Appeal against definitive legal opening dismissed

RT170135Obergericht24.07.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Higher Court dismissed the debtor’s appeal against a district court judgment granting definitive legal opening for CHF 101.10 plus interest in enforcement proceedings initiated by the Canton of Zurich. The court held that the appeal contained no proper requests, that new factual allegations and a new compensation demand were inadmissible on appeal, and that the debtor failed to show any error in the first-instance assessment. In legal-opening proceedings, the substantive validity of the underlying claim is not reviewed; only the existence of an enforceable title and the absence of proof of payment, deferment, or limitation are relevant. Appellate costs of CHF 150 were imposed on the debtor, with no party compensation awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Art. 320, 326 Abs. 1 ZPO; definitive Rechtsöffnung im Beschwerdeverfahren: Im Verfahren der Beschwerde gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung prüft die Rechtsmittelinstanz nur Rechtsverletzung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung; neue Begehren, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (consid. 2b). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, müssen aber mindestens den angefochtenen Umfang erkennen lassen (consid. 2b). Materiell wird die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft; massgeblich sind einzig Rechtsöffnungstitel, fehlender Urkundenbeweis von Tilgung oder Stundung sowie das Fehlen einer Verjährungseinrede (consid. 3c).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170135-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño. Urteil vom 24. Juli 2017

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Beistand B._____

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 30. Mai 2017 (EB170055-A)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 30. Mai 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Hausen a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 14. Dezember 2016) defi- ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 101.10 nebst Zins zu 5% seit 27. Oktober 2016 und wies im Mehrbetrag (Fr. 49.95 Zahlungsbefehlskosten) das Begehren ab (Urk. 14 = Urk. 20). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 13. Juli 2017, eingegangen am 17. Juli 2017, fristgerecht Beschwerde (Urk. 19). 2. a) Der Gesuchsgegner ist verbeiständet (Urk. 14 und 8). D i e nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnete Beistandschaft schränkt seine Handlungsfähigkeit nicht ein. Er ist befugt, die Beschwerde selb- ständig zu erheben. Der Beistand (per 1. Mai 2017 hat ein Beistandswechsel stattgefunden; vgl. Urk. 8) ist gleichwohl als Vertreter aufzunehmen. b) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben und im Lichte der Begrün- dung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 38). Diesen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen. Sie enthält keine Anträge oder konkreten Begehren (Urk. 19). Bei Auslegung der Beschwerde- schrift ergibt sich allerdings, dass der Gesuchsgegner mit dem angefochtenen Ur- teil nicht einverstanden ist und die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 30. Mai 2017 und damit die Abweisung der definitiven Rechtsöffnung bean- tragen will (Urk. 19). 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze seine Forderung auf die zweite Mahnung/Verfügung vom 17. Oktober 2016

und di e Abrechnung 7-16 vom 21. November 2016, aus denen hervorgege, dass der Gesuchsgegner zur Zahlung von Fr. 96.– für Fahrzeugprüfunge n (ZH ...) vom 1. Juni und 5. Juli 2016 sowie Fr. 20.– Mahngebühr verpflichtet worden sei. Zufol- ge der Schilddeponierung (ZH ...) seien dem Gesuchsgegner Fr. 14.90 gutge- schrieben worden, weshalb sich der noch ausstehende Betrag auf Fr. 101.10 be- laufe (Urk. 20 S. 3). Es liege ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid im Si nne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor (Urk. 20 S. 4). Die Schuld sei weder verjährt, noch habe der Gesuchsgegner selber oder sein Beistand die Einrede der Tilgung respektive Stundung erhoben. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Urkunden ausgewiesen, weshalb entsprechend die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 20 S. 5). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel si nd nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann i m Beschwer- deverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Das Noven- verbot ist umfassend (Freiburghaus/Af heldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leu- enberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Der Gesuchsgegner moniert im Beschwerdever- fahren, er habe das Fahrzeugschild nie deponiert und die Strassengebühr für Au- to und Anhänger 2017 pünktlich bezahlt. Von wem das Strassenverkehrsamt eine Rechtskraftbescheinigung habe, sei nicht klar, da im Rechnungswesen ein gros- ses D urchei nander herrsche. Das Strassenverkehrsamt versende immer wieder Rechnungen, aber niemand wisse, um was es gehe (Urk. 19). Bei diesen Vor- bringen handelt es sich allesamt um erstmalige Ausführungen im Beschwerdever- fahren, welche nach dem Gesagten als neue Tatsachenbehauptungen unzulässig

und daher ni cht zu beachten si nd. Dasselbe gilt für den im Beschwerdeverfahren neu sinngemäss gestellten Antrag, er verlange vom Strassenverkehrsamt eine Genugtuung für die Nötigungen und Umtriebe von Fr. 1'200.– (Urk. 19). Dieser erweist sich als unzulässi g und unbeachtli ch. D arauf i st ni cht ei nzutreten. c) Der Gesuchsgegner macht im Beschwerdeverfahren geltend, das Geri cht dürfe si ch ni cht anmassen, die Forderung als rechtmässig zu beurteilen. Er habe die Post nie oder zu spät erhalten, da sich das Sozialamt und die KESB alles unter den Nagel gerissen hätten. Für diese ungetreue Geschäftsführung be- zahle er ni chts (Urk. 19). Damit wiederholt der Gesuchsgegner seine bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwände und unterlässt es, sich mit den entsprechenden, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen beziehungsweise diese in der Beschwerde als unrichtig zu beanstanden. Er begnügt sich, seine Sicht der Dinge zu schildern. In Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der in Betrei- bung gesetzten Forderung ist er darauf hi nzuwei sen, dass sich die Vorinstanz ni cht darüber äusserte, ob die Forderung bzw. deren Höhe gerechtfertigt ist. Dies zu Recht, denn im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzun- gen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und kei ne Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Ins- besondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde lie- genden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die Vorinstanz durfte daher die rechtskräftige Forderung des Strassenverkehrsamtes nicht nochmals überprüfen. Die vom Gesuchsgegner empfangene zweite Mahnung/Verfügung vom 17. Okto- ber 2016 (Urk. 2/1) wurde ordnungsgemäss eröffnet (Urk. 2/2), ist rechtskräftig (Urk. 2/3) und vollstreckbar. Der Gesuchsgegner erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich un- ri chti g erschei nen lassen würde (Urk. 19).

d) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Gesuchs- gegners als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstel- lers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). 4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitin- stanzli che Spruchgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Gesuchsgegner persön- lich, an dessen Vertreter und an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 101.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 24. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: sf

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal openingappeal admissibilitynew factsenforceable titlecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal complied with the requirement to state concrete requests

Extrahierter Entscheid

The appeal brief lacked explicit requests, but it could be interpreted as seeking annulment of dispositive item 1 and rejection of definitive legal opening.

Extrahierte Begründung

Ambiguous requests must be construed in good faith and in light of the reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether new factual allegations and a new compensation request could be considered on appeal

Extrahierter Entscheid

They could not be considered because they were raised for the first time on appeal.

Extrahierte Begründung

The appeal procedure bars new requests, new facts, and new evidence; the new compensation request was therefore inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether the first instance incorrectly granted definitive legal opening

Extrahierter Entscheid

No. The debtor did not challenge the existence, enforceability, or formal service of the enforceable title in a way that showed incorrect application of the law or manifestly wrong fact-finding.

Extrahierte Begründung

In legal-opening proceedings the court does not review the substantive correctness of the underlying debt; it only checks for a valid title, no proof of payment or deferral, and no successful limitation defence. The notified second warning/order was duly served, final, and enforceable.

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