Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170147-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 20. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substi tui ert durch Mag. i ur. X2._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Juni 2017 (EB170323-C)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 9. Juni 2017 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 28. April 2017) gestützt auf ei nen vor dem Ei nzelgericht am Bezirksgericht Bülach abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 10. Januar 2017 für eine ausstehende Forderung definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'133.50 nebst 5 % Zins seit 2. Februar 2017 und für die Be- treibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid. Im Mehrbetrag (Zins zu 5% vom 1. Februar 2017) wurde das Begehren abgewie- sen (Urk. 15 S. 5). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) in begründe- ter Form (Urk. 7; Urk. 9; Urk. 12). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 10. August 2017 (D atum Poststempel: 11. August 2017, eingegangen am 14. August 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens (Urk. 14). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 setzte die Vorinstanz dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen an, um zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu neh-
men (Urk. 5). Diese Verfügung nahm der Beklagte am 19. Mai 2017 persönlich in Empfang (Urk. 6). Indes liess er sich innert Frist nicht vernehmen. Entsprechend aber ist die Vorinstanz zu Recht von dessen Säumnis ausgegangen und hat an- drohungsgemäss gestützt auf die Akten entschieden. Dieses Vorgehen bean- standet der Beklagte zu Recht nicht. Vielmehr bringt er vor, seine diesbezügliche Stellungnahme im parallel laufenden Scheidungsverfahren (Geschäfts-Nr. FE170039-C) am 15. Mai 2017 mündlich und schriftlich erstattet zu haben. Die von den Parteien getroffene Regelung bezüglich der vorliegend strittigen Forde- rung sei in die Scheidungsvereinbarung aufgenommen worden. Die Klägerin habe akzeptiert, dass er bis zum 31. Januar 2017 die monatliche Rate von Fr. 300.– di- rekt an das Steueramt überwiesen habe (Urk. 14 S. 1). Diese erstmals im Be- schwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen sind neu und daher unzulässig, weshalb sie unbeachtlich sind. Dies hat ebenso für die erstmals im Beschwerde- verfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 17/1-4) zu gelten. Diese Einwendungen hätte der Beklagte vor Vorinstanz vorbringen müssen; daran ändert nichts, dass er diese im Scheidungsverfahren geltend gemacht hat, da es sich dabei um ein vom vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren unabhängig geführtes Verfahren handelt. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 2.3 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Züri ch, 20. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: bz