Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170148-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 17. August 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
République et canton du Jura, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 2. August 2017 (EB170107-H)
Nach Ei nsi cht i n di e Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 2. August 2017, mit welcher dem Beschwer- degegner im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren eine 10-tägige Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.– angesetzt worden ist (Urk. 2 S. 2), sowie nach Einsicht in die innert Frist eingereichte Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 12. August 2017 (Datum Poststempel: 14. August 2017, eingegangen am 15. August 2017), mit welcher dieser sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragt (Urk. 1), in der Erwägung, dass das Gericht von Amtes wegen prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO), wozu unter anderem die Frage gehört, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), dass mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. August 2017 der Beschwer- degegner, also der Kanton Jura, verpflichtet worden ist, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.– zu lei sten, dass demgegenüber der Beschwerdeführer zu nichts verpflichtet worden ist, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise einen Nachteil hat, dass der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass er vor Vorinstanz noch Gelegenheit haben wird, zum Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerde- gegners Stellung zu nehmen, dass sich damit die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist,
dass umständehalber auf das Erheben von Kosten zu verzichten und dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 17. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: cm