Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170145-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 18. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecherin X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern am 17. Mai 2017 (EB170064-A)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 17. Mai 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 20. März 2017) gestützt auf ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern für ausstehende Pr o- zesskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 250.–. Die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 20 S. 5 f.). Dieses Urteil ergi ng zunächst i n unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners in begründeter Form (Urk. 9; Urk. 12; Urk. 14). 1.2 Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 (gleichentags zur Post gegeben, ein- gegangen am 31. Juli 2017) erhob der Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 19): Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen; eventualiter sei ihm ein Teilerlass zu gewähren. Die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 20. März 2017) sei einzustellen, eventualiter zu sistieren. 2.1 Der Gesuchsgegner bringt beschwerdeweise vor, dass er die Haupt- forderung am 22. Juni 2016 inklusive Spesen und Umtriebskosten an die Ge- suchstellerin bezahlt habe. Es könne nicht sein, dass diese nun i m Nachhi nei n ständig neue Forderungen stelle. Weder habe er mit der Gesuchstellerin noch mi t deren Inkassostelle eine Vereinbarung ("Verlustsparvertrag"), die solche perio- disch gestellten Forderungen rechtfertige. Es könne nicht sein, dass treue Kunden der Gesuchstelleri n von dieser willkürlich als "Melkkuh" vermarktet missbraucht würden. Er lebe von der AHV-Rente und Ergänzungslei stungen und dami t unter dem Existenzminimum. Die Erbschaft seiner Mutter und seines Bruders seien be- hördlich beschlagnahmt und blockiert worden, so dass er über keinerlei Geldre- serve mehr verfüge (Urk. 19). 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.3 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren ge- stellten Anträge auf Einstellung bzw. Sistierung der Betreibung sowie auf Teiler- lass der Forderung neu und dami t unzulässi g und unbeachtli ch. Dies hat ebenso für die Ausführungen zu gelten, welche über das bereits vor Vorinstanz Dargeleg- te hinausgehen. Hierauf ist nicht weiter einzugehen 2.4 Im Wesentlichen wiederholt der Gesuchsgegner lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, wonach er sich in einer angespannten finanziellen Si- tuation befinde, aufgrund der Beschlagnahme der Erbschaft seiner verstorbenen Familienangehörigen kein Vermögen habe und er nicht einsehe, aus welchem Grund die Gesuchstellerin eine neue Forderung stelle, obschon er die ursprüngli- che Forderung von Fr. 462.05 bereits beglichen habe (vgl. Prot. I S. 3 und Urk. 8/1 mit Urk. 19). Diesbezüglich vermag seine Beschwerde den gesetzlichen Vorgaben (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht zu genügen, da eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, wonach der Gesuchsgegner nicht darge- legt habe, dass die Forderung getilgt, gestundet oder verjährt sei (Urk. 20 S. 4). Ohnehin verkennt der Gesuchsgegner, dass i m Rechtsöffnungsverfahren ni cht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend fest- gehalten (Urk. 20 S. 4) – einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorlie- gend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens
des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die mate- rielle Richtigkeit des Urteils i st ni cht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Ja- nuar 2013, E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3 m.w.H.). Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso wenig im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und Art. 93 SchKG). 2.5 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzu- lässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Züri ch, 18. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: jo