Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170134-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 16. März 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung (Kostenfolgen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Juni 2017 (EB170212-L)
Erwägungen: I. 1. Mit Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2016 betrieb der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend Gesuchsteller) den Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (nachfolgend Gesuchsgegner) für Fr. 335'028.45 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Februar 2016, wogegen der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag erhob (Urk. 3; Urk. 5/1). Daraufhin stellte der Gesuchsteller am 2. Februar 2017 bei der Vorinstanz das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung (Urk. 1 S. 2). 2. Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 stellte die Vorinstanz das Gesuch dem Gesuchsgegner zu, unter Ansetzung einer Frist zur Erstattung seiner Antwort (Urk. 8), die mit Eingabe vom 10. März 2017 eingereicht wurde (Urk. 10; Urk. 12). In der Folge lud die Vorinstanz die Parteien zur mündlichen Fortsetzung des Ver- fahrens auf den 4. Mai 2017 vor (Urk. 15). 3. Nachdem die Parteien eingangs der Verhandlung darauf hingewiesen worden waren, dass die beiden ordentlichen Parteivorträge schriftlich erstattet worden seien und es – vorbehältlich des Novenrechts – in diesem Verfahrenssta- dium nur noch um die Wahrung des rechtlichen Gehörs gehe, plädierte der Ge- suchsteller erneut umfassend (vgl. Urk. 16). Hierauf beantragte die Rechtsvertre- terin des Gesuchsgegners die Ansetzung einer – wenn auch nur kurzen – Frist, um schriftlich replizieren zu können. Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin an, dass die ihr seitens der Gerichtskanzlei kommunizierte ungefähre Verhand- lungsdauer nach der Stellungnahme der Gegenseite bereits schon verstrichen sei, sie auch mit einer Vorbereitungszeit nicht auf sämtliche gegnerischen Vor- bringen ad hoc replizieren könne und zudem um 13.00 Uhr an einer weiteren Ge- richtsverhandlung am Bezirksgericht Zürich teilnehmen müsse. Darauf forderte die Vorinstanz die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners auf, nach einer Vorbe- reitungszeit soweit Stellung zu nehmen, wie es zeitlich noch möglich war. Die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners kam dieser Aufforderung denn auch nur kursorisch nach (Urk. 31 S. 2 f.; Prot. I S. 3 ff.).
II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz hat nur zu prüfen, ob der erstinstanzliche Entscheid aufgrund des bei der Erstinstanz gegebenen Aktenstands an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. 2. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im We- sentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Ver- fahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Dieses Novenverbot gilt auch für das in der Beschwerdeschrift und -antwort Vorgebrachte. So bringen beide Parteien zahlreiche neue Behauptungen zum von ihnen wahrgenommenen tatsächlichen Verhandlungsablauf, zu den Ge- sprächsinhalten und zu weiteren Vorgängen vor und nach der Verhandlung vor (Urk. 30 S. 3 ff.; Urk. 40 S. 2 f.). Auf all diese neuen Tatsachenbehauptungen ist folglich von vornherein nicht näher einzugehen, da sie unzulässig und daher un- beachtlich sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Der Gesuchsgegner führt neben dem Gesuchsteller als Beschwerdegeg- ner 1 auch den Kanton Zürich, vertreten durch das Bezirksgericht Zürich, als "Vor- instanz und Beschwerdegegner 2" auf (Urk. 30 S. 1). Indes ist einzig der Gesuch- steller als Prozessgegner und damit Beschwerdegegner im Rubrum aufzuneh- men, geht es doch um die Kostenfolge als Nebenpunkt der Zivilrechtsstreitigkeit der Hauptparteien im vorinstanzlichen Rechtsstreit. 4. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
