Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170141-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 24. Oktober 2017
i n Sachen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadtrichteramt Zürich,
gegen
A._____, Dr. iur., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Juli 2017 (EB170074-G)
Erwägungen: 1.1 Am 7. März 2017 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz – gestützt auf den Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 9. August 2016 – ein Begehren um Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 16. November 2016) für Fr. 500.– nebst 5% Zins seit dem 30. September 2016 und Fr. 10.– Mahngebühr ein (Urk. 1; Urk. 2/1-2/3; Urk. 2A). In der Folge setzte die Vorinstanz dem Ge- suchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) mit Verfügung vom 8. März 2017 Fri st zur schri ftli chen Stellungnahme an (Urk. 3). Diese wurde am 10. April 2017 innert Frist mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung des Begeh- rens eingereicht (Urk. 5-6). Hierauf lud die Vorinstanz die Parteien mit Verfügung vom 18. April 2017 auf den 12. Juni 2017 zur Hauptverhandlung vor (Urk. 7). Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 teilte die Gesuchstellerin mit, an der Verhandlung ni cht tei lzunehmen, und ersuchte um ei nen Entscheid aufgrund der Akten (Urk. 10). Zur Hauptverhandlung am 12. Juni 2017 erschien lediglich der Ge- suchsgegner (Urk. 14). Mit Urteil vom 12. Juli 2017 wies die Vorinstanz das Be- gehren der Gesuchstellerin ab und verpflichtete diese, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 16 S. 7 = Urk. 19 S. 7). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 21. Juli 2017 (Datum Poststempel: 24. Juli 2017, eingegangen am 25. Juli 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 2): "1. In Abänderung von Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon- Zumikon, für CHF 500.– nebst Zins zu 5% seit 30. September 2016 CHF 10.– Mahngebühren und die Betreibungskosten definitiv Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners."
2.1 Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass der dem Gesuchs- gegner zugestellte Strafbefehl nicht mit dem von der Gesuchstellerin ins Recht gereichten Dokument mit derselben Bezeichnung identisch sei. Dies sei im unter- schiedlichen Zeilenumbruch in der Adresszeile zu erkennen. Die Gesuchstelleri n habe weder dargelegt, welche dieser verschiedenen Versionen des Strafbefehls eine Kopie des Originals sei, noch habe sie das Original inklusive entsprechender Rechtskraftbescheinigung eingereicht. Demzufolge sei für das vorliegende Ver- fahren davon auszugehen, dass es kein Exemplar des Strafbefehls gebe, welches eine Originalunterschrift trage. Art. 353 Abs. 1 StPO definiere den Inhalt des Strafbefehls; laut Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO gehöre dazu die Unterschrift der aus- stellenden Person. Da im vorliegenden Verfahren anzunehmen sei, dass keine im Original unterschriebene Version des Strafbefehls existiere, sei mit Blick auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen, dass die von der Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel angerufene Verfügung an einem nicht heilbaren Formmangel leide und daher nichtig sei (Urk. 19 S. 5 f. mit Ver- weis auf BGE 131 V 483 E. 2.3.3 und BGer 1B_608/2011 vom 10.11.2011, E. 2.3). Entsprechend wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab. 2.2 Hiergegen wendet die Gesuchstellerin ein, dass sie von der Vorinstanz nie ausdrücklich zu einer Stellungnahme zu den Vorbringen des Gesuchsgegners eingeladen oder aufgefordert worden sei, obschon das Rechtsöffnungsgericht den Rechtsöffnungstitel von Amtes wegen prüfen müsse, insbesondere ob dieser rechtskräftig und vollstreckbar sei. Es sei richtig, dass sich die den beschuldigten Personen zugestellten Strafbefehle von den Aktenversionen in der Formatierung geringfügig unterscheide. Der Grund dafür liege im Umstand, dass zwei verschie- dene Vorlagen zur Anwendung gelangten, die allerdings garantiert (da systemin- härent) mit denselben Daten abgefüllt würden. Während die Version für den Ver- sand am unteren Ende mit einem Einzahlungsschein versehen sei und auf der Rückseite die "Erläuterungen" aufgedruckt seien, verfüge die Aktenversion über keinen angehängten Einzahlungsschein und die Erläuterungen seien auf einer zusätzlichen Seite am Ende angehängt. Da das handschriftliche Unterzeichnen aller Strafbefehle und sonstigen Verfügungen für die Gesuchstelleri n angesi chts der hohen Anzahl an Geschäften von 90'000 bis 100'000 pro Jahr einen unver-
