Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170137-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Leitende Geri chts- schreiberin lic. i ur. E. Ferreño. Urteil vom 26. Juli 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 22. Juni 2017 (EB170230-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. Juni 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2017) – für ausstehende Unterhaltszahlungen – definitive Rechtsöffnung für Fr. 550.– nebst Zi ns zu 5 % seit 5. Mai 2017 sowie Fr. 53.30 Zahlungsbefehlskosten. Im Mehrbe- trag (Zins) wies die Vori nstanz das Begehren ab (Urk. 10 = Urk. 13). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 12. Juli 2017, eingegangen am 17. Juli 2017, fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 12 S. 1): Der Entscheid sei aufzuheben und di e Rechtsöffnung sei zu verwei- gern. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsgegner habe si ch i nnert der i hm mi t Verfügung vom 6. Juni 2017 angesetzten Frist zur Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsgesuc h ni cht vernehmen lassen, weshalb andro- hungsgemäss aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 13 S. 2). Das rechts- kräftige Eheschutzurteil vom 8. April 2015, welches den Gesuchsgegner verpflich- te, der Gesuchstellerin auf den Ersten eines jeden Monats Unterhaltsbeiträge von Fr. 275.– ab 1. Mai 2015 zu bezahlen, stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar (Urk. 13 S. 3). Die Höhe der verlangten Unter- haltsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2017 sei ausgewiesen und fällig (Urk. 13 S. 3 f.). Der Verzugszi ns von 5 % sei nicht ab 2. Januar bzw. 2. Februar 2017, sondern ab 5. Mai 2017 – Datum des Zahlungsbefehls – geschuldet
(Urk. 13 S. 4). Die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 53.30 seien ebenfalls ausge- wiesen (Urk. 13 S. 5). b) Der Gesuchsgegner rügt, sein Arbeitgeber ziehe i hm die geschul- deten Unterhaltsbeiträge jeden Monat von seinem Lohn ab. Diese würden mit ei- nem Dauerauftrag direkt an die Gesuchstellerin überwiesen. Die Buchhaltung des Arbeitgebers sei Anfang des Jahres umgestellt worden, weshalb die Überweisung der Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2017 mit der Lohnzah- lung von Ende Februar 2017, total Fr. 550.–, erfolgt sei. Damit sei der verlangte Betrag getilgt (Urk. 12 S. 1). Der Gesuchsgegner liess vor Vorinstanz die Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsges uc h der Gesuchstelleri n unbenutzt verstrei chen. Sei n Ei nwand erweist sich als verspätet, sind doch neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachge- holt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Dieser vom Gesuchsgegner erstmals nach Zustellung des vor- i nstanzli chen Urtei ls im Dispositiv (vgl. Urk. 8) und auch im Beschwerdeverfahren (nachträglich) gelieferte Ei nwand ist als neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung unzulässi g und im Beschwerdeverfahren unbeachtli ch (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dasselbe trifft auf die von ihm nach Zustellung des vorinstanzlichen Urteils im Dispositiv und nun im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Lohnab- rechnungen der Monate Dezember 2016 und Februar bis Mai 2017 zu. Sie erfol- gen verspätet und si nd daher ni cht zu beachten (Urk. 15/1-5 und Urk. 9/1-5). Der Gesuchsgegner erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtli ch unri chti g erschei nen lassen würde (Urk. 12). c) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort
der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitin- stanzli che Spruchgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an di e Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und 14 sowie Urk. 15/1-5 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 603.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 26. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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