III. 1. Die Vorinstanz erwog zur Kostenverteilung der Spruchgebühr Folgendes: Ausgangsgemäss wären die Kosten dieses Verfahrens dem (unterliegenden) Ge- suchsteller in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Die Rechtsver- treterin des Gesuchsgegners habe an der Verhandlung vom 4. Mai 2017 auf mehrfache Nachfrage angegeben, um 13.00 Uhr eine weitere Verhandlung am Bezirksgericht Zürich zu haben. Dieser "Vorwand" habe sich aber nicht mit der Verhandlungsliste gedeckt. Dies sei von der gesuchsgegnerischen Rechtsvertre- terin auch nicht weiter begründet worden, "um so offensichtlich einen weiteren Schriftenwechsel zu provozieren". Ihr könne daher der Vorwurf, unnötige Kosten verursacht zu haben, nicht erspart bleiben (mit Hinweis auf Art. 108 ZPO). Es rechtfertige sich deshalb, die Gerichtskosten dem Gesuchsteller zu 3/4 und dem Gesuchsgegner zu 1/4 aufzuerlegen (Urk. 31 S. 14). 2. Dem erstinstanzlichen Protokoll ist in diesem Zusammenhang zu entneh- men, dass die Rechtsvertreterin des Gesuchgegners mehrfach zur Protokoll ge- geben hatte, sie habe bereits um 13.00 Uhr einen Termin im Hauptgebäude des Bezirksgerichts Zürich an der Badenerstrasse 90, weshalb sie nur pauschal, un- vollständig und kursorisch Stellung nehmen könne. Folglich beantrage sie eine Fristansetzung zur schriftlichen Stellungnahme, damit der Anspruch des Ge- suchsgegners auf rechtliches Gehör gewahrt bleibe (Prot. I S. 6 ff.). 3. Die Zivilprozessordnung stellt bei der Kostenverteilung auf den Grundsatz des Verursacherprinzips ab. Die im Rahmen des ordnungsgemässen Prozessab- laufs anfallenden Kosten werden dabei der unterliegenden Partei als (letztliche) Verursacherin auferlegt bzw. nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen ver- teilt (vgl. Art. 106 ZPO). Kosten, die indes aus dem Rahmen des ordnungsge- mässen Prozessablaufes fallen, daher an sich vermeidbar und insoweit unnötig sind, hat nach dem gleichen Prinzip allerdings derjenige zu tragen, der sie veran- lasst hat (Art. 108 ZPO), unbeschadet des Prozessausgangs. Ein Verschulden an der Entstehung dieser Kosten spielt keine Rolle (ZK ZPO-Jenny, Art. 108 N 3 f.; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 108 N 1; a.M. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg,
Art. 108 N 1). Ein vorwerfbares Verhalten ist – anders als bei der Verhängung ei- ner Ordnungsbusse (Art. 128 Abs. 3 ZPO) – für die Kostensanktion grundsätzlich nicht vorausgesetzt (Urwyler/Grütter, a.a.O. N 2). 4. Den Materialien zufolge ist bei "unnötigen Prozesskosten" beispielsweise an trölerische Begehren oder weitschweifige Eingaben zu denken (ZK ZPO- Jenny, a.a.O. N 3). Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der 22-seitigen Stel- lungnahme des Gesuchsgegners vom 8. Mai 2017 nicht um eine weitschweifige Eingabe handelt (Urk. 22). Sie ist zudem im Ergebnis in ähnlichem Umfang wie das an der Verhandlung vom 4. Mai 2017 gehaltene 19-seitige Plädoyer des Ge- suchstellers (Urk. 16) ausgefallen. Im Übrigen ist der Umfang der Stellungnahme angesichts des Gesamtstreitwerts der beiden gleichzeitig vor Vorinstanz verhan- delten Rechtsöffnungsverfahren nicht aussergewöhnlich hoch. 5. Auch sonst liegt kein Anwendungsfall von Art. 108 ZPO vor. Vorliegend war der Antrag der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners auf Fristansetzung zur schriftlichen Stellungnahme bis zu einem gewissen Grade nachvollziehbar: Der Gesuchsteller reichte trotz Vorliegens seines ausführlichen 13 Seiten umfassen- den Rechtsöffnungsgesuches (Urk. 1) an der Verhandlung ein 19-seitiges Plädo- yer inklusive acht Beilagen ein (Urk. 16; Urk. 18/1-8). Auch teilte die Rechtsvertre- terin mit, die ihr seitens der Gerichtskanzlei kommunizierte ungefähre Verhand- lungsdauer sei nach der Stellungnahme der Gegenseite bereits schon verstri- chen, und sie sehe sich aus zeitlichen und umfangmässigen Gründen ausser Stand, nach kurzer Vorbereitungszeit auf die gegnerischen Vorbringen vollständig zu replizieren (vgl. Urk. 19 S. 2). Beantragt eine Partei bei dieser Sachlage zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs die Fristansetzung zur schriftlichen Stellung- nahme, so kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie verursache unnötige Verfah- renskosten. In der Folge bewilligte die Vorinstanz denn auch den gesuchgegneri- schen Antrag auf schriftliche Stellungnahme. Das ist der entscheidende Punkt. Ob die Vorinstanz anders hätte vorgehen können, steht hier nicht zur Diskussion. 6. Im Übrigen begründete die Vorinstanz auch nicht, inwiefern ihr effektiv ein unnötiger Mehraufwand – abgesehen von der Ausarbeitung der beiden kurzen prozessleitenden Verfügungen (Urk. 19 [Fristansetzung zur Stellungnahme];