hältnismässig hohen Aufwand bedeuten würde, würden alle vom Amt erzeugten Dokumente nur elektronisch erstellt und abgelegt. Somit stelle die bei der Ge- suchstelleri n i n der Regel nur elektronisch vorhandene Aktenversion eines Straf- befehls das Original dar und sei mit einer der eigenhändigen Unterschrift gleich- gestellten qualifizierten elektronischen Signatur, der SuisseID, der Verfahrenslei- tung versehen. Dieses Original könne im Rahmen einer Akteneinsicht auf telefo- nische Voranmeldung hin während der Schalteröffnungszeiten eingesehen wer- den. Sodann bestehe auch die Möglichkeit der elektronischen Zustellung des Ori- ginals. Die Voraussetzungen dafür seien in der Rubrik "elektronischer Rechtsver- kehr" ihres Internetauftrittes zu finden. In Papierform könne der Nachweis für die vorhandene qualifizierte elektronische Signatur mit einem Prüfbericht der Bun- desverwaltung, wie er über den Validor-Service schnell und kostenlos generiert werden könne, erbracht werden. Der entsprechende amtliche Prüfbericht für den vorliegend zur Beurteilung stehenden Strafbefehl liege bei. Die Annahme, dass es kein Exemplar des Strafbefehls gebe, welches eine Originalunterschrift trage, sei daher unhaltbar. Somit liege kein Formmangel vor (Urk. 18 S. 2 f.). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Die Rüge der Gehörsverletzung geht fehl: Richtig ist zwar, dass das Rechtsöffnungsgericht den Rechtsöffnungstitel von Amtes wegen zu prüfen hat, dies hat jedoch lediglich aufgrund der Angaben der Parteien und der von ihnen
eingereichten Unterlagen zu erfolgen (BSK SchKG I-D. Staehelin, Art. 84 N 50; BSK SchKG EB-D. Staehelin, Art. 84 ad N 50). Damit darf sich das Rechtsöff- nungsgericht auf die Prüfung der von den Parteien produzierten Unterlagen be- schränken. Des Weiteren besteht auch i m Rechtsöffnungsverfahren ei n Recht auf Replik. Dieses Recht auf Replik ist indes nicht absolut, sondern nur dort gegeben, wo der Schuldner neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend macht, zu denen der Gläubiger noch keine Stellung nehmen musste. Damit sind sämtliche Einga- ben einer Partei der anderen Partei zuzustellen, bevor ein Entscheid gefällt wer- den kann. Wird der gesuchstellenden Partei die Antwort der Gegenpartei ohne förmliche Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt, aber auch ohne ausdrück- lich zu erklären, der Schriftenwechsel sei geschlossen, so hat die gesuchstellende Partei von sich aus eine Replik einzureichen, andernfalls angenommen wird, sie verzichte darauf (s. insbesondere BGE 138 I 484 E. 2). In ei ner mündli chen Ver- handlung, zu der aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV auch der Gläubiger einzuladen ist, kann das Replikrecht ohne zeitliche Verzögerung gewährt werden. Ist der Gläubiger auf einen Einwand des Schuldners nicht vorbereitet, hat er keinen An- spruch auf schriftliche Replik (BSK SchKG-I-D. Staehelin, Art. 84 N 49). 3.3 Diese Vorgaben hat die Vorinstanz eingehalten: So hat sie beide Par- tei en zur mündlichen Verhandlung vorgeladen und hat der Gesuchstellerin die schriftliche Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 10. April 2017, mit welcher er die Zustellung des Strafbefehls bestritt und das Nicht-Vorliegen des Originals des Strafbefehls sowie die fehlende Originalunterschrift beanstandete, mit der Vorladung zukommen lassen (Urk. 5; Urk. 9). Die Gesuchstellerin hat diese Sen- dung am 28. April 2017 und damit rund eineinhalb Monate vor der Verhandlung in Empfang genommen (Urk. 9). Zu diesen Einwänden hat sie sich sogar schriftlich geäussert: So hat sie in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2017 – gleichzeitig mit ihrem Gesuch um Entscheid aufgrund der Akten und der Mitteilung, wonach sie ni cht an der Verhandlung teilnehmen werde – i hrer Ansi cht Ausdruck verli ehen, wonach auf die Eingabe des Gesuchsgegners nicht einzugehen sei, da es sich um einen rechtskräftigen Strafbefehl handle und dem Gesuchsgegner in Bezug auf seine Einwände die Möglichkeit der Revision bzw. der Fristwiederherstellung offenstehe (Urk. 10). Wie ausgeführt, erschien die Gesuchstellerin zur Hauptverhandlung am
elektronische Einreichung von Eingaben mit elektronischer Signatur vor, wobei ab 1. Januar 2017 die elektronische Zustellung gemäss Art. 86 Abs. 1 StPO mit einer elektronischen Signatur versehen sein muss. 3.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtli ch unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuch- steller in aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 18, Urk. 20 und Urk. 21/1-2 so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 24. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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