Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170151-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 5. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 2. August 2017 (EB170149-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 2. August 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 22. Dezember 2016) gestützt auf einen Pfändungsverlustschei n vom 5. Oktober 2015 (Urk. 3/2) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 126'295.35 und für Fr. 210.30 Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Urteils. I m Mehrbetrag (Bearbeitungsgebühren) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 20). b) Mit Eingabe vom 20. August 2017 erhob der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) i nnert Fri st (Urk. 18) Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts Wi nterthur sei aufzuheben und die Forderung zu Lasten der Gesuchstellerin abzuweisen (Urk. 19 S. 2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-18). 2. a) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter führte im angefochtenen Ur- teil aus, die Gesuchstellerin stütze ihre Forderung auf einen Verlustschein infolge Pfändung des Betreibungsamtes Elgg vom 5. Oktober 2015, in welchem festge- halten worden sei, dass die Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 2 im Betrag von Fr. 126'295.35 zu Verlust gekommen sei. Eine solche Urkunde gelte gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung und damit als provisorischer Rechtsöffnungstitel. Auf dem Verlustschein sei die Gesuchstellerin als Inhaberin der Forderung gegenüber dem Gesuchsgegner angegeben. Einwendungen ge- gen einen provisorischen Rechtsöffnungstitel seien dann im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft, wenn der Betriebene objektive Anhaltspunkte für deren Richtigkeit darzulegen vermöge. Hingegen würde eine blosse Behauptung, auch wenn sie glaubhaft wirke, nicht genügen. Der Gesuchsgegner habe eingewendet, die Gemeinde D._____ habe ihm vor einigen Jahren mitgeteilt, dass die Gesuch- stellerin von der Gemeinde D._____ fi nanzi ell unterstüt zt worden sei und die Ge- suchstellerin dazu sämtliche Forderungen an die Gemeinde D._____ habe abtre- ten müssen. Folglich sei die Gesuchstellerin nicht mehr Inhaberin der Forderung
und könne keine Rechtsöffnung verlangen. Diese bloss pauschale Behauptung, ohne Nennung konkreter D aten, genüge ni cht zur Glaubhaftmachung, dass die Gesuchstellerin als ursprüngliche Gläubigerin infolge Zessi on ni cht mehr zur An- hebung der Rechtsöffnung legitimiert sei, und vermöge insofern den Rechtsöff- nungsti tel ni cht zu entkräften. Weitere im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG zuläs- sige Einwendungen habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht (Urk. 20 S. 3 f.). b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst gel- tend, er habe der Vorinstanz mitgeteilt, dass die Gesuchstellerin ni cht mehr Ei- gentümerin der Forderung sei, weil sie diese damals der Gemeinde D._____ habe abtreten müssen, damit sie Sozialhilfe und Unterhaltsza hlunge n habe erhalten können. Dies sei nicht bloss eine reine Behauptung, wie von der Vori nstanz er- wogen. Es sei ihm aus gesundhei tli chen Gründen zurzeit nicht möglich, die Akten im Archiv zu holen und den ihm damals zugestellten Brief der Gemeinde D._____ vorzulegen. Daher sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Obergericht den Beweis vorzulegen, dass sie wieder Eigentümerin oder Berechtigte der Forderung sei (Urk. 19). c) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). d) Das Rechtsöffnungsgericht hat (u.a.) zu prüfen, ob die das Rechtsöff- nungsgesuch stellende Partei mit der durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiese- nen Person identisch ist. Dies hat die Vorinstanz getan und die Identität bejaht. Da damit die Gesuchstellerin die nötigen Urkunden für die provisorische Rechts- öffnung vorgelegt hatte, war es nun am Gesuchsgegner (als Schuldner), Einwen- dungen gegen den Rechtsöffnungstitel (sofort) glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 20 S. 4), reichen blosse Behauptungen nicht zur Glaubhaftmachung von Einwendungen, sondern sind dafür objektive Anhaltspunkte (meist: Urkunden) nötig. Solche hat der Ge- suchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht bzw. vorgelegt, wie er durch sein Beschwerdevorbringen, dass er das entsprechende Schreiben der Gemeinde D._____ zur Zeit nicht präsentieren könne (Urk. 19 S. 1), selber ein-
räumt. Im Beschwerdeverfahren können neue Beweismittel nicht mehr eingereicht werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner auch keine Gele- genheit zur nachträglichen Einreichung eingeräumt werden kann. Somit bleibt es dabei, dass die Vorinstanz die Einwendung des Gesuchsgegners mangels objek- ti ver Anhaltspunkte zu Recht als ni cht glaubhaft gemacht verworfen hat. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und i hr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 19 S. 2) ni cht gewährt werden kann. 4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 1'000.– festge- setzt.
Züri ch, 5. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: sf