Urk. 24 [Zustellung der Stellungnahme an den Gesuchsteller]) – durch die schrift- liche Stellungnahme des Gesuchsgegners entstanden sein soll. Der Gesuchstel- ler bringt zwar in seiner Beschwerdeantwort vor, dass die Vorsitzende und der Gerichtsschreiber die 21-seitige Stellungnahme des Gesuchsgegners studieren und sie dem Gesuchsteller zur weiteren freigestellten Stellungnahme hätten zu- stellen müssen. Demzufolge sei ein Mehraufwand für die Vorinstanz offensichtlich angefallen und ihre Kostenverteilung durch Art. 108 ZPO abgedeckt (Urk. 40 S. 3). Dieser behauptete Mehraufwand ist jedoch anhand der Akten nicht auszu- machen: Hätte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners bereits an der Ver- handlung vom 4. Mai 2017 vollständig repliziert, hätte sie schon aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht sich einlässlich zur 19-seitigen Stellungnahme inklu- sive der acht Beilagen des Gesuchstellers äussern müssen (Urk. 16; Urk. 18/1-8). Diese mündliche Stellungnahme hätte – nach einer längeren Vorbereitungszeit und damit einhergehenden Verhandlungspause – protokolliert und ebenso wie die tatsächlich erfolgte schriftliche Stellungnahme bei der Entscheidfindung berück- sichtigt werden müssen. Ausserdem hätte die Gegenpartei anschliessend an die mündliche Stellungnahme im Rahmen ihres ewigen Replikrechts erneut ein Recht auf Erwiderung gehabt. Damit erweist sich die mögliche Zeitersparnis, falls über- haupt eine eingetreten wäre, entgegen der Ansicht des Gesuchstellers im Ergeb- nis als unerheblich. 7. Abschliessend ist festzuhalten, dass selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners entgegen ihrer protokollierten Aussa- gen um 13.00 Uhr an keiner weiteren Verhandlung am Bezirksgericht Zürich teil- nehmen musste, dies nichts am obigen Ergebnis ändert (vgl. E. III. 3.). Ein solches hier nicht näher zu prüfendes Verhalten hätte allenfalls Anlass für eine Ordnungs- busse bilden können. 8. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz die Spruchgebühr zu Unrecht teilweise dem obsiegenden Gesuchsgegner auferlegt. Die Beschwerde ist daher begründet und folglich gutzuheissen. Entsprechend ist Dispositivziffer 2 des ange- fochtenen Entscheides aufzuheben. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein neuer Entscheid zu fällen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Gestützt auf Art. 106
Abs. 1 ZPO ist die von der Vorinstanz korrekt auf Fr. 1'000.– festgesetzte Ent- scheidgebühr dem vollständig unterliegenden Gesuchsteller (vgl. RT170133-O) aufzuerlegen. IV. 1. Der Gesuchsgegner beantragt beschwerdeweise, die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen seien gemäss dem Verursacherprinzip der Beschwerdegegne- rin 2 und somit dem Staat aufzuerlegen, da der Gesuchsteller für das Vorgebrach- te keine Verantwortung trage (Urk. 30 S. 2 und S. 9). Indes ist ein Grund, die Kos- ten auf die Staatskasse zu nehmen, nicht ersichtlich (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Für eine Entschädigung der Parteien aus der Gerichtskasse besteht zudem keine ge- setzliche Grundlage (vgl. ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 26). 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzulegen und aus- gangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Dabei ist die Entscheidgebühr vorab aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen, aber dem Gesuchsgegner vom Gesuchsteller zu ersetzen. Zusätzlich ist der Gesuchsteller zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Deren Höhe ist auf Fr. 100.– (inkl. 8 % Mehr- wertsteuer) festzusetzen (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Juni 2017 (Ge- schäfts-Nr. EB170212-L) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Spruchgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Gesuchsteller aufer- legt."
Zürich, 16. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. D. Oser
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