verzugszins seit
Forderung bei Einleitung der Betreibung fällig war, was vorliegend unbestritten der Fall ist. Da eine Betreibung verjährungsunterbrechende Wirkung hat (Art. 135 Ziff. 2 OR), ist die Einleitung einer Betreibung kurz vor einer drohenden Verjäh- rung (zwecks Unterbruch derselben und Beginn einer neuen Verjährungsfri st; vgl. Art. 137 Abs. 1 OR) in der Praxis sogar üblich. Die Vorinstanz hat das Recht kor- rekt angewendet. Dies gilt auch für die Kostenfolgen des durch den Rechtsvor- schlag der Gesuchsgegnerin veranlassten Rechtsöffnungsverfahrens, welche gemäss dem Gesetz (Art. 106 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei, mi thi n der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegne- rin als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 320.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge i hres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 18. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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