Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170153-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 7. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____ und röm.-kath. Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Gemeindeverwaltung B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. Mai 2017 (EB170187-I)
Erwägungen: 1. Mit zunächst in unbegründeter (Urk. 11) und hernach auf Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner, vgl. Urk. 13) in begründeter Fassung (Urk. 14) ergangenem Urteil vom 30. Mai 2017 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dübendorf, Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2017, definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'044.90 nebst Zins zu 4.5 % seit 14. Januar 2017, für Fr. 44.85 (aufgelaufener Zins bis 13. Januar 2017), für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss Disposi- tiv -Ziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegeh- ren ab (Urk. 17 S. 4). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner innert Frist (Urk. 15) mit Eingabe vom 26. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2): "- Die definitive Rechtsöffnung ist dem Gesuchsteller zu verweigern. - Sämtliche dem Gesuchsteller zugesprochenen Entschädigungen sind hinfällig. - Dem Beklagten soll ein[e] Prozessentschädigung von CHF 250.00 zugesprochen wer- den." 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburg- haus/ Af heldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in der Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht
behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 5. a) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, der Ein- schätzungsentscheid, auf welchem die Forderung basiere, sei "aufgrund man- gelnder Unterlagen basierend auf einer Ei nschätzung des Steueramtes des Kan- tons Züri ch erfolgt". Diese Einschätzung decke sich in keiner Art und Weise mit seinen effektiven Einkünften. Die Steuerbehörde der Gemeinde B._____ sei von ihm bereits im Vorfeld mündli ch über seine steuerliche Situation informiert worden (Urk. 16 S. 1). b) Der Gesuchsgegner ist ni cht zur vori nstanzli che n Rechtsöffnungs ver- handlung erschi enen und hat si ch auch sonst ni cht zum Rechtsöffnungsbegehre n der Gesuchsteller vernehmen lassen (Prot. I S. 5, Urk. 17 S. 2). Vor diesem Hin- tergrund ist er gestützt auf das im Beschwerdeverfahren geltende Novenverbot mit neuen tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen: Was i m ersti nstanzli chen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr gel- tend gemacht bzw. nachgeholt werden. Die neuen Bestreitungen des Gesuchs- gegners sind somit unzulässig und damit unbeachtlich. c) Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner mit seinen Vorbringen den Ein- schätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes inhaltlich beanstandet. Selbst wenn seine Vorbringen rechtzeitig erfolgt wären, würden si e i ndessen ni cht zu ei- ner Verweigerung der Rechtsöffnung führen: Das Rechtsöffnungsgericht darf die inhaltliche Richtigkeit eines vollstreckbaren Entscheids nicht überprüfen. Seine Kognition ist im Wesentlichen auf die Einwendungen der Tilgung oder Stundung und die Verjährungseinrede beschränkt (Art. 80 SchKG, vgl. Urk. 17 S. 2). Inhalt- liche Rügen am zu vollstreckenden Entscheid wären demgegenüber im Rechts- mittelverfahren gegen den Entscheid geltend zu machen gewesen, was der Ge- suchsgegner scheinbar auch gemacht hat, indem er gegen den Einschätzungs- entscheid Einsprache erhoben hatte. Gestützt darauf hatte die Steuerbehörde ih-
ren Ei nschätzungsentsc hei d überprüft und dem Gesuchsgegner und seiner Ehe- frau am 7. Oktober 2017 einen neuen Ei nschätzungsvorschlag unterbreitet (Urk. 5/1/1), welcher von diesen am 11. Oktober 2016 akzeptiert wurde (Urk. 5/2). Inwiefern der von den Gesuchstellern eingereichte Titel nichtig sein könnte, ist weder vom Gesuchsgegner dargelegt worden noch ersichtlich. 6. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich unzulässig, weshalb darauf ni cht ei nzutreten i st. 7. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im oberge- richtlichen Verfahren von Fr. 3'044.90 ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdever- fahren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, den Gesuchstel- lern mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 16 und 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 7. